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   BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91   

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BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91 (https://dejure.org/1993,1266)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1993 - 5 C 22.91 (https://dejure.org/1993,1266)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - 5 C 22.91 (https://dejure.org/1993,1266)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 109
  • NJW 1994, 2039 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 170
  • FamRZ 1993, 1313 (Ls.)
  • DVBl 1993, 795
  • DÖV 1993, 770
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91
    Ebenso wie ein Bedarf ohne ausdrückliche Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus dem in § 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 (BVerwGE 87, 212 ff.) und vom 5. November 1992 - BVerwGE 91, 156), gehört ein Bedarf nicht allein deshalb zum Regelbedarf, weil seine Deckung nur geringen Aufwand erfordert.

    Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige, sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf (vgl. BVerwGE 87, 212 (214) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91
    Zugleich wird das Berufungsgericht allerdings aufzuklären haben, in welchem Umfang die Beklagte vor Durchführung der Tauffeier (s. hierzu BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] und Urteil des Senats vom 3. Dezember 1992 - BVerwGE 91, 245) Kenntnis vom Bedarf der Klägerin an den für die Ausrichtung der Feier nach obigen Grundsätzen angemessenen finanziellen Mitteln hatte.
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92

    Sozialhilfe - Geburtstagsfeier - Regelbedarf - Persönliche Bedürfnisse des

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91
    Denn die in einem traditionell gewachsenen Rahmen übliche Ausrichtung einer privaten Feier im Anschluß an die kirchliche Taufe entspringt nicht vorrangig dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis, auch über die alltäglichen Kontakte hinaus in gewissen zeitlichen Abständen Formen der Geselligkeit zu pflegen, die der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher - familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher - Beziehungen dienen (wie z. B. eine Geburtstagsfeier, vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 106 [BVerwG 18.02.1993 - 5 C 47/92]).
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 95.80

    Zur Erstattungspflicht des Bundes hinsichtlich der Aufwendungen für die

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91
    Es sind damit auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 69, 146 (154) [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 95/80]), wobei hinsichtlich des Maßstabes darauf Bedacht zu nehmen ist, was sich Personen, deren Einkommen dem im Geltungsbereich der jeweiligen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld entspricht (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG), aus ihren bescheidenen Mitteln üblicherweise leisten können.
  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91
    Ebenso wie ein Bedarf ohne ausdrückliche Regelung nicht allein wegen der Höhe des zu seiner Deckung erforderlichen finanziellen Aufwandes aus dem in § 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung genannten Regelbedarf herausfällt (dazu vgl. die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1990 (BVerwGE 87, 212 ff.) und vom 5. November 1992 - BVerwGE 91, 156), gehört ein Bedarf nicht allein deshalb zum Regelbedarf, weil seine Deckung nur geringen Aufwand erfordert.
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 22.91
    Zugleich wird das Berufungsgericht allerdings aufzuklären haben, in welchem Umfang die Beklagte vor Durchführung der Tauffeier (s. hierzu BVerwGE 90, 154 (156) [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 12/87] und Urteil des Senats vom 3. Dezember 1992 - BVerwGE 91, 245) Kenntnis vom Bedarf der Klägerin an den für die Ausrichtung der Feier nach obigen Grundsätzen angemessenen finanziellen Mitteln hatte.
  • LSG Hessen, 29.10.2008 - L 6 AS 336/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungswidrigkeit der Höhe der

    Dieses System pauschalisierter Regelleistungen nach dem SGB II beinhaltet ausweislich der Gesetzesbegründung somit eine grundlegend neue Konzeption gegenüber dem BSHG, welches gemäß §§ 3, 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG dem Individualisierungsgrundsatz als tragendem Grundsatz verpflichtet war und stets die individuelle Bedarfsprüfung mit der Konsequenz der detaillierten justitiellen Überprüfung mit entsprechenden materiellen Entscheidungsspielräumen im Instanzenweg ermöglichte (vgl. z. B. BVerwGE 107, 234, 236 - Waschmaschine; 106, 99, 104 f. - Fernseher; 92, 6, 7 - Schultüte; 92, 109, 111 -Tauffeier).
  • OVG Niedersachsen, 22.09.1993 - 4 L 5670/92

