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   BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93   

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BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93 (https://dejure.org/1995,568)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1995 - 6 P 9.93 (https://dejure.org/1995,568)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1995 - 6 P 9.93 (https://dejure.org/1995,568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungserfordernis bei Aufnahme eines bei einer Drittfirma angestellten Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitbestimmung - Arbeitnehmerüberlassung - Personalvertretung - Einstellung - Drittbezogener Personaleinsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 214
  • NVwZ 1997, 82
  • DVBl 1996, 505
  • DÖV 1996, 467
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.05.1992 - 6 P 4.90

    Einstellung Leiharbeitnehmer - Mitbestimmungstatbestand

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 >196, 198< - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff. - "ABM"; Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 -).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. Mai 1992 (BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 >202< - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 = NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.) für das rheinland-pfälzische Personalvertretungsrecht näher ausgeführt, daß die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auch ohne eine dem Art. 1 § 14 Abs. 3 und 4 AÜG entsprechende Regelung im Landesrecht im Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" enthalten ist.

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 - NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8.

    Grundsätze für diese Abgrenzung hat das Bundesarbeitsgericht entwickelt (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - NZA 1995, 572, 574 m.w.N., vgl. schon BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.1994 - 6 P 24.92

    Einstellung von ABM-Kräften - Dienststelle des Bundes - Mitbestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    Dieses Erfordernis darf aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, daß ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen sind (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR 1994, 288).

    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 >196, 198< - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff. - "ABM"; Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 -).

    Ist die Zuordnung der einzustellenden Arbeitskraft zu einer der drei Statusgruppen nach Art und Inhalt der vorgesehenen Beschäftigung möglich, so gibt es regelmäßig keine den §§ 3 bis 6 HessPVG zu entnehmenden Gründe, eine Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu verneinen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 - NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8.

  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91

    Personalvertretung - Abrufkräfte - Zustimmungsantrag - Einheitliches

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    Im Vordergrund der Mitbestimmung steht der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47 >53< = PersR 1993, 260 >263<).

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 - NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8.

  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15.90

    Personalvertretung - Einstellung einer Aushilfskraft - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 >196, 198< - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff. - "ABM"; Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 -).

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 - NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8.

  • BVerwG, 21.07.1994 - 6 PB 8.94

    Teilzeitbeschäftigungsverhältnis - Vollzeitarbeitsverhältnis - Geringfügigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff.; Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 6 PB 8.94 - Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 7).
  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    Grundsätze für diese Abgrenzung hat das Bundesarbeitsgericht entwickelt (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - NZA 1995, 572, 574 m.w.N., vgl. schon BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O.).
  • BVerwG, 04.09.1995 - 6 P 32.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einsatz von privaten

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    In einem solchen Fall würde der bei der Drittfirma angestellte Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfe dieser Drittfirma das vertraglich vereinbarte Werk erstellen oder eine fortlaufende Dienstleistung erbringen (vgl. dazu Beschluß vom 4. September 1995 - BVerwG 6 P 32.93 -).
  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    d) Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 12. März 1987 (GmS-OGB 6/86 - BVerwGE 77, 370 ff. = PersR 1987, 263 ff. = PersV 1987, 461 ff.) rechtfertigt ebenfalls nicht die vom Beschwerdegericht vorgenommene Würdigung.
  • BVerwG, 03.09.1990 - 6 P 20.88

    Wahlberechtigung eines "bereitgestellten" Religionslehrers

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    In Ergänzung zu der Entscheidung vom 3. September 1990 (BVerwG 6 P 20.88 - Buchholz 251.8 § 12 RhPPersVG Nr. 1 = PersR 1991, 22 = PersV 1991, 80) hat der Senat nämlich in seinem die vergleichbaren Rechtsverhältnisse im Lande Hessen betreffenden Beschluß vom 23. August 1993 (BVerwG 6 P 14.92 - Buchholz 251.5 § 77 HessPersVG Nr. 3 = PersR 1994, 24 = RiA 1994, 249) die verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts klargestellt und den personalvertretungsrechtlichen Einstellungsbegriff dementsprechend verfassungskonform eingeschränkt.
  • BVerwG, 15.02.1994 - 6 P 9.92

    Personalvertretung - Rechtsschutzinteresse - Wiederholungswahl - Übergangszeit -

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93
    Damit greift die Ausnahme, die das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf seine erst in jüngerer Zeit geänderte Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis und zum Antragserfordernis für Übergangsfälle vorübergehend zugelassen hat (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1994 - BVerwG 6 P 9.92 - PersR 1994, 167 = ZfPR 1994, 84 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.08.1993 - 6 P 14.92

    Beschäftigung einer kirchlichen Dienstkraft - Religionslehrer -

  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 PB 22.87

    Erstreckung vom Mitbestimmungstatbestand der "Einstellung" auch auf

  • BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung einer

    Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - BVerwGE 99, 214, 216, entschieden hat, trifft es nicht zu, daß das hessische Personalvertretungsrecht eine Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitnehmern nur dann zuläßt, wenn ein arbeitsvertraglich geregeltes Arbeits- oder Angestelltenverhältnis mit dem Träger der Dienststelle begründet werden soll.

