Rechtsprechung
   BVerwG, 23.09.1992 - 6 P 26.90   

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BVerwG, 23.09.1992 - 6 P 26.90 (https://dejure.org/1992,1096)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1992 - 6 P 26.90 (https://dejure.org/1992,1096)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 (https://dejure.org/1992,1096)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Überwachungseinrichtung - Personalcomputer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 45
  • NVwZ 1993, 1196 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 559
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige

    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich daher auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass die Dienststellenleitung bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 , vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4 und vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 Rn. 16).

    Sie ist keine nur objektive, sondern eine objektiv-finale und dient der Beantwortung der Frage, ob nach den gesamten derzeit feststehenden Umständen einschließlich der speziellen Einsatzbedingungen - losgelöst von den Vorstellungen der Dienststellenleitung aus der Sicht eines objektiven Betrachters - die Anlage zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten "geeignet" und daher grundsätzlich hierzu "bestimmt" ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ).

    Bei einer am Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes ausgerichteten Betrachtungsweise, die auch die Sicht der Beschäftigten zu berücksichtigen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 und vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4), bestehen indes zur vorliegenden Fallgestaltung - sofern die eingangs genannten tatsächlichen Voraussetzungen für die Überwachungseignung vorliegen - keine in der Weise rechtlich erheblichen Unterschiede, die einer entsprechenden Einordnung der in Rede stehenden sozialen Medien entgegenstünden:.

    Wegen des dargestellten Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 1988 - 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 und vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ) kommt es nicht auf die Urheberschaft, sondern auf den Inhalt und Informationsgehalt der Daten an, nämlich darauf, ob sie über Verhalten und Leistung der Beschäftigten Auskunft geben können.

    Mit dem regelmäßigen Anfall verhaltens- oder leistungsbezogener Daten und ihrer ebenso regelmäßigen Speicherung sind Kommentare Dritter, also außerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stehender Personen aber nur dann wertungsmäßig vergleichbar, wenn ihr Anfall aufgrund der speziellen Einsatzbedingungen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ), also nach Konstruktion oder konkreter Verwendungsweise (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 und vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4) der sozialen Medien im Einzelfall in der Weise hinreichend wahrscheinlich ist, dass er bei den Beschäftigten die Befürchtung einer - mit der potenziellen Auswertung der Daten durch die Dienststelle verbundenen - Überwachung begründen kann.

    Aus der maßgeblichen Sicht eines vernünftigen Beobachters ist jedoch die hinreichende Gefahr einer späteren Auswertung nicht begründet, wenn diese nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz der technischen Anlage nicht stattfindet und aus der Sicht eines "objektiven Betrachters" auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - 60 PV 10.10

    Mitbestimmung; Mitwirkung; Computerprogramm; Fachanwendung; Musikschule;

    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich danach auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung - subjektiv - die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 27 zur gleichlautenden Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG; dem folgend für die Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2006 - OVG 60 PV 19.05 -, juris Rn. 15, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2006 - BVerwG 6 PB 10.06 -, Juris Rn. 4, und vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 30).

    Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 29).

    Demnach ist für den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei für sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vernünftigerweise, durch objektive Umstände veranlasst, an möglicher und zu erwartender Überwachung befürchten dürfen oder müssen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn.30).

    Wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz der Anlage eine Überwachung nicht stattfindet und aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht, ist bei einer am Schutzzweck orientierten Betrachtung ein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 lit. b PersVG Berlin ausgeschlossen; das gleiche gilt, wenn die Überwachung eines Beschäftigten nur mit dessen eigener Mitwirkung möglich ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 32).

    Derart grobe Gesetzesverstöße könnte auch eine Mitbestimmung - ggf. in Form einer Dienstvereinbarung - schwerlich verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom  23. September 1992, a.a.O., Rn. Rn. 33).

    Es liegt auf der Hand, dass objektiv weniger Anlass zu subjektiv empfundenem Überwachungsdruck besteht, wenn eine vorbeugende Kontrolle der (Hard- und) Software durch den Personalrat im Rahmen gleichberechtigter Mitbestimmung stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 31).

    Wenn sich solche Befürchtungen erst anhand einer fachkundigen Würdigung der Programme - oder gar erst aufgrund einer Sachverständigenbegutachtung - letztlich als unbegründet erweisen, fehlt es deshalb nicht schon an den Voraussetzungen der Mitbestimmung, kann dies vielmehr nur ein Ergebnis der Überprüfung im Mitbestimmungsverfahren sein (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 2.22

    Mitbestimmungsrecht des Personalreates im Zusammenhang mit dem Betrieb einer

    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich daher auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass die Dienststellenleitung bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 , vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4 und vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 Rn. 16).

    Sie ist keine nur objektive, sondern eine objektiv-finale und dient der Beantwortung der Frage, ob nach den gesamten derzeit feststehenden Umständen einschließlich der speziellen Einsatzbedingungen - losgelöst von den Vorstellungen der Dienststellenleitung aus der Sicht eines objektiven Betrachters - die Anlage zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten 'geeignet' und daher grundsätzlich hierzu 'bestimmt' ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ).

    Bei einer am Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes ausgerichteten Betrachtungsweise, die auch die Sicht der Beschäftigten zu berücksichtigen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 und vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4), bestehen indes zur vorliegenden Fallgestaltung - sofern die eingangs genannten tatsächlichen Voraussetzungen für die Überwachungseignung vorliegen - keine in der Weise rechtlich erheblichen Unterschiede, die einer entsprechenden Einordnung der in Rede stehenden sozialen Medien entgegenstünden:.

    Wegen des dargestellten Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes (BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 1988 - 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 und vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ) kommt es nicht auf die Urheberschaft, sondern auf den Inhalt und Informationsgehalt der Daten an, nämlich darauf, ob sie über Verhalten und Leistung der Beschäftigten Auskunft geben können.

    Mit dem regelmäßigen Anfall verhaltens- oder leistungsbezogener Daten und ihrer ebenso regelmäßigen Speicherung sind Kommentare Dritter, also außerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stehender Personen aber nur dann wertungsmäßig vergleichbar, wenn ihr Anfall aufgrund der speziellen Einsatzbedingungen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ), also nach Konstruktion oder konkreter Verwendungsweise (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 und vom 26. September 2006 - 6 PB 10.06 - juris Rn. 4) der sozialen Medien im Einzelfall in der Weise hinreichend wahrscheinlich ist, dass er bei den Beschäftigten die Befürchtung einer - mit der potenziellen Auswertung der Daten durch die Dienststelle verbundenen - Überwachung begründen kann.

    Aus der maßgeblichen Sicht eines vernünftigen Beobachters ist jedoch die hinreichende Gefahr einer späteren Auswertung nicht begründet, wenn diese nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz der technischen Anlage nicht stattfindet und aus der Sicht eines 'objektiven Betrachters' auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 62 PV 8.12

    Mitbestimmung; Programm für die elektronische Antragsbearbeitung; neue

    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf alle technischen Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht haben muss, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 27; dem folgend für die Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2006 - OVG 60 PV 19.05 -, juris Rn. 15, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2006 - BVerwG 6 PB 10.06 -, juris Rn. 4, und vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 30 sowie vom 2. März 2011 -, juris Rn. 18).

    Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 29).

    Demnach ist für den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei für sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vernünftigerweise, durch objektive Umstände veranlasst, an möglicher und zu erwartender Überwachung befürchten dürfen oder müssen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 30).

    Derart grobe Gesetzesverstöße könnte auch eine Mitbestimmung - ggf. in Form einer Dienstvereinbarung - schwerlich verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. Rn. 33).

    Wenn sich Befürchtungen der Beschäftigten, am Arbeitsplatz überwacht zu werden, erst anhand einer fachkundigen Würdigung des Programms letztlich als unbegründet erweisen, fehlt es deshalb nicht schon an den Voraussetzungen der Mitbestimmung, kann dies vielmehr nur ein Ergebnis der Überprüfung im Mitbestimmungsverfahren sein (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 14.06.2011 - 6 P 10.10

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Hebung der Arbeitsleistung und

    a) Als technische Einrichtungen im Sinne des vorbezeichneten Mitbestimmungstatbestandes sind Anlagen oder Geräte anzusehen, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbständige Leistung erbringen (vgl. Beschlüsse vom 31. August 1988 - BVerwG 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 63 S. 37 und vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 81 S. 99).

    Das gilt bei Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung auch dann, wenn sich die Dienststelle ein entsprechendes Programm nur mit außergewöhnlichem und unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen kann (vgl. Beschluss vom 23. September 1992 a.a.O. S. 49 ff. bzw. S. 95 ff. m.w.N.).

    Die durch das neue Programm ausgelösten Befürchtungen der Dienstkräfte durch fachkundige Aufklärung zu zerstreuen, ist Sache des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 23. September 1992 a.a.O. S. 50 f. bzw. S. 96 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - 62 PV 13.12

    Streit über Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einführung der

    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf alle technischen Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht haben muss, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 27; dem folgend für die Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2006 - OVG 60 PV 19.05 -, juris Rn. 15, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2006 - BVerwG 6 PB 10.06 -, juris Rn. 4, vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 30 sowie vom 2. März 2011 - OVG 60 PV 10.10 -, juris Rn. 18).

    Derart grobe Gesetzesverstöße könnte auch eine Mitbestimmung - ggf. in Form einer Dienstvereinbarung - schwerlich verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 33).

    Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 29).

    Wenn sich Befürchtungen der Beschäftigten, am Arbeitsplatz überwacht zu werden, erst anhand einer fachkundigen Würdigung des Programms letztlich als unbegründet erweisen, fehlt es deshalb nicht schon an den Voraussetzungen der Mitbestimmung, kann dies vielmehr nur ein Ergebnis der Überprüfung im Mitbestimmungsverfahren sein (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 30).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Der Dienststellenleiter kann im Rahmen der Dienstaufsicht notfalls dazu gezwungen werden (vgl. zuletzt Beschluß vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 81).

    Bei objektiv-finaler Betrachtung (vgl. dazu Beschluß vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 - a.a.O.) ist die Einrichtung aufgrund ihrer technischen Natur und der objektiv gegebenen Einsatzbedingungen geeignet und damit auch dazu "bestimmt", diese Daten jederzeit lückenlos und auf technisch einfache Weise zu Kontrollzwecken abrufen und auswerten zu können.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 6 L 4/12

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung

    Da das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG auch für die Anwendung einer technischen Einrichtung zur Überwachung begründet ist, unterliegen auch Veränderungen oder Ergänzungen, die mit einer Veränderung des Betriebssystems oder der Programme einhergehen, als neuer Fall der Anwendung der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1992 - 6 P 26/90 -, Rdnr. 30 ).

    Ob eine technische Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung des Beschäftigten zu überwachen, ist anhand einer objektiv-finalen Betrachtungsweise zu ermessen (BVerwG, Beschl. v. 26.09.2006 - 6 PB 10/06 -, Rdnr. 4 ; Beschl. v. 23.09.1992 - 6 P 26/90 - Rdnr. 33 ), so dass die Einführung und Anwendung derjenigen technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen.

    Da das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht nur für die erstmalige Einführung einer zur Überwachung bestimmten Einrichtung, sondern, wie der Wortlaut verdeutlicht, auch für die Anwendung einer solchen technischen Einrichtung begründet ist, unterliegen auch Veränderungen oder Ergänzungen, die mit einer Veränderung des Betriebssystems oder der Programme einhergehen, als neuer Fall der Anwendung der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1992 - 6 P 26/90 -, Rdnr. 30 ; Beschl. v. 14.06.2011 - 6 P 10/10 -, Rdnr. 16 ; Fürst, GKÖD Bd. V, zu § 75 BPersVG, Rdnr. 113 ; Kaiser, in: Richari, u. a., Personalvertretungsrecht, 4. Auflage, zu § 75 BPersVG, Rdnr. 547; Wiese in: GK-BetrVG, 9. Auflage, zu § 87, Rdnr. 570).

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 4.10

    Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats;

    In diesem Sinne hat der Senat die objektiv-rechtliche Verpflichtung der Dienststelle zur Rückgängigmachung der vollzogenen Maßnahme eingeschränkt (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 , insoweit bei Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 81 nicht abgedruckt, vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 S. 31, vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 14 S. 32, vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 1.97 - BVerwGE 108, 233 , insoweit bei Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 38 nicht abgedruckt, und vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 111 Rn. 10).
  • BVerwG, 26.09.2006 - 6 PB 10.06

    Sichtweise bei der Auslegung von § 75 Abs. 3 Nr. 17

    Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich daher auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss vom 23. September 1992 BVerwG 6 P 26.90 BVerwGE 91, 45 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 81 S. 95 m.w.N.).

    Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den Senatsbeschlüssen vom 16. Dezember 1987 (a.a.O.) und vom 23. September 1992 (a.a.O.) ab.

  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 51-II-99

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • VG Sigmaringen, 28.07.2020 - PL 11 K 4795/18

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats; Weisung an einen

  • StGH Hessen, 08.11.2006 - P.St. 1981

    1. Nach Art. 120 HV hat der Ministerpräsident mit den zuständigen Ministern die

  • VG Berlin, 31.07.2009 - 71 K 1.09

    Technische Einrichtung; Computer; EDV-Anlage; Überwachung; Verhalten; Leistung;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 518/00

    Mitbestimmung: technische Einrichtung zur Überwachung

  • BVerwG, 29.08.2001 - 6 P 10.00

    Mitbestimmung des Personalrats; Überwachung von Verhalten oder Leistung von

  • OVG Niedersachsen, 06.12.2023 - 18 LP 2/22

    Anweisung; Auftragsangelegenheit; beabsichtigte Maßnahme; Dienststelle;

  • BVerwG, 04.06.1993 - 6 P 31.91

    Personalvertretungsrecht - Personalrat - Umsetzung -

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 5.10

    Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen auf die allgemeinbildenden und auf

  • OVG Sachsen, 17.01.2019 - 8 A 677/18

    Technische Einrichtung; Excel-Tabelle; Maßnahme; Weisung; Trägerversammlung;

  • VG Sigmaringen, 02.08.2017 - PL 11 K 499/17

    Mitbestimmungspflicht bei der Einführung eines Konferenzsystems zur Aufzeichnung

  • VG Berlin, 11.02.2005 - 60 A 34.04
  • VG Berlin, 27.06.2019 - 61 K 1.19

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2001 - PL 15 S 2420/00

    Mitwirkung, Arbeitsorganisation, Behördenorganisation

  • OVG Thüringen, 19.05.2021 - 5 PO 617/20

    Personalvertretungsrecht: Rechtsmittel im einstweiligen Verfügungsverfahren;

  • VG Berlin, 12.06.2020 - 62 K 10.19

    Mitbestimmung des Personalrats wenn Windows 7 durch Windows 10 Enterprise ersetzt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 61 PV 1.09

    Personalvertretungsrecht: subjektive Abwehrrechte der Personalvertretung bei

  • BVerwG, 04.06.1993 - 6 P 32.91

    Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei

  • BVerwG, 04.06.1993 - 6 P 33.91

    Personalvertretung - Zustimmungsverweigerung - Versetzung - Abordnung - Umsetzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 60 PV 19.05

    Beteiligungsrechte des Personalrats bei der Installierung von Videokameras in

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 62 PV 1.12

    Personalvertretung; Mitbestimmung; einstweilige Verfügung; Antrag auf

  • OVG Hamburg, 28.02.2000 - 8 Bf 338/99

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Erfassung und Auswertung der

  • VGH Bayern, 08.04.2008 - 18 P 06.3061

    Personalvertretungsrecht des Bundes; Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2020 - PL 15 S 2247/19

    Mitbestimmungsrecht bei der regelmäßigen elektronischen Datenerhebung von

  • OVG Sachsen, 07.10.2021 - 9 A 17/20

    Excel-Tabelle; Mitbestimmung; Leistungsprofil; Leistungsvergleich; Personalrat;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2003 - PL 15 S 1430/02

    Keine Mitbestimmung bei Verminderung der Bereitschaftsdienste

  • VG Aachen, 15.01.2009 - 16 K 1706/08

    Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens bzw. Anhörungsverfahrens für die

  • OVG Niedersachsen, 24.01.1994 - 18 L 3127/93

    Mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Personalvertretung; Teilzeit;

  • VG Hannover, 01.08.2022 - 17 A 505/21

    Mitbestimmung; Arbeitszeit; Mitbestimmung; Generalklausel; Mitbestimmung bei

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