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   BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95   

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BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95 (https://dejure.org/1995,812)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1995 - 9 C 113.95 (https://dejure.org/1995,812)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 (https://dejure.org/1995,812)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatsangehörigkeitsrecht: Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung des polnischen Staats, Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertriebene - Ausweis - Volkszugehörigkeit - Verlust - Staatsangehörigkeit - Minderheitenschutzvertrag - Versailler Vertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 139
  • NJW 1996, 2111
  • NVwZ 1996, 1027 (Ls.)
  • DVBl 1996, 620
  • DVBl 1996, 621
  • DÖV 1996, 786
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 340.93

    Staatsangehörigkeit - Deutsche Volksliste

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Die insoweit allein maßgebende Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl I S. 65) - 1. StARegG - erkennt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste nur dann als rechtswirksam an, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger war (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - BVerwGE 95, 228).

    Letzteres richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 6 BVFG a.F. (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - a.a.O., S. 235 m.w.N.).

    Während in die Deutsche Volksliste eingetragene deutsche Volkszugehörige nach dem Kriege entweder aus Polen vertrieben wurden oder ihnen, soweit sie zurückblieben, jedenfalls eine funktionell wirksame polnische Staatsangehörigkeit vorenthalten wurde (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - a.a.O.), hat der polnische Staat nichtdeutsche Volkszugehörige, insbesondere polnische Volkszugehörige auf der Grundlage des Gesetzes vom 20. Januar 1920 betreffend die polnische Staatsangehörigkeit (GBl RP 1920, Nr. 7, Pos. 44) als - fortwährend in diesem Status verbliebene - polnische Staatsangehörige mit einer auch funktionell wirksamen Staatsbürgerschaft in Anspruch genommen.

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Zur Bedeutung einer Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste und der darauf beruhenden Einberufung zur Wehrmacht für die deutsche Volkszugehörigkeit (wie BVerwGE 92, 70 und Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75).

    Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler eine deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters A. S. verneint, wobei es die Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (BVerwGE 92, 70 ) berücksichtigt hat.

    Seine Wehrmachtszugehörigkeit bestätigt deshalb lediglich die Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste als Voraussetzung der seinerzeitigen Wehrpflicht, weist ihn jedoch nicht als Angehörigen des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft im Sinne des § 6 BVFG a.F. aus (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - a.a.O., S. 74; Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - a.a.O., S. 22).

  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Weiterhin ist in dieser Entscheidung sowie im Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75) ausgeführt, daß bei Personen, die in Abt. 3 oder Abt. 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden waren, nicht generell davon ausgegangen werden kann, daß in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt, weil der Antrag in einer Vielzahl von Fällen nicht freiwillig und damit nicht in dem Bewußtsein und mit dem Willen gestellt worden ist, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören.

    Seine Wehrmachtszugehörigkeit bestätigt deshalb lediglich die Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste als Voraussetzung der seinerzeitigen Wehrpflicht, weist ihn jedoch nicht als Angehörigen des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft im Sinne des § 6 BVFG a.F. aus (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - a.a.O., S. 74; Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - a.a.O., S. 22).

  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 18.89

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Zugehörigkeit zum deutschen Volk

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Zwar kann in einem freiwilligen Eintritt in militärische Verbände, die sich ausschließlich aus deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen zusammensetzten, jedenfalls ein Indiz für deutsche Volkszugehörigkeit liegen (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 41).

    Sein Zweck beschränkt sich auf die Ermöglichung einer tatbestandsmäßigen Abgrenzung des Personenkreises, der im Vertreibungsgebiet in der maßgeblichen Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund seines damaligen Verhaltens der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet wurde (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - a.a.O., S. 43).

  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Er hat sich dabei an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952 - 1 BvR 213/51 - (BVerfGE 1, 322) orientiert, in der ausgeführt ist, daß trotz der Rechtswidrigkeit der während des Zweiten Weltkriegs erfolgten Annexionen durch das Deutsche Reich nicht alle Sammeleinbürgerungen während der Annexionszeit unwirksam sind, daß dies aber dann der Fall ist, wenn die Eingebürgerten von dem annektierten Staat nach dem Kriege wieder als seine Staatsangehörigen in Anspruch genommen wurden.
  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvR 284/54

    Verlust der auf dem "Anschluß" Österreichs beruhenden deutschen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Deshalb hat die Wiederherstellung einer polnischen Staatsgewalt in dem hier in Frage stehenden Gebiet Westpreußens im Sommer 1945 einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch polnische Volkszugehörige aufgrund der Volkslistenverordnung ipso facto beseitigt (vgl. BVerfGE 4, 322 [329] betreffend die Wiedererrichtung Österreichs).
  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 4/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Halbs. 2 StARegG

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Hiervon abgesehen setzt Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG einen rechtswirksamen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus (BVerfGE 14, 142 [150]).
  • BVerfG, 22.06.1990 - 2 BvR 116/90

    Gerichtliche Aufklärungspflicht im Auslieferungsverfahren bei Behauptung der

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Eine solche liegt bei einer von dem Betroffenen nicht beeinflußbaren Beseitigung der deutschen Staatsangehörigkeit vor, die die Folge eines allein auf dem Willen des Staates zur Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit beruhenden Aktes ist (BVerfG, NJW 1990, 2193 ).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 20.93

    Vertriebene - Volkszugehörigkeit - Ausreise - Aufnahme - Spätgeborene - Zweite

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Das Berufungsgericht, das trotz seiner Bedenken gegen die Entscheidung vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 20.93 - (BVerwGE 95, 311) in eine Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG eingetreten ist, hat jedoch zutreffend entschieden, daß die Ehefrau des Klägers, die nach den zutreffenden und von der Revision auch nicht beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Urteil keine deutsche Volkszugehörige ist, Polen auch nicht als deutsche Staatsangehörige verlassen hat.
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 463.93

    Staatsangehörigkeit - Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95
    Er hat - wie bereits im Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 463.93 - (BVerwGE 97, 93 [96]) angedeutet - durch die Regelung, daß nur deutsche, nicht dagegen polnische Volkszugehörige die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste erworben haben, lediglich klarstellend rechtswirksame von rechtsunwirksamen Einbürgerungen abgegrenzt.
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 44.92

    Nichtdeutscher Ehegatte - Vertriebenenausweis - Rechtsschutzgarantie - Fehlende

  • BVerwG, 18.03.1986 - 9 C 1.86

    Verlust des Wohnsitzes - Ehegatte eines Vertriebenen - Nichtdeutscher Ehegatte -

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990, NJW 1990, S. 2193; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, S. 1393; BVerwGE 100, 139 ; für Vermeidbarkeit oder Beeinflussbarkeit oder zumutbare Vermeidbarkeit als Kriterium der Abgrenzung zwischen zulässigem Verlust und verbotener Entziehung auch Gross, DVBl 1954, S. 801 ; Boetius, AöR 92, S. 49 ff. ; Seifert, DÖV 1972, S. 671 ; Scholz/Uhle, NJW 1999, S. 1510 ; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 16 Rn. 49; Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Rn. 12 zu Art. 16 GG; Allesch, in: Umbach/Clemens, GG Bd. 1, 2002, Rn. 10 zu Art. 16 GG; Kämmerer, in: Bonner Kommentar, Art. 16 Rn. 49).
  • BVerwG, 26.05.1998 - 1 C 3.98

    Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung des

    In der Regelung des § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG, nach der ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste durch polnische Volkszugehörige unwirksam ist, liegt keine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit (wie Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - BVerwGE 100, 139).

    Nach Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrags, Art. 3 Abs. 1 des Minderheitenschutzvertrags sowie Art. 6 Abs. 1 des Wiener Abkommens erwarben deutsche Reichsangehörige von Rechts wegen unter Ausschluß der deutschen Reichsangehörigkeit die polnische Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren Wohnsitz im Gebiet des neu gegründeten polnischen Staates (Art. 3 des Wiener Abkommens) mindestens seit dem 1. Januar 1908 bis zum 10. Januar 1920 hatten (vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - BVerwGE 100, 139 ).

    Wie das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei angenommen hat, spricht für die Eintragung in die Deutsche Volksliste namentlich, daß der Vater der Klägerin im November 1944 als Soldat zur deutschen Wehrmacht eingezogen wurde, was seine deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzte (vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - a.a.O. S. 143).

    Das trifft auf die in § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG getroffene Regelung jedoch nicht zu, wie der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits erwähnten Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - (a.a.O. S. 145 ff.) im einzelnen ausgeführt hat.

    Sein Zweck beschränkt sich auf die Ermöglichung einer tatbestandsmäßigen Abgrenzung des Personenkreises, der im Vertreibungsgebiet in der maßgeblichen Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund seines damaligen Verhaltens der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet wurde (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - a.a.O. S. 145).

    Der Begriff der deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 1 Abs. 1 1. StARegG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem des deutschen Volkszugehörigen in § 6 BVFG a.F. bzw. § 6 Abs. 1 BVFG n.F. identisch (Urteil vom 12. Juli 1960 - BVerwG 1 C 217.58 - Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 2; Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 28.64 - DÖV 1967, 93; Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - a.a.O. S. 235; Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - a.a.O. S. 143).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2001 - 8 A 2935/00
    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 9 C 340.93 -, BVerwGE 95, 228 (230); Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, BVerwGE 100, 139 (143); Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 9.99 und 10.99 -, Buchholz 412.3, § 1 BVFG Nr. 56 (S. 2).

    Diese Überzeugung gründet sich in erster Linie darauf, dass der Ehemann nachweislich zum 20. Oktober 1942 zum Wehrdienst in der Wehrmacht einberufen und dort in der Folgezeit jedenfalls zum Gefreiten befördert worden ist (a), vgl. zur Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste der zu diesem Zeitpunkt Einberufenen: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, BVerwGE 100, 139 (143, 145), sie wird darüber hinaus durch weitere Indizien gestützt (b).

    BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 70 (S. 73 f.); Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, BVerwGE 100, 139 (145); Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 158.95 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 86 (S. 99).

    BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 70 (S. 74); Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, BVerwGE 100, 139 (144).

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97

    Aussiedlerin aus Polen; deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters; Verlust der

    Diese Regelung steht einerseits mit Art. 25 GG in Einklang (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - BVerwGE 95, 228) und bewirkt andererseits keine nach Art. 16 Abs. 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit (Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - BVerwGE 100, 139).

    Sein Zweck beschränkt sich auf die Ermöglichung einer tatbestandsmäßigen Abgrenzung des Personenkreises, der im Vertreibungsgebiet in der maßgeblichen Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund seines damaligen Verhaltens, nämlich eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet wurde (Urteil vom 17. Oktober 1989 BVerwG 9 C 18.89 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 43; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 BVerwGE 100, 139, 145).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (Urteil vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 a.a.O. S. 74; Urteil vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 a.a.O. S. 144, 145).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1997 - 25 A 2989/94

    Staatsangehörigkeit; Westpreußen; Zweiter Weltkrieg; Deutsche Volksliste;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113.95 -, DVBl. 1996, 620 = NJW 1996, 2111 = DÖV 1996, 768.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993, aaO; ebenso Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75; Urteil vom 12. Dezember 1995, aaO..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993, aaO; Urteil vom 8. November 1994, aaO; Urteil vom 12. Dezember 1995, aaO..

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995, aaO..

  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 9.99

    Erteilung des Vertriebenenausweises; Spätgeborene aus Polen; Erwerb der deutschen

    Allerdings erkennt § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG - wie das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz richtig gesehen hat - Einbürgerungen aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - sowie Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - ) nur dann als wirksam und damit über den 8. Mai 1945 fortbestehend an, wenn der Betreffende den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen hat oder ausschlägt und er weiterhin deutscher Volkszugehöriger ist.

    Deshalb muß im Einzelfall nachgewiesen werden, daß er aus freien Stücken gestellt wurde (Urteile vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - ; vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - ; vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - ; vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 18.97 - ).

  • BVerwG, 25.02.1998 - 1 B 11.98

    Staatsangehörigkeitsrecht - Verfassungsmäßigkeit der in § 1 Abs. 1 Buchst. d

    Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - (BVerwGE 100, 139 [BVerwG 12.12.1995 - 9 C 113/95] = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 83) entschieden, daß die in § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StAngRegG getroffene Regelung, nach der ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste nur dann als rechtswirksam angesehen wird, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger war, mit dem Grundgesetz in Einklang steht; sie bewirkt für diejenigen, die seinerzeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste eingebürgert worden sind, ohne deutsche Volkszugehörige zu sein, keine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - (a.a.O.) ausgeführt, daß bei Personen, die in Abt. 3 oder Abt. 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden waren, nicht generell davon ausgegangen werden kann, daß in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt, weil der Antrag in einer Vielzahl von Fällen nicht freiwillig und damit nicht in dem Bewußtsein und mit dem Willen gestellt worden ist, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören.

    Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit belastender Gesetze mit echter Rückwirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie in dem Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - (a.a.O.) ausgeführt wird, die hier einschlägige Bestimmung des § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StAngRegG die Rechtsposition des Klägers nicht rückwirkend verschlechtert hat.

  • VG München, 07.11.2001 - M 28 K 99.3743

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweiseses für einen polnischen

    Nach Art. 6 Abs. 1 des Wiener Abkommens haben deutsche Staatsangehörige aufgrund des Art. 91 des Versailler Vertrags und des Art. 3 des Vertrags vom 28. Juni 1919 von Rechts wegen unter Ausschluss der deutschen Reichsangehörigkeit die polnische Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie ihren Wohnsitz mindestens seit dem 1. Januar 1908 bis zum 10. Januar 1920 in den Gebieten hatten, die Bestandteil des polnischen Staates geworden waren (vgl. BVerwG vom 12.12.1995 - 9 C 113.95, BVerwGE 100, 139; vom 03.11.1998 - 9 C 18.97).

    Das richtet sich in den Fällen, in denen der Ausweisbewerber - wie hier - das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach§ 6 BVFG a.F. (vgl. BVerwG vom 12.12.1995, a.a.O.).

    Vielmehr muss im Einzelfall nachgewiesen sein, dass der Aufnahmeantrag aus freien Stücken gestellt worden ist (vgl. BVerwG vom 16.02.1993 - 9 C 25.92, BVerwGE 92, 70; vom 08.11.1994, a.a.O.; vom 12.12.1995, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 18.01.2007 - 11 UE 111/06

    Rücknahme einer Einbürgerung

    Eine Entziehung liegt insbesondere bei einer Verlustzufügung vor, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 50; ferner BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990, 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193; BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 2101/00 -, NVwZ 2001, 1393; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 C 113/95 -, BVerwGE 100, 139, 145).
  • VG Karlsruhe, 18.06.1998 - 6 K 1227/96

    Anerkennung der deutschen Staatszugehörigkeit bei Eintragung eines

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  • BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04

    Abkömmling, keine Bindung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 158.95

    Vertriebenenrecht - Indizwirkung von Sprache und Religionszugehörigkeit

  • BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 10.99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 19 A 781/16

    Beantragung der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises;

  • BVerwG, 16.02.1998 - 9 B 1108.97

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 18.12.2002 - 5 C 40.01

    Erteilung des Vertriebenenausweises an den nichtdeutschen Ehegatten; zur

  • BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 15.00

    Vertriebenenausweis; Bindungswirkung; Vertreibungsschaden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 19 A 116/11

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises i.R.d. Einbürgerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2007 - 12 A 1715/05

    Anspruch auf Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen; Nachweis der deutschen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2016 - 19 A 2148/13

    Einberufung von ehemals polnischen Staatsangehörigen polnischen Volkstums als

  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 B 226.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • OVG Sachsen, 27.05.2003 - 3 B 581/01

    Wehrmachtszugehörigkeit, Offizier, Deutsche Volksliste

  • BVerwG, 12.02.1996 - 9 B 498.95

    Anspruch eines Polen auf die deutsche Staatsbürgerschaft auf Grund der Eintragung

  • BVerwG, 14.01.1997 - 6 B 96.96

    Vorgehensmöglichkeit des Vaters gegen die Annahme des neuen Nachnamens der Mutter

  • BVerwG, 12.02.1996 - 9 B 586.95

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1998 - 25 A 3173/95

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Anspruch auf Erteilung eines

  • BVerwG, 12.02.1996 - 9 B 481.95

    Deutsche Wehrmachtszugehörigkeit als Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Anspruch

  • VG Hamburg, 17.09.1996 - 12 VG 5072/95
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