    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194, 196, 198 - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 - und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Ansonsten ist nur zu fordern, daß der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die ihr im öffentlichen Interesse obliegen (Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Dies hat der Senat in dem Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O. S. 218 am Beispiel der klarstellenden bundesgesetzlichen Spezialregelung für Leiharbeitnehmer verdeutlicht.

    Diese Entscheidung befaßt sich nur mit der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze, also allein mit der Abgrenzung der vom kollektiven Schutz jeweils begünstigten Personenkreise, nicht hingegen mit der Maßnahme der Einstellung als Auslöser und möglichem Gegenstand dieses Schutzes (Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Nicht jeder Gestellungsvertrag als Rechtsgrundlage von Dienstleistungen läßt die Mitbestimmung bei der Einstellung ohne weiteres entfallen; vielmehr bedarf die Ausnahme von der Mitbestimmung bei Vorliegen einer Eingliederung einer weitergehenden Rechtfertigung, die an den wesentlichen Merkmalen des Einstellungsbegriffs anzusetzen hat; eine Ausnahme kann insbesondere vorliegen, wenn Weisungsrechte der Dienststelle aufgrund des Gestellungsvertrages nicht bestehen (vgl. zur Sonderstellung der Religionslehrer an öffentlichen Schulen, die aufgrund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen eingesetzt werden: Beschlüsse vom 23. August 1993 - BVerwG 6 P 14.92 - Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 3 = PersR 1994, 24 = RiA 1994, 249, und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Dies hat der Senat bereits in dem Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - (a.a.O. S. 217) zum Ausdruck gebracht.

  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht z. B. im Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9/93 - (BVerwGE 99 S. 214 ff. = PersR 1996 S. 118 ff. = PersV 1996 S. 258 ff: = ZfPR 1996 S. 47 ff. = NVwZ 1997 S. 82 ff. = juris Rdnrn. 20 f. und 29) u.a. ausgeführt: .

    Zur Abgrenzung des Einsatzes von DRK-Schwestern aufgrund eines Gestellungsvertrages mit ihrer Schwesternschaft einerseits und Mitarbeitern eines externen Krankentransportunternehmens andererseits hat es in jüngerer Zeit nochmals klargestellt, dass für die Eingliederung und damit für den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung das Weisungsrecht der Dienststelle und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit der Dienstleistenden die entscheidende Größe sei, die bei der bloßen Möglichkeit werkvertraglicher Anweisungen an Erfüllungsgehilfen eines Werkunternehmens nicht vorliege (vgl. Beschluss vom 13. April 2004 - 6 PB 2/04 - PersR 2004 S. 269 ff. = PersV 2004 S. 374 ff. = juris; vgl. auch zur Abgrenzung zwischen der mitbestimmungspflichtigen Einstellung bei Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem nicht bestimmungspflichtigen Personaleinsatz aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages mit einer Drittfirma: Beschluss vom 6. September 1995 a. a. O., teilweise oben zitiert).

    Den Bestimmungen über die Beschäftigtengruppen der §§ 3 bis 6 HPVG kommt deshalb nicht die Funktion einer gesetzesimmanenten Begrenzung dieses Mitbestimmungstatbestandes zu, denn dieser dient nicht der Einbeziehung des Einzustellenden in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts, sondern vorrangig dem Schutz und der Interessenwahrung der bisherigen Stammbelegschaft der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 a.a.O. juris Rdnrn. 21 f. zu § 5 HPVG und vom 27. August 1997 a.a.O. juris Rdnr. 24 zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 6. September 1995 (a.a.O. juris Rdnr. 30) zur Begründung der Einstufung einer Arbeitnehmerüberlassung als mitbestimmungspflichtige Einstellung ausdrücklich ausgeführt, die der entleihenden Dienststelle zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte würden dort wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt, dadurch in die Dienststelle eingegliedert und führten ihre Arbeiten nach deren Weisungen aus, während sich die Vertragspflicht des Verleihers auf die Auswahl des Arbeitnehmers beschränke und er nur für das Verschulden bei der Auswahl des Arbeitnehmers hafte.

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 4.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung erwerbsfähiger

    Aber auch in den Fällen, in denen die Landespersonalvertretungsgesetze eine § 14 Abs. 3 und 4 AÜG entsprechende Regelung nicht enthalten, hat der Senat die Eingliederung von Leiharbeitnehmern wegen der weisungsgebundenen Tätigkeit in der Dienststelle und mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellungen bejaht (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - BVerwGE 99, 214 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 4 S. 6).

    Dies steht aber im Vordergrund der Mitbestimmung (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1995 a.a.O. S. 217 f. bzw. S. 3 f. und vom 27. August 1997 a.a.O. S. 23 f.).

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