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   BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97   

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BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97 (https://dejure.org/1997,1098)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1997 - 4 C 2.97 (https://dejure.org/1997,1098)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - 4 C 2.97 (https://dejure.org/1997,1098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erhaltungssatzung - Milieuschutzsatzung - Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - Städtebauliche Gründe - Einbau einer Loggia - Verdrängungsgefahr - Vorbildwirkung - Prognose - Lebenserfahrung - Atypische Fallgestaltung - Mietbelastungsobergrenze - Höchstbelastungswert - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; Zusammensetzung der Wohnbevölkerung; städtebauliche Gründe; Einbau einer Loggia; Verdrängungsgefahr; Vorbildwirkung; Prognose; Lebenserfahrung; atypische Fallgestaltung; Mietobergrenze; Höchstbelastungswert; Ermessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 172 Abs. 4
    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus einer Loggia in Dachgeschoßwohnung, Verdrängungsgefahr aufgrund von Mietpreissteigerungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Milieuschutzsatzung contra Loggia in DG-Wohnungen? (IBR 1998, 75)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 67
  • NVwZ 1998, 503
  • NJ 1998, 97
  • DVBl 1998, 40
  • DVBl 1998, 47
  • DÖV 1997, 1049
  • BauR 1997, 992
  • ZfBR 1997, 311
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.09.1995 - 4 C 12.94

    Begründung von Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgemeinden erschwert

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
    Es kommt vielmehr darauf an, ob die einzelne Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell die Veränderung der Zusammensetzung der vorhandenen Wohnbevölkerung nach sich zieht (vgl. zur ähnlichen Problematik bei den sog. Fremdenverkehrssatzungen nach § 22 BauGB: Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 4 C 12.94 - BVerwGE 99, 237 = Buchholz 406.11 § 22 BauGB Nr. 3).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
    Diese Gründe sind geeignet, als auf die konkrete Situation bezogene und deshalb "besondere" (vgl. zu der entsprechenden Formulierung in § 1 Abs. 9 BauNVO Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 5 = NVwZ 1987, 1074) städtebauliche Zielsetzungen den Erlaß einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen.
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
    Es läßt sich nicht erkennen, daß der Gesetzgeber auch in diesen Fällen eine strikte Regelung im Sinne der zwingenden Genehmigungsversagung normieren wollte (so auch im Ergebnis, aber ohne Begründung, Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 = Buchholz 406.11 § 39 h BBauG Nr. 1 zu § 39 h BBauG).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.04.1983 - 1 C 1/82

    Genehmigung und Auslegung einer Satzung ; Genehmigungspflicht für bauliche

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
    Schutzwürdig ist deshalb ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (nahezu einhellige Meinung, vgl. etwa VGH Mannheim, NVwZ-RR 1994, 313; OVG Lüneburg, NJW 1984, 2905; Hessischer VGH, DVBl 1986, 693; Lemmel, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage, Rn. 8 zu § 172; Bielenberg/Stock, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Juni 1996, Rnrn. 39 ff. zu § 172, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
    Ihrem prognostischen Verfahren könnte aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn sie willkürliche Annahmen zugrunde legen oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgehen würde (vgl. allgemein zu Prognoseentscheidungen z.B. Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 (286) [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82]).
  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
    Sonstige Gründe, die hier trotz Vorliegens der Verdrängungsgefahr die Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege hätten nahelegen können, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, so daß auch das Fehlen weiterer Erwägungen im Ablehnungsbescheid nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt (vgl. auch Lemmel, a.a.O., Rn. 19; zu einer Reduzierung der Begründungspflicht bei Ermessensausübung vgl. auch Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168 = BRS 36 Nr. 93).
  • BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
    Ziel der Satzung ist es, den in einem intakten Gebiet wohnenden Menschen den Bestand der Umgebung zu sichern und so die Bevölkerungsstruktur in einem bestimmten Ortsteil vor unerwünschten Veränderungen zu schützen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 [BVerfG 26.01.1987 - 1 BvR 969/83]).
  • VGH Hessen, 28.04.1986 - 3 N 1578/84
    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
    Schutzwürdig ist deshalb ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (nahezu einhellige Meinung, vgl. etwa VGH Mannheim, NVwZ-RR 1994, 313; OVG Lüneburg, NJW 1984, 2905; Hessischer VGH, DVBl 1986, 693; Lemmel, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage, Rn. 8 zu § 172; Bielenberg/Stock, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Juni 1996, Rnrn. 39 ff. zu § 172, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 11.05.1992 - 3 UE 174/89

    Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
    Die Versagung der Genehmigung kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn die Wohnung, an der bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, derzeit leer steht oder wenn die davon betroffenen derzeitigen Bewohner mit der Baumaßnahme einverstanden sind (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1993, 401).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18

    OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin

    Ihr Ziel ist die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, wobei schutzwürdig grundsätzlich jede Art von Wohnbevölkerung im Gebiet ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 -, juris Rn. 15).
  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3087

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bei vorhandener

    Im Hinblick auf die nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Einzelfallprüfung stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass eine Feststellung der Vorbildwirkung des Einzelfalles entsprechend der so genannten "Loggia-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (Az.: 4 C 2/97) ausreichend sei.

    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb schutzwürdig ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97; NVwZ 1998, 503- juris; BayVGH, U.v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97 - juris) folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 ("Loggia-Entscheidung" - 4 C 2/97 - juris) ausgeführt, dass es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend sei, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden.

    Soweit dies aufgrund einer mangelnden Gewichtigkeit in Bezug auf das Erhaltungssatzungsgebiet zu verneinen wäre, ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) zu berücksichtigen, inwieweit die beantragte Maßnahme durch eine etwaige Vorbildwirkung die Gefahr in sich birgt, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungssatzungsgebiet zu gefährden.

    Dies räumt auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O. - juris Rn. 18) ein, indem dort ausgeführt wird, dass die Erhaltungssatzung als städtebauliches Element - und dementsprechend auch die hieraus resultierenden Einschränkungen - jedenfalls nicht unmittelbar dem Schutz einzelner konkreter Bewohner, sondern dem allgemeinen und längerfristigen Ziel dient, die Struktur der Wohnbevölkerung zu erhalten.

    Zwar stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) hinsichtlich der Frage, ob der genehmigungspflichtigen Maßnahme eine solche Wirkung zugeordnet werden kann, auf deren generelle Geeignetheit im Sinne einer Vorbildwirkung ab, da die seinerzeit zu beurteilende Baumaßnahme - Einbau einer Loggia - innerhalb eines größeren Satzungsgebiets kaum jemals unmittelbar zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen würde.

    Dies wird den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) nicht gerecht.

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3084

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in einem

    Im Hinblick auf die nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Einzelfallprüfung stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass eine Feststellung der Vorbildwirkung des Einzelfalles entsprechend der so genannten "Loggia-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (Az.: 4 C 2/97) ausreichend sei.

    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb schutzwürdig ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97; NVwZ 1998, 503 - juris; BayVGH, U.v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97 - juris) folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 ("Loggia-Entscheidung" - 4 C 2/97 - juris) ausgeführt, dass es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend sei, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt würden.

    Soweit dies aufgrund einer mangelnden Gewichtigkeit in Bezug auf das Erhaltungssatzungsgebiet zu verneinen wäre, ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) zu berücksichtigen, inwieweit die beantragte Maßnahme durch eine etwaige Vorbildwirkung die Gefahr in sich birgt, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungssatzungsgebiet zu gefährden.

    Dies räumt auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O. - juris Rn. 18) ein, indem dort ausgeführt wird, dass die Erhaltungssatzung als städtebauliches Element - und dementsprechend auch die hieraus resultierenden Einschränkungen - jedenfalls nicht unmittelbar dem Schutz einzelner konkreter Bewohner, sondern dem allgemeinen und längerfristigen Ziel dient, die Struktur der Wohnbevölkerung zu erhalten.

