Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 29.92   

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https://dejure.org/1994,4051
BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 29.92 (https://dejure.org/1994,4051)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1994 - 6 P 29.92 (https://dejure.org/1994,4051)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1994 - 6 P 29.92 (https://dejure.org/1994,4051)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifvertragsrecht - Bühneninspektoren - KünstlerischeTätigkeit - Theaterbeschäftigte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 159
  • NVwZ 1995, 1202 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 578
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 P 6.01

    Antragsabhängige Mitbestimmung; in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichnete Beschäftigte;

    Demgemäß hat die Rechtsprechung den Zweck der Bestimmung darin gesehen, bei diesen Beschäftigten durch die Beschränkung der Beteiligung des Personalrats bei personellen Maßnahmen die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 6 P 30.85 - BVerwGE 80, 265, 267; Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 29.92 - BVerwGE 97, 159, 163; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43, 59).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 5 PB 9.18

    Ausschluss der Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eines Personalrats in

    Enthält der Dienstvertrag in Anknüpfung an entsprechende Regelungen in den Tarifverträgen eine Bestimmung, dass der betreffende Beschäftigte überwiegend künstlerisch tätig ist, ist dies lediglich ein, wenn auch wichtiges, Indiz dafür, dass es sich bei ihm um ein künstlerisches Mitglied des Theaters handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - BVerwGE 97, 159 ).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob und wie oft das Theater im Einzelnen von dem künstlerischen Können und Sollen des betreffenden Beschäftigten (tatsächlich) Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - BVerwGE 97, 159 ).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vielmehr in seinen Obersätzen durch Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - (BVerwGE 97, 159) konkret auf die Ausführungen auf S. 160 f., der - vorstehend dargelegten - höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, dass einem an den Tarifvertrag anknüpfenden Dienstvertrag für die Würdigung, ob die an die Annahme eines künstlerisch Beschäftigten zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, nicht eine ausschlaggebende rechtliche, sondern eine tatsächliche indizielle Bedeutung zukommt.

  • BVerwG, 20.09.2018 - 5 PB 8.18

    Ausschluss der Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eines Personalrats in

    Enthält der Dienstvertrag in Anknüpfung an entsprechende Regelungen in den Tarifverträgen eine Bestimmung, dass der betreffende Beschäftigte überwiegend künstlerisch tätig ist, ist dies lediglich ein, wenn auch wichtiges, Indiz dafür, dass es sich bei ihm um ein künstlerisches Mitglied des Theaters handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - BVerwGE 97, 159 ).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob und wie oft das Theater im Einzelnen von dem künstlerischen Können und Sollen des betreffenden Beschäftigten (tatsächlich) Gebrauch macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - BVerwGE 97, 159 ).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vielmehr in seinen Obersätzen durch Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - (BVerwGE 97, 159) konkret auf die Ausführungen auf S. 160 f., der - vorstehend dargelegten - höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, dass einem an den Tarifvertrag anknüpfenden Dienstvertrag für die Würdigung, ob die an die Annahme eines künstlerisch Beschäftigten zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, nicht eine ausschlaggebende rechtliche, sondern eine tatsächliche indizielle Bedeutung zukommt.

  • BVerwG, 22.04.1998 - 6 P 4.97

    Kunstfreiheit des Intendanten und Einsichtnahme des Personalrats in Gagenlisten

    Insbesondere auch öffentliche Bühnen, wie sie hier in Rede stehen, genießen sowohl den Schutz der Kunstfreiheit der einzeln künstlerisch Tätigen, also des Intendanten, der Bühnenmitglieder und der übrigen künstlerisch tätigen Beschäftigten, als auch den überindividuellen (objektiven) Schutz der Freiheit der Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1981 - BVerwG 6 P 27.79 - a.a.O.) und vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 29.92 - BVerwGE 97, 159, 163).
  • VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 164/17

    Gewandmeister als künstlerisch Beschäftigter

    Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, dass die Pflicht zur künstlerischen Leistung - von der bewussten Scheinabrede gem. § 117 BGB abgesehen - vertraglich vereinbart ist und nicht nur in derart seltenen und vom Gewicht her geringfügigen Fällen anfällt und gefordert ist, dass allenfalls von einer Randerscheinung gesprochen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 29/92 -, juris Rdnr. 14; Burkholz, HPVG, 4. Aufl. 2016 § 104 Nr. 3; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 -, juris Rdnr. 27).

    Der kollektivrechtliche Schutz des einzelnen künstlerisch Beschäftigten hat daher bei den Personen, die künstlerisch tätig werden können und sollen und sich in diesem Rahmen auch dazu verpflichtet haben, zurückzutreten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29/92 -, juris Rdnrn. 14ff.; Hess. VGH, Fachsenat für Personalvertretungssachen [Land], Beschluss vom 20. Februar 1997 - 22 TL 568/96 -, juris Rdnrn. 19ff.; Burkholz in v. Roetteken/ Rothländer, Kommentar zum HPVG [HBR],§ 104, Stand April 2006, Rdnrn. 7ff).

    Die Protokollerklärung hat insoweit nur geklärt, welcher Tarifvertrag - NV-Bühne oder TV-H - unter welchen Umständen für Gewandmeister Anwendung finden soll, ohne dass daraus jedoch Konsequenzen für den Geltungsbereich des HPVG folgen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29/92 -, a.a.O. Rdnr. 22).

  • VGH Hessen, 20.02.1997 - 22 TL 568/96

    Mitbestimmung des Personalrates in Personalangelegenheiten: zum Ausschluß des

    Diese Auslegung wird bestätigt durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - (NVwZ-RR 1995, 578 ff. = RiA 1996, 101 ff. = BVerwGE 97, 159 ff.).

    Unter Berücksichtigung der vom Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - RiA 1996, 101 ff. = BVerwGE 97, 159 ff.) vertretenen Auffassung, wonach es nicht erforderlich ist, daß der künstlerische Anteil der Tätigkeit die anderen, nichtkünstlerischen Bereiche der Tätigkeit überwiegt, muß der Technische Leiter der Studiobühne als künstlerisch Beschäftigter im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HPVG angesehen werden.

  • BAG, 10.02.1999 - 7 AZR 733/97
    a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, daß eine Prüfung der konkreten Tätigkeit des Klägers auch dann nicht entfällt, wenn er unter den Geltungsbereich des BTT fallen sollte (BVerwG Beschluß vom 18. März 1981, aaO; Beschluß vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - PersR 1995, 293).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die personalvertretungsrechtlichen Regelungen selbst an tarifvertragliche Begriffe anknüpfen (BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1994, aaO).

  • BVerwG, 22.01.2015 - 5 PB 5.14

    Begriff der überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit

    Eine als wissenschaftlich anzusehende Tätigkeit überwiegt die sonstigen Tätigkeiten des Beschäftigten dann, wenn seine nichtwissenschaftlichen Aufgaben im Verhältnis zu ihr nur einen unbedeutenden Annex bilden, der für das Beschäftigungsverhältnis nicht prägend ist (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1968 - 7 P 8.67 - BVerwGE 29, 77 , vom 7. Oktober 1988 - 6 P 30.85 - BVerwGE 80, 265 , vom 7. Oktober 1988 - 6 P 31.85 - PersV 1989, 278 und vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - BVerwGE 97, 159 ).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 1 Sa 11/12

    Mitbestimmung des Personalrats bei Befristungen nach dem PersVG BW 1996 -

    Zu den künstlerischen Mitgliedern zählen nur solche Beschäftigte, die nach ihren vertraglichen Aufgaben eigene schöpferische künstlerische Leistungen in die Gestaltung eines Kunstwerks einzubringen haben (BVerwG 7. Dezember 1994 - 6 P 29/92 - ZTR 1996, 136).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - 1 A 603/98
    zur Indizwirkung BVerwG, Beschluss vom 18.3.1981 - 6 P 26.79 -, a.a.O., und Beschluss vom 7.12.1994 - 6 P 29.92 -, BVerwGE 97, 159 = Buchholz 251.0 § 95 BaWüPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1995, 578 = PersR 1995, 293 = PersV 1995, 395 = RiA 1996, 101; BAG, Urteil vom 10.2.1999 - 7 AZR 733/97 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 23.12

    Personalvertretungsrecht: Verletzung von Beteiligungsrechten; Mitbestimmungsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 - 62 PV 6.11

    Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Beschäftigten mit überwiegend

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2006 - 1 A 464/05

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Technischen Direktors eines Theaters und

  • VGH Hessen, 20.02.1997 - 22 TL 569/96

    Mitbestimmung des Personalrates in Personalangelegenheiten: zum Ausschluß des

  • OVG Sachsen, 28.11.2018 - 9 A 250/18

    Gekorener künstlerischer Beschäftigter; Bühnenmeister; Tarifvertrag; Theater

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 - 62 PV 5.11

    Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Beschäftigten mit überwiegend

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