    Lebensunterhalt; Private Tauffeier; Beschneidung; Islamischer Glaube

    Der Senat folgt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Februar 1993, DVBl 1993, 795), daß der notwendige Lebensunterhalt eine einmalige Leistung für eine private Tauffeier in schlichter Form und kleinem Kreis umfaßt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.2.1993 - 5 C 22.91 -, FEVS Bd. 44 S. 149, entschieden,.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 6 S 1336/92

    Tatbestandsberichtigung oder Heraufholen von Prozeßresten durch das

    Sozialhilferechtlich geboten ist die Orientierung an Lebensgewohnheiten und Leistungsfähigkeit der unteren Einkommensgruppen (vgl. hierzu z. B. Urt. des BVerwG v. 18.02.1993 - 5 C 22.91 -, BVerwGE 92, 109 = DÖV 1993, 770).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2010 - L 12 AS 2325/08
    Die Ausrichtung einer Einschulungsfeier dient dem allgemeinen persönlichen Bedürfnis der Aufrechterhaltung, Festigung und Vertiefung zwischenmenschlicher Beziehungen, hat jedoch nicht die herausragende - religiöse oder gesellschaftliche - Bedeutung, wie sie z.B. für Taufe, Erstkommunion oder Eheschließung anerkannt ist, was nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einmalige Leistungen für die Ausrichtung entsprechender Feiern begründen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 92, 102; 92, 109; 92, 112).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 6 S 1591/92

    Sozialhilfe: Bekleidungsbedarf - Gebrauchtkleidung aus einem Kleiderlager

    Sozialhilferechtlich geboten ist die Orientierung an Lebensgewohnheiten und Leistungsfähigkeit der unteren Einkommensgruppen (vgl. hierzu z. B. Urt. des BVerwG v. 18.02.1993 - 5 C 22.91 -, BVerwGE 92, 109 = DÖV 1993, 770).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2002 - 4 LB 79/02

    Ausländer; besonderer Anlass; Einbürgerung; Einbürgerungsgebühr; einmalige

    Als besondere Anlässe in diesem Sinn sind in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt worden: Die Taufe (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 5 C 22.91 -, BVerwGE 92, 109), die Beschneidungsfeier (Senat, Urt. v. 22.9.1993 - 4 L 5670/92 -, FEVS Bd. 44, 465), die Kommunion (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 5 C 49.90 -, NVwZ 1994, 171 = FEVS Bd. 44, 318), die Konfirmation (OVG Bremen, Beschl. v. 1.6.1989 - 2 B 60/89 -, info also 1991, 41), die Hochzeitsfeier (BVerwG, Urt. v. 18.2.1993 - BVerwG 5 C 40.91 -, NVwZ 1994, 172 = FEVS Bd. 43, 358).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.1994 - 4 L 5119/94

    Sozialhilfe; Einmalige Leistung zum Lebensunterhalt; Pauschalierung; Tauffeier

    Für die Ausrichtung einer privaten Tauffeier in schlichter Form und kleinem Kreis (vgl. BVerwGE 92, 109) ist eine pauschalierte einmalige Leistung zum Lebensunterhalt in Höhe von 150,-- DM zu gewähren (Fortführung der Rspr. d. Senats, der den Anspruch bei Familienfeiern dieser Art bisher auf 100,-- DM begrenzt hat).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1993 - 6 S 1467/91

    Sozialhilfe: Sozialhilfeleistungen für eine Familienfeier/Tauffeier;

    Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Frage zu Recht das Urteil des Senats vom 24.05.1989 - 6 S 283/89 - herangezogen, wonach sich die Sozialhilfeempfänger auf eine bescheidene Feier im engsten Familienkreise beschränken müssen, da nur insoweit ein notwendiger, in vertretbarem Umfang zu deckender Bedarf vorliegt (vgl. nunmehr auch Urt. des BVerwG v. 18.02.1993 - 5 C 22.91 -).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 5 C 47.92
    Zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG können zwar einmalige Leistungen für die Ausrichtung einer Feier der Taufe, der Erstkommunion oder der Eheschließung gewährt werden (vgl. Urteile des Senats vom 18. Februar 1993 - BVerwGE 92, 109 - (zur Tauffeier), - BVerwGE 92, 102 - (zur Kommunionfeier), - BVerwGE 92, 112 - (zur Feier der Eheschließung)).
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