    Zwar stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) hinsichtlich der Frage, ob der genehmigungspflichtigen Maßnahme eine solche Wirkung zugeordnet werden kann, auf deren generelle Geeignetheit im Sinne einer Vorbildwirkung ab, da die seinerzeit zu beurteilende Baumaßnahme - Einbau einer Loggia - innerhalb eines größeren Satzungsgebiets kaum jemals unmittelbar zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen würde.

    Dies wird den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) nicht gerecht.

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff;

    Auch der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - (BVerwGE 105, 67 = BRS 59 Nr. 254) im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Einbaus einer Loggia in eine Dachgeschosswohnung auf der Grundlage der damals maßgeblichen Gesetzeslage (die das Instrument der Verpflichtung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB noch nicht kannte) davon ausgegangen, dass der Schutzzweck der Regelung auch dann betroffen ist, wenn die Wohnung leer steht.

    Gleichwohl kommen atypische Fallgestaltungen in Betracht, die eine Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege rechtfertigen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das Senatsurteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67).

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3090

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum in einem

    Im Hinblick auf die nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Einzelfallprüfung stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass eine Feststellung der Vorbildwirkung des Einzelfalles entsprechend der so genannten "Loggia-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (Az.: 4 C 2/97) ausreichend sei.

    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb schutzwürdig ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97, NVwZ 1998, 503 - juris; BayVGH, U.v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97 - juris) folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 ("Loggia-Entscheidung" - 4 C 2/97 - juris) ausgeführt, dass es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend sei, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt würden.

    Soweit dies aufgrund einer mangelnden Gewichtigkeit in Bezug auf das Erhaltungssatzungsgebiet zu verneinen wäre, ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) zu berücksichtigen, inwieweit die beantragte Maßnahme durch eine etwaige Vorbildwirkung die Gefahr in sich birgt, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungssatzungsgebiet zu gefährden.

    Dies räumt auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O. - juris Rn. 18) ein, indem dort ausgeführt wird, dass die Erhaltungssatzung als städtebauliches Element - und dementsprechend auch die hieraus resultierenden Einschränkungen - jedenfalls nicht unmittelbar dem Schutz einzelner konkreter Bewohner, sondern dem allgemeinen und längerfristigen Ziel dient, die Struktur der Wohnbevölkerung zu erhalten.

    Zwar stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) hinsichtlich der Frage, ob der genehmigungspflichtigen Maßnahme eine solche Wirkung zugeordnet werden kann, auf deren generelle Geeignetheit im Sinne einer Vorbildwirkung ab, da die seinerzeit zu beurteilende Baumaßnahme - Einbau einer Loggia - innerhalb eines größeren Satzungsgebiets kaum jemals unmittelbar zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen würde.

    Dies wird den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) nicht gerecht.

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 14.3088

    Genehmigung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bei vorhandener

    Im Hinblick auf die nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Einzelfallprüfung stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass eine Feststellung der Vorbildwirkung des Einzelfalles entsprechend der so genannten "Loggia-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (Az.: 4 C 2/97) ausreichend sei.

    Da an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Milieuschutzsatzung gewahrt werden soll, vom Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt werden, ist deshalb schutzwürdig ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97 - NVwZ 1998, 503 - juris; BayVGH, U.v. 18.4.2005 - 2 N 02.2981 - juris).

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.6.1997 - 4 C 2/97 - juris) folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 ("Loggia-Entscheidung" - 4 C 2/97 - juris) ausgeführt, dass es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend sei, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt würden.

    Soweit dies aufgrund einer mangelnden Gewichtigkeit in Bezug auf das Erhaltungssatzungsgebiet zu verneinen wäre, ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) zu berücksichtigen, inwieweit die beantragte Maßnahme durch eine etwaige Vorbildwirkung die Gefahr in sich birgt, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungssatzungsgebiet zu gefährden.

    Dies räumt auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O. - juris Rn. 18) ein, indem dort ausgeführt wird, dass die Erhaltungssatzung als städtebauliches Element - und dementsprechend auch die hieraus resultierenden Einschränkungen - jedenfalls nicht unmittelbar dem Schutz einzelner konkreter Bewohner, sondern dem allgemeinen und längerfristigen Ziel dient, die Struktur der Wohnbevölkerung zu erhalten.

