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   BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94   

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https://dejure.org/1994,87
BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94 (https://dejure.org/1994,87)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.1994 - 7 C 14.94 (https://dejure.org/1994,87)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 1994 - 7 C 14.94 (https://dejure.org/1994,87)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Verstorbener

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 253
  • NJW 1994, 3306
  • ZIP 1994, 1480
  • NVwZ 1995, 167 (Ls.)
  • NJ 1995, 153
  • DB 1994, 2128
  • DÖV 1995, 80
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94
    Darunter sind solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 1994 - 7 C 58/93 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94
    Das folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. dazu näher Urteil des Senats vom 29. April 1994 - 7 C 47/93 -).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94
    Infolgedessen erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (BVerfGE 84, 90 (115)).
  • BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02

    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes

    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ).

    Dieser besteht darin, dass Akte der Besatzungsmacht in der fraglichen Zeit nicht durch deutsche Behörden auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind, da der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage "keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung aufweist" (BVerwGE 96, 253 ).

    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ).

  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 ).

    Dieser besteht darin, dass Akte der Besatzungsmacht in der fraglichen Zeit nicht durch deutsche Behörden auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind, da der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage "keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung aufweist" (BVerwGE 96, 253 ).

    Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 BVerwG 7 C 53.94 BVerwGE 98, 1 ; Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 BVerwGE 96, 253 ).

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Der demnach für die Enteignungen in der Liste 3 grundsätzlich geltende Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG läßt sich im Einzelfall nicht mit dem Vorbringen in Zweifel ziehen, der betroffene Eigentümer sei zu Unrecht zum Personenkreis der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" gezählt worden, Denn der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage weist keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (vgl. BVerwGE 96, 253 (257) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]); im Gegenteil dient der Restitutionsausschluß - wie bereits erwähnt - dazu, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von jedem Unrechtsvorwurf freizustellen.

    Bei Mißachtung eines solchen von der Besatzungsmacht verhängten Enteignungsverbots widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, sondern trägt umgekehrt dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung (vgl. BVerwGE 96, 253 (257) [BVerwG 28.07.1994 - 7 C 14/94]).

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