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   BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92   

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BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92 (https://dejure.org/1993,164)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.1993 - 6 P 3.92 (https://dejure.org/1993,164)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 1993 - 6 P 3.92 (https://dejure.org/1993,164)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung - Feststellungsklage - Teilzeitbeschäftigung - Vollzeitbeschäftigung - Umwandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 295
  • NVwZ 1994, 1220
 
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Wird zitiert von ... (113)

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

    Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die Auffassung vertreten, dass eine nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist (23. März 1999 - 6 P 10/97 - BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73, zu II 1 der Gründe; 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92, 295 = ZTR 1993, 525, zu II 3 d der Gründe; ferner Kröll Der Personalrat 2001, 179, 187).

    Sie bedürfen einer erneuten Beurteilung durch den Betriebsrat (so - zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG - auch BVerwG 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92, 295 = ZTR 1993, 525, zu II 3 d der Gründe; 23. März 1999 - 6 P 10/97 - BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73, zu II 1 der Gründe; DKK-Kittner § 99 Rn. 103).

    Das wird schon daraus deutlich, dass der Dritte Senat insoweit von einer näheren Begründung abgesehen und eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes trotz der schon ergangenen und jedenfalls für den öffentlichen Dienst entgegenstehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 1993 (- 6 P 3/92 - BVerwGE 92, 295 = ZTR 1993, 525) nicht einmal erwogen hat.

  • BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97

    Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines

    Ferner hat es erkannt, daß auch die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis eine Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist (Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 BVerwGE 92, 295 = PersR 1993, 450; vgl. auch Beschluß vom 21. Juli 1994 BVerwG 6 PB 8.94 PersR 1994, 419).

    Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller sein mit der Rechtsbeschwerde verfolgtes auf eine zusätzliche Klärung der Mitbestimmungsrechte zielendes Begehren bereits, wie dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist, spätestens in der letzten Tatsacheninstanz ausreichend deutlich gemacht hat (siehe etwa Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.) oder ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Änderung seines bisher verfolgten Begehrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz handelt (siehe etwa Beschluß vom 28. Dezember 1994 BVerwG 6 P 35.93 PersR 1995, 209, 210).

    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).

  • OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00

    Mitbestimmungspflichtigkeit kurzzeitiger Beschäftigung von Studienreferendaren

    Einstellung bedeutet regelmäßig Eingliederung eines "neuen" Beschäftigten in die Dienststelle (BVerwGE 92, 295, 300; BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6; st. Rspr).

    Jedoch läuft unter Umständen auch die Änderung der Beschäftigung auf personalvertretungsrechtliches Einstellen hinaus, so etwa die Umwandlung eines Teilzeit in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis (BVerwGE 92, 295, 300 ff.), relevantes Aufstocken einer Teilzeitbeschäftigung (BVerwGE 108, 347, 350 f.; Grabendorff/Illbertz/Widmaier, BPersVG 9. Aufl. 1999 § 75 Rdnr. 4; Rehak in Lorenzen pp., BPersVG § 75 Rdnr. 19; a.A. Germelmann in Germelmann/Binkert, PersVG Berlin 1995 § 87 Rdnr. 16), Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis (vgl. § 88 Nr. 1 PersVG [§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG]; BVerwGE 92, 295, 302).

    Gegebenenfalls unterliegt zwar nicht die Änderung als solche, isoliert, aber unterliegt der Vorgang in seiner Gesamtheit als Einstellung der Mitbestimmung (BVerwGE 92, 295, 301).

    Gegebenenfalls werden die von der Pesonalvertretung wahrzunehmenden, dem Gesetz zumindest mittelbar zu entnehmenden Interessen (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6) berührt (vgl. etwa BVerwGE 108, 347, 349), bei Änderung der bisherigen Beschäftigung mit Blick darauf, dass sich die Frage nach Zustimmungsverweigerungsgründen neu und möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten stellt (BVerwGE 92, 295, 302 ff. sowie 108, 347, 349 ff.).

    Dann nämlich wird der Zweck der Beteiligung des Personalrates leerlaufen, der nun einmal wesentlich darin besteht, kollektive Interessen der Beschäftigten der Dienststelle zu wahren, und zwar der vorhandenen Beschäftigten (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 [S. 20 f.]), sie zu wahren in bzw. wegen neuer Auswahlsituation (BVerwGE 108, 347, 351 f., schon BVerwGE 92, 295, 302 f.).

    Solche tatsächliche Vermutung zieht allerdings nicht, wenn die Maßnahme zwecks Umgehung vorgenommen ist (vgl. die Erwägung beim Aufstocken BVerwGE 92, 295, 303 f.), vor allem bei auf regelmäßige Wiederholung angelegten Anlässen für Aushilfsbeschäftigungen, wenn gezielt befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, um das Schaffen neuer Arbeitsplätze, Planstellen zu verneinen (siehe sub specie Benachteiligung vorhandener Beschäftigter BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 [S. 20]).

    So ging es nicht etwa darum, Mitbestimmung bei Bewerben vorhandener Beschäftigter um Vollzeitstelle zu unterlaufen (vgl. BVerwGE 92, 295, 303 f.).

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