    Zwar stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) hinsichtlich der Frage, ob der genehmigungspflichtigen Maßnahme eine solche Wirkung zugeordnet werden kann, auf deren generelle Geeignetheit im Sinne einer Vorbildwirkung ab, da die seinerzeit zu beurteilende Baumaßnahme - Einbau einer Loggia - innerhalb eines größeren Satzungsgebiets kaum jemals unmittelbar zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen würde.

    Dies wird den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 1997 (a. a. O.) nicht gerecht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - 10 B 19.19

    Erteilung einer Baugenehmigung - Grundrissvergrößerung von Bestandswohnungen -

    Nicht den erhaltungsrechtlichen Anforderungen nach § 172 Abs. 1, Abs. 4 BauGB unterfallen lediglich solche Maßnahmen, die von vornherein nicht geeignet sind, die Ziele der Erhaltungssatzung zu berühren, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 2.97 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85, 04 -, juris Rn. 3; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - 2 B 3.02 -, juris Rn. 34 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 - OVG 2 B 7.12 -, juris Rn. 21).

    Im Umkehrschluss ist der Formulierung des § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu entnehmen, dass die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung versagt werden darf, wenn die bauliche Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Bevölkerung hervorzurufen und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Rn. 18).

    Die Frage, ob eine einzelne genehmigungspflichtige Baumaßnahme zu einer solchen allgemeinen Verdrängungsgefahr führt, ist in den meisten Fällen nur aufgrund einer Prognose der künftigen Entwicklung zu beantworten (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Rn. 18 f.).

    Ausreichend ist, dass die Vergrößerung der Wohnung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell die Veränderung der Zusammensetzung der vorhandenen Wohnbevölkerung nach sich zieht, was aufgrund einer Prognose der künftigen Entwicklung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.).

    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für die Feststellung, ob eine Baumaßnahme geeignet ist, eine Verdrängungsgefahr auszulösen, nicht etwa darauf ankommt, ob die betroffene Wohnung leer steht oder ob die Mieter mit den geplanten Maßnahmen einverstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2019, a.a.O. Rn. 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB es trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht aus, dass die begehrte erhaltungsrechtliche Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden kann, etwa wenn bei Annahme einer Verdrängungsgefahr im Einzelfall eine atypische Fallgestaltung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Rn 23).

    Eine solche Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB erst dann eröffnet, wenn eine atypische Fallgestaltung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Ls. 4 und Rn. 23; Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O. Rn. 51 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 2 ZB 17.1411 -, juris Rn. 3 ff.; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2018 - OVG 2 N 64.15 -, juris Rn. 22 ff.; zu § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 S 2134/98 -, NVwZ-RR 1999, 565).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Prognoseentscheidungen, die sich nicht lediglich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67 ), beruhen auf der Anwendung statistischer Methoden, die Aussagen über die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Entwicklungen ermöglichen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2021 - 2 A 13.19

    Wirksamkeit einer Erhaltungsverordnung

    Denn das Gesetz stellt an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung gewahrt werden soll, keine besonderen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 2/97 - BVerwGE 105, 67 ).

    Sie kann in diesem Rahmen auch der Bewahrung günstigen Wohnraums für die ärmeren Schichten der Bevölkerung dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O., S. 69).

    Denn die gerichtliche Kontrolle der ihrem Wesen nach prognostischen Entscheidung des Antragsgegners bezieht sich allein darauf, ob die der Prognose zugrunde gelegten Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O., S. 72).

    Dem prognostischen Verfahren des Satzungs- oder Verordnungsgebers ist insoweit aus Rechtsgründen nur entgegenzutreten, wenn ihm willkürliche Annahmen zugrunde liegen oder der Normgeber von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O., S. 72).

    Maßgeblich ist allein, ob sich die Gründe für den Erlass der Erhaltungsverordnung aus der jeweiligen besonderen städtebaulichen Situation ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O., S. 70).

