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   BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93   

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BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93 (https://dejure.org/1996,92)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1996 - 1 C 34.93 (https://dejure.org/1996,92)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 (https://dejure.org/1996,92)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgelehnte Asylbewerber - Rechtliche Behandlung - Aufenthaltsbefugnis - Räumliche Beschränkung - Isolierte Anfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter Asylbewerber"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 335
  • NVwZ 1997, 802 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 317
  • DVBl 1997, 165
  • DÖV 1997, 161
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Insoweit liegt es nicht anders als bei der früheren Regelung des § 7 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl I S. 353 ), deren Verfassungsmäßigkeit in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt war (vgl. z.B. BVerwGE 49, 36 ; 56, 254 ; 64, 285 ).

    Sie müssen mithin aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, dürfen also z.B. nicht im Widerspruch zum Zweck der Aufenthaltsgenehmigung stehen (BVerwGE 56, 254 ).

  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Das aber ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht ausnahmsweise eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, was hier nicht der Fall ist (vgl. z.B. Beschluß vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 19 S. 5 f.).
  • BVerwG, 04.11.1992 - 1 B 182.91

    Drittschutzcharakter der Vorschriften eines Runderlasses - Selbstbindung der

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten (Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 49.87 - InfAuslR 1987, 274; Beschluß vom 4. November 1992 - BVerwG 1 B 182.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 133).
  • BVerwG, 09.07.1987 - 1 B 49.87

    Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten (Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 49.87 - InfAuslR 1987, 274; Beschluß vom 4. November 1992 - BVerwG 1 B 182.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 133).
  • BVerwG, 10.06.1994 - 1 B 89.94

    Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer erhebliches und revisibles Recht

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Offenbleiben kann, welche Rechtsnatur die in Rede stehenden Hinweise im übrigen haben (vgl. auch Beschluß vom 10. Juni 1994 - BVerwG 1 B 89.94 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1994, 346; OVG Münster, NWVBl 1995, 148 f.; OVG Weimar, ThürVBl 1995, 181 ).
  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger als Palästinenser Staatenlose im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sind, weil kein Staat aufgrund seines Rechts sie als Staatsangehörige ansieht (vgl. BVerwGE 87, 11 ).
  • OVG Thüringen, 01.03.1995 - 3 EO 376/94

    Anordnung der obersten Landesbehörde; Anspruchsnorm; Ausländerbehörde; Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Offenbleiben kann, welche Rechtsnatur die in Rede stehenden Hinweise im übrigen haben (vgl. auch Beschluß vom 10. Juni 1994 - BVerwG 1 B 89.94 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1994, 346; OVG Münster, NWVBl 1995, 148 f.; OVG Weimar, ThürVBl 1995, 181 ).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Es kann auch dahingestellt bleiben, ob sich die Kläger aufgrund der ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsbefugnisse bereits rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden (vgl. auch BVerwGE 92, 116 ).
  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht zwar nicht soweit, daß wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; Ausnahmen dürfen aber auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben (BVerwGE 70, 127 ).
  • VG Stuttgart, 04.11.1992 - 7 K 285/92

    Anfechtung einer Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
    Den daraufhin gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsbefugnisse erhobenen Anfechtungsklagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 1992 (InfAuslR 1993, 95 f.) stattgegeben.
  • BVerwG, 01.07.1975 - I C 35.70

    Aufenthaltsbeschränkungen - Demonstrationsverbot - Rivalisierende ausländische

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1993 - 11 S 261/93

    Isolierte Anfechtung der räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung;

  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80

    Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem

  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

    Da es sich bei Verwaltungsvorschriften nicht um Rechtsnormen handelt, können sie über die ihnen innewohnende interne Bindung hinaus Außenwirkung gegenüber dem Bürger grundsätzlich nur über die so genannte Selbstbindung der Verwaltung entfalten (BVerwGE 100, 335, 339 f.; 104, 220, 222 f.; 126, 33 Rn. 52; 143, 50 Rn. 31 f.).
  • OVG Thüringen, 08.01.2008 - 3 KO 339/07

    D (A), Berufungsverfahren, Berufung, Oberverwaltungsgericht, Weiterleitung,

    Denn die ausländerbehördliche Ermessensbetätigung kann grundsätzlich durch Verwaltungsvorschriften gesteuert werden (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = InfAuslR 1996, 392 = DVBl. 1997, 165 = DÖV 1997, 161 = EzAR 015 Nr. 8 = NVwZ-RR 1997, 317; vgl. ferner VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1505/02 - Juris m. w. N.).

    Unter Berücksichtigung dessen bedarf es insbesondere für eine Wohnsitzauflage - ebenso wie für andere räumliche Beschränkungen - eines öffentlichen Interesses, das einem aufenthaltsrechtlich erheblichen Belang entspricht, nicht im Widerspruch zum Zweck der Aufenthaltsgenehmigung steht, aus einem besonderen Grunde anzuerkennen ist und sich im Rahmen verfassungs- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben hält; im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Wohnsitzauflage gegen das private Interesse an einer uneingeschränkten Freizügigkeit abzuwägen (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. sowie GK-AuslR II - § 12 Rn. 263 ff., jeweils m. w. N.).

    Der mit dem Erlass der Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde verfolgte Zweck, der Verlagerung von Soziallasten in andere Bundesländer und insbesondere überproportionalen fiskalischen Belastungen bestimmter Bundesländer oder Regionen entgegenzuwirken, ist bereits deshalb aufenthaltsrechtlich erheblich, weil der Bezug von Sozialhilfe oder vergleichbarer, auf Sicherung des Lebensunterhalts zielender Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG einen Regelversagungsgrund darstellt (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O.).

    Denn unabhängig davon fällt die vorzunehmende Abwägung, bei der sowohl Grundrechte als auch etwaige Vorgaben aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu beachten sind (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O.), hier zugunsten des privaten Interesses der Kläger an einer uneingeschränkten Freizügigkeit aus.

    Die Mitgliedstaaten könnten in diesem Falle den Schutzbereich der Konventionsbestimmung nach Gutdünken selbst definieren (so auch die ,,UNHCR-Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen" vom Juli 2007, abgedr. in ASYLMAGAZIN 2007, 31; offen lassend BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen [im Folgenden: StlÜbk] vom 28. September 1954 [BGBl. 1976 II S. 473] bei einer auf ein Bundesland räumlich beschränkten Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage einer.

    Nr. 4 EMRK angesehen hat, als sich der Ausländer in den räumlichen Grenzen des Aufenthaltstitels aufhalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O., m. w. N.).

    wäre mithin eine Verwaltungspraxis nicht vereinbar, die Konventionsflüchtlinge bei der Ermessensausübung gegenüber anderen Ausländern ,,unter den gleichen Umständen" benachteiligen würde (vgl. nur GK-AuslR II - § 12 Rn. 139.2 m. w. N.; im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. zur inhaltlich entsprechenden Vorschrift des Art. 26 StlÜbk; im Ergebnis wohl a. A.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 -).

    Der vorliegenden Beurteilung steht auch nicht das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - (a. a. O.) zur inhaltlich entsprechenden Regelung des Art. 26 StlÜbk entgegen.

    Der Senat bemisst das Interesse des einzelnen Klägers an der Aufhebung der mit seiner Aufenthaltserlaubnis verbundenen Wohnsitzauflage - mangels anderweitiger Anhaltspunkte aufgrund des Sach- und Streitstands - jeweils mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2006 - 7 A 10492/06 - Juris, Rn. 35; zur Streitwertbemessung bei einer räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 32 AuslG vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -).

  • BVerwG, 19.08.2014 - 1 C 1.14

    Aufenthalt; Ausländergleichbehandlung; Bewegungsfreiheit; fiskalisches Interesse;

    Denn es dient einem gewichtigen öffentlichen Interesse, innerhalb der föderal strukturierten Bundesrepublik Deutschland einer Überlastung einzelner Bundesländer und Kommunen durch ein Verteilungsverfahren und entsprechende Wohnsitzbeschränkungen beim Bezug von Leistungen der sozialen Sicherung entgegenzuwirken (Urteile vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 7.12 - BVerwGE 145, 305 = Buchholz 402.242 § 23 AufenthG Nr. 5, jeweils Rn. 16 und vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 9 S. 40).

    Dass die räumliche Beschränkung die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bestimmt, entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Entscheidung vom 20. November 2007 - Nr. 44294/04 - Omwenyeke/Deutschland - m.w.N. - ergangen zur räumlichen Beschränkung eines Asylbewerbers auf das Gebiet der Stadt Wolfsburg), des vorlegenden Gerichts (vgl. Urteil vom 19. März 1996 a.a.O. bzw. S. 44) und der Kommentarliteratur (vgl. Grabenwarter, European Convention on Human Rights - Commentary - 2014, S. 412 Rn. 3).

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