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   BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93   

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BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93 (https://dejure.org/1994,2409)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1994 - 1 C 35.93 (https://dejure.org/1994,2409)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 (https://dejure.org/1994,2409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs Abkömmling - Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs - Wiedergutmachung staatsangehörigkeitsrechtlicher Unrechtsmaßnahmen des Nationalsozialismus - Höchstpersönliche Natur des Einbürgerungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 36
  • NJW 1994, 2164
  • NVwZ 1994, 1015 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 568
  • FamRZ 1994, 703 (Ls.)
  • DVBl 1994, 529
  • DÖV 1994, 1047
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 5.87

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - Einbürgerungsanspruch - Kinder eines

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93
    Wenn er sich zu Ansprüchen von "Kindern" eines Ausgebürgerten aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG geäußert hat (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ), ist dies allein darauf zurückzuführen, daß Kläger in den damals zu entscheidenden Fällen Kinder des Ausgebürgerten waren.

    Sie zieht die Folgerungen daraus, daß der aus rassischen Gründen erfolgte Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grobes Unrecht ist und deswegen keinen Bestand haben kann, wenn die Betroffenen das Wiederaufleben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit wünschen (BVerwGE 85, 108 ; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

    Desgleichen ist der Anspruch nicht auf Abkömmlinge der Ausgebürgerten beschränkt worden, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes oder bei Geltendmachung des Anspruchs bereits verstorben waren (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ).

    Dies folgt daraus, daß von einer "Wiedereinbürgerung" sinnvoll nur gesprochen werden kann, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand "wieder"hergestellt wird, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte (BVerwGE 85, 108 ).

    Unschädlich ist demgegenüber im Interesse einer sachgerechten Verwirklichung der Wiedergutmachung die Erfüllung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes durch den Ausgebürgerten vor seiner Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - Dok.Ber. A 1994, 22; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93
    Wenn er sich zu Ansprüchen von "Kindern" eines Ausgebürgerten aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG geäußert hat (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ), ist dies allein darauf zurückzuführen, daß Kläger in den damals zu entscheidenden Fällen Kinder des Ausgebürgerten waren.

    Desgleichen ist der Anspruch nicht auf Abkömmlinge der Ausgebürgerten beschränkt worden, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes oder bei Geltendmachung des Anspruchs bereits verstorben waren (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ).

    Unschädlich ist demgegenüber im Interesse einer sachgerechten Verwirklichung der Wiedergutmachung die Erfüllung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes durch den Ausgebürgerten vor seiner Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - Dok.Ber. A 1994, 22; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93
    Die vom Beklagten genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ) betrifft nur den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status des Ausgebürgerten selbst, verhält sich aber ebenfalls nicht zum Anspruch ihrer Abkömmlinge, um den es hier geht.

    Sie zieht die Folgerungen daraus, daß der aus rassischen Gründen erfolgte Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grobes Unrecht ist und deswegen keinen Bestand haben kann, wenn die Betroffenen das Wiederaufleben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit wünschen (BVerwGE 85, 108 ; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

    Unschädlich ist demgegenüber im Interesse einer sachgerechten Verwirklichung der Wiedergutmachung die Erfüllung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes durch den Ausgebürgerten vor seiner Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - Dok.Ber. A 1994, 22; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93
    Die vom Beklagten genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ) betrifft nur den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status des Ausgebürgerten selbst, verhält sich aber ebenfalls nicht zum Anspruch ihrer Abkömmlinge, um den es hier geht.

    Sie zieht die Folgerungen daraus, daß der aus rassischen Gründen erfolgte Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grobes Unrecht ist und deswegen keinen Bestand haben kann, wenn die Betroffenen das Wiederaufleben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit wünschen (BVerwGE 85, 108 ; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

    Unschädlich ist demgegenüber im Interesse einer sachgerechten Verwirklichung der Wiedergutmachung die Erfüllung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes durch den Ausgebürgerten vor seiner Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - Dok.Ber. A 1994, 22; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

  • BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 25.92

    palästinensische Mandatszugehörigkeit - 'Drei-Elemente-Lehre'

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93
    Unschädlich ist demgegenüber im Interesse einer sachgerechten Verwirklichung der Wiedergutmachung die Erfüllung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes durch den Ausgebürgerten vor seiner Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwGE 68, 220 ; 85, 108 ; Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - Dok.Ber. A 1994, 22; BVerfGE 23, 98 ; 54, 53 ).

    Schließlich stellen sich auch nicht Fragen nach etwaigen Rechtsfolgen eines Verzichts oder einer Verwirkung des Anspruchs aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - a.a.O.), weil weder der Großvater noch der Vater der Kläger auf den Anspruch verzichtet hat, beide sich vielmehr nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG einbürgern ließen.

  • BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 1.93

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Streitwert - Wartefrist - Unterbrechung der

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93
    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs für alle Rechtszüge gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO auf je 30 000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 -).
  • BVerwG, 08.03.1977 - 1 C 68.76

    Anforderungen an die Wiedereinbürgerung eines ehemaligen deutschen

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 1 C 35.93
    Renck (JZ 1979, 752 ) begründet seine abweichende Auffassung damit, daß Abkömmlinge von Verfolgten kaum ohne zeitliche Beschränkung ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status nach Maßgabe des Art. 116 Abs. 2 GG ändern könnten.
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine hypothetische Prüfung vorzunehmen, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte (unter Verweis auf BVerwGE 95, 36 ).

    Es hat auf folgende Entscheidungen hingewiesen: das Urteil vom 6. Dezember 1983, BVerwGE 68, 220; das Urteil vom 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 86; das Urteil vom 27. März 1990, BVerwGE 85, 108; den Beschluss vom 20. März 1992 - 1 B 33.92 - das Urteil vom 11. Januar 1994, BVerwGE 95, 36; und den Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 -.

    In seinem Urteil vom 11. Januar 1994 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG auch die Enkel und weiteren Nachkommen des Ausgebürgerten seien, sofern sie zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stünden, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfe (vgl. BVerwGE 95, 36 ).

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 28.20

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als

    Der Begriff der "Abkömmlinge" erfasst auch die Kindeskinder (vgl. etwa zu Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 - BVerwGE 95, 36 = juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2005 - 13 S 2125/03

    Keine deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption durch einen vertriebenen

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Erwachsenenadoption im Vertreibungsgebiet die Abkömmlingseigenschaft i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG vermittelt, soweit ersichtlich noch nicht entschieden (schon das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass es in denjenigen obergerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Abkömmlingsbegriff i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG befassen, nicht um das Problem der Adoption, geschweige denn der Erwachsenenadoption geht, vgl. BVerwG, Urt. v. 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, DVBl. 2002, 47; Urt. v. 11.01.1994 - 1 C 35.93 -, NJW 1994, 2167; Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 54.89 -, E 90, 173 = NJW 1993, 2004).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2018 - 19 A 2209/17
    BVerwG, Urteile vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 -, BVerwGE 95, 36, juris, Rn. 18, vom 27. März 1990 - 1 C 5.87 -, BVerwGE 85, 108, juris, Rn. 15, und vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 - 19 A 376/12 -, juris, Rn. 6; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Art. 116 GG, Rn. 93.
  • VG Köln, 26.07.2017 - 10 K 7159/15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesem Einbürgerungsanspruch in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 C 35/93 -, juris, Rn. 17 f., Folgendes ausgeführt:.
  • VG Dresden, 28.01.2003 - 14 K 2777/02

    Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten für sogenannte Paintball-Spiele durch

    aa) Die Würde des Menschen ist der oberste Wert des Grundgesetzes (BVerfGE 32, 98 [108] = NJW 1972, 327; BVerfGE 50, 166 [175] = NJW 1979, 1100; BVerwGE 95, 36 = NJW 1994, 2164 = DVBl 1994, 529); sie ist tragendes Konstitutionsprinzip der Verfassung (BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457; BVerfGE 96, 375 [398] = NJW 1998, 519 = LM H. 6/1998, § 249 (A) BGB Nr. 114a - mit Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung der Grundrechte ebenso wie für die Anwendung einfachgesetzlichen Rechts; Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Rdnrn. 6ff. und 15f. m.w. Nachw.).
  • VG München, 28.06.1999 - M 25 K 97.807

    Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler ; Frist zur

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2007 - 12 A 2367/05

    Berücksichtigung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Entwicklung unter

    So ist insbesondere nichts dazu vorgetragen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 -, BVerwGE 95, 36 ff., unter Bestätigung der vorangegangenen Urteile vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, a.a.O., und vom 27. März 1990 - 1 C 5.87 -, BVerwGE 85, 108 ff., ohne Einschränkungen vertretene und aus dem Wiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 GG abgeleitete hypothetische Betrachtungsweise gerade mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Wiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 GG einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass familienrechtliche Fragen, wie etwa die Frage einer wirksamen Legitimation eines unehelichen Kindes, nicht hypothetisch unter Zugrundelegung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit der verfolgungsbedingt ausgebürgerten Bezugsperson geprüft werden können und diese Prüfung nicht ggf. auch mit der Zuerkennung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Einbürgerungsanspruchs nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG abschließen kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1997 - 2 A 86/94

    Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler im Wege einer Einbeziehung;

    vgl. zum Rückgriff auf den allgemeinen juristischen Sprachgebrauch: Bundesverwaltungsgericht -BVerwG -, Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 -, BVerwGE 95, 36 (37)= NJW 1994, 2164 ff.= DVBl. 1994, 529 ff.= Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 11 Art. 116 GG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2007 - 12 A 1097/07
    So ist insbesondere nichts dazu vorgetragen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 C 35.93 -, BVerwGE 95, 36 ff., unter Bestätigung der vorangegangenen Urteile vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, a.a.O., und vom 27. März 1990 - 1 C 5.87 -, BVerwGE 85, 108 ff., ohne Einschränkungen vertretene und aus dem Wiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 GG abgeleitete hypothetische Betrachtungsweise gerade mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Wiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 GG einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass familienrechtliche Fragen, wie etwa die Frage einer wirksamen Legitimation eines unehelichen Kindes, nicht hypothetisch unter Zugrundelegung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit der verfolgungsbedingt ausgebürgerten Bezugsperson geprüft werden können und diese Prüfung nicht ggf. auch mit der Zuerkennung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Einbürgerungsanspruchs nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG abschließen kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - 19 E 205/02

    Anspruch auf Einbürgerung oder auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2000 - 2 A 5381/97

    Nichtanerkennung einer Adoption durch einen blutmäßigen Deutschen

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