  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04

    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; besondere städtebauliche Gründe;

    Der Senat ist in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - (BVerwGE 105, 67 = BRS 59 Nr. 254) beim Einbau einer Loggia in eine Dachgeschosswohnung zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Maßnahme vom Umfang her geeignet war, die Ziele der Erhaltungssatzung zu berühren, da sie jedenfalls prinzipiell zu einer Mieterhöhung und damit möglicherweise zur Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung führen konnte.

    An ihr hat sich dementsprechend auch die Genehmigungspraxis auszurichten (vgl. auch das bereits angeführte Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67 ).

    Sie verweist zum einen auf das Urteil des Senats vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 - (a.a.O.).

  • BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04

    Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung;

  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411

    Verdrängungsgefahr aufgrund atypischer Fallgestaltung - keine Zulassung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - 10 A 6.18

    Normenkontrollantrag gegen die Wirksamkeit einer Verordnung zur Erhaltung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07

    Bebauungsplan für das "Spreedreieck" unwirksam

  • VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15

    Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zum Zwecke der

  • VG Berlin, 24.08.2023 - 19 K 99.20
  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 Bf 10/02

    Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen

  • VG Berlin, 31.10.2019 - 13 K 19.16

    Bauliche Änderung im Erhaltungsgebiet: Grundrissveränderungen bei den

  • OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13

    Wirksamkeit einer Sozialen Erhaltungsverordnung - unerwünschte Veränderung der

  • VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20

    Genehmigung im Rahmen einer Berliner Erhaltungsverordnung: Bauliche Änderungen

  • OVG Berlin, 30.01.2004 - 2 B 18.02

    Mietobergrenzen im Sanierungsgebiet

  • VG Berlin, 25.02.2022 - 13 K 10.21
  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Genehmigungsfiktion

  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 83.04

    Bestehen eines Genehmigungsvorbehalts bei Änderungen baulicher Anlagen, die sich

  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 84.04

    Gebietsbezogenheit einer Erhaltungssatzung

  • VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460

    Verwirkung und Fälligkeit einer Vertragsstraße aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.5422

    Gemeindliches Vorkaufsrecht und Erhaltungssatzung zur Sicherung der

  • VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19

    Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2014 - 1 KN 102/11

    Zweckverband aus Kreis und Gemeinden; Voraussetzungen einer städtebaulichen

  • VGH Hessen, 03.03.2022 - 3 C 2655/19

    Rechtfertigung einer städtebaulichen Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung)

  • VG Berlin, 25.02.2022 - 13 K 208.21
  • VG Berlin, 13.11.2020 - 19 L 288.20

    Anwendung des § 172 BauGB auf Maßnahmen zur Energieeinsparung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1998 - 5 S 2134/98

    Genehmigung für den Abbruch eines Gebäudes im Bereich einer Erhaltungssatzung -

  • VG Berlin, 10.09.2015 - 19 K 174.14
  • VG Berlin, 16.05.2018 - 19 K 559.17
  • VGH Hessen, 03.03.2022 - 3 C 2656/19

    Normenkontrollanträge gegen Milieuschutzsatzungen der Stadt Frankfurt am Main

  • VG Berlin, 25.11.2021 - 13 K 36.20

    Umwandlungsschutz: "Herausteilung" einer einzigen Eigentumswohnung im Vorfeld

  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1341
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 2 B 7.12

    Erhaltungsgebiet; Erhaltungsverordnung; Gaube; Dachgaube; Walm;

  • VG München, 05.03.2018 - M 8 K 16.2803

    Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Schaffung der

  • OVG Hamburg, 28.11.2002 - 2 Bf 209/00

    Versagung einer Umwandlungsgenehmigung für den Verkauf von Wohnungen in sozialen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 36.18

    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; Wohnbevölkerung; Zusammensetzung;

  • VG Berlin, 17.10.2001 - 19 A 234.00

    Rechtmäßigkeit von Mietobergrenzen als Auflagen in einer Genehmigung; Genehmigung

  • VG Frankfurt/Main, 21.12.2020 - 8 K 507/20

    Modernisierungsmaßnahmen im Gebiet einer Erhaltungssatzung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1999 - 9 S 2818/98

    Erstattung der Beförderungskosten für Schüler - