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   BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92   

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BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92 (https://dejure.org/1993,318)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1993 - 11 C 47.92 (https://dejure.org/1993,318)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - 11 C 47.92 (https://dejure.org/1993,318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage - Irreversible Vermögensdisposition - Redlichkeit - Gutgläubigkeit - Schutzwürdiges Vertrauen - Überwachungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 81
  • NJW 1993, 2761
  • NJW 1993, 2764
  • NVwZ 1993, 1183 (Ls.)
  • DVBl 1993, 727
  • DÖV 1993, 911
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92
    Das von der Klägerin hiergegen eingeleitete Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof blieb erfolglos (Urteil vom 24. Februar 1987, EuGHE 1987, 921 = NJW 1987, 3072).

    Dies folgt daraus, daß in der an die Beklagte gerichteten Kommissionsentscheidung vom 10. Juli 1985 die Unvereinbarkeit der staatlichen Beihilfe - und damit zugleich der ihr zugrundeliegenden Investitionszulagebescheinigung - mit dem EWG-Vertrag festgestellt und daß die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Februar 1987 (EuGHE 1987, 921 = NJW 1987, 3072) als unbegründet abgewiesen worden ist.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92
    Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Anwendung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwGE 70, 356).
  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92
    Das Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin erteilte Investitionszulagebescheinigung (§ 2 des Investitionszulagengesetzes 1982, BGBl. I S. 647 - InvZulG -) wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zurückgenommen hat, zutreffend in § 48 VwVfG, denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. BVerwGE 74, 357 ; EuGH, Urteil vom 20. September 1990, EuGHE 1990, 3453 = NVwZ 1990, 1161 Rdnr. 12).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92
    Das Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin erteilte Investitionszulagebescheinigung (§ 2 des Investitionszulagengesetzes 1982, BGBl. I S. 647 - InvZulG -) wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zurückgenommen hat, zutreffend in § 48 VwVfG, denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. BVerwGE 74, 357 ; EuGH, Urteil vom 20. September 1990, EuGHE 1990, 3453 = NVwZ 1990, 1161 Rdnr. 12).
  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

    Dies allein genüge allerdings nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) nicht, um Vertrauensschutz zu vermitteln.

    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 26. September 1989, mit dem der Beklagte erstens die Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zurückgenommen und zweitens die gewährten Leistungen von 8 Mio DM zurückgefordert hat, ist § 48 VwVfG (vgl. § 1 Abs. 1 des rheinlandpfälzischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 ); denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993, BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92] m.w.N.).

    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 ; 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) entschieden, im damaligen Fall einer bei der Kommission nicht angemeldeten Investitionszulage sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG frühestens mit der Bekanntgabe der die Rückforderung gebietenden Kommissionsentscheidung in Lauf gesetzt worden; denn erst die Kommissionsentscheidung habe klargestellt, daß die Beihilfe nicht nur formell, sondern auch materiell gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei und daß der für die Rückforderung zuständigen Behörde keine Ermessensfreiheit zugestanden habe, von einer zulässigen Rücknahme abzusehen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird (vgl. z.B. Urteil vom 2. Februar 1989, a.a.O., Rn. 12; ebenso BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); dies gilt auch für eine Fristvorschrift von der Art des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-5/89 - Slg. 1990, I-3453 Rn. 19).

    Die Ausschlußfrist würde hier dagegen wohl nicht verdrängt, wenn mit "praktischer Unmöglichkeit" nur der Fall gemeint sein sollte, daß eine bestimmte Rechtsanwendung typischerweise oder "so gut wie immer" die Unmöglichkeit der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen zur Folge hat (vgl. dazu auch BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); denn von dieser Art ist die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

    Doch ist nach Aktenlage höchst unwahrscheinlich, daß sich der Klägerin ein solches grobes Verschulden vorwerfen läßt (vgl. dazu BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) im einzelnen ausgeführt hat, kann ein etwaiges Vertrauen eines Subventionsempfängers - abweichend von der "Regel" des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - im Hinblick auf das durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerte öffentliche Rücknahmeinteresse aber auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG schutzunwürdig sein; ein solcher Fall ist hier gegeben: Das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten tritt angesichts des besonderen Gewichts des Rücknahmeinteresses grundsätzlich schon dann zurück, wenn die staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 93 EG-Vertrag zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens, also ohne die Kontrolle der EG-Kommission, gewährt wurde.

    Bei einem solchen Unternehmen ist davon auszugehen, daß es ihm jedenfalls möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe zu erkennen (vgl. dazu BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

    Aufgrund der bestandskräftig gewordenen Kommissionsentscheidung vom 14. Dezember 1985 und des im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen EuGH-Urteils vom 2. Februar 1989 war die Behörde hier jedoch verpflichtet, eine nach nationalem Recht zulässige Rücknahme der gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheide auch tatsächlich vorzunehmen (vgl. BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 15.97

    Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subventionsbewilligung; Rückforderung

    Denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. Urteile vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74 S. 357 und vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92 S. 81).

    Wie der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81 ) zutreffend ausgeführt hat, kann ein etwaiges Vertrauen eines Subventionsempfängers - abweichend von der "Regel" des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - im Hinblick auf das durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerte öffentliche Rücknahmeinteresse unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG schutzunwürdig sein; ein solcher Fall ist hier gegeben: Das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten tritt angesichts des besonderen Gewichts des Rücknahmeinteresses grundsätzlich schon dann zurück, wenn die staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 93 EGV zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens, also ohne die Kontrolle der EG-Kommission, gewährt wurde.

    Bei einem derartigen Unternehmen ist davon auszugehen, daß es ihm jedenfalls möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe zu erkennen (vgl. dazu Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - a.a.O. S. 87).

    Obwohl sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Frage des Vertrauensschutzes nicht geäußert hat, kann der Senat daher im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwG 11 C 47.92 - a.a.O.) feststellen, daß der angefochtenen Rücknahmeentscheidung Gründe des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwVfG nicht entgegenstehen, das Berufungsurteil sich also auf solche Gründe nicht stützen läßt.

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Der Antragsteller darf davon ausgehen, daß eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt (vgl BVerwGE 92, 81, 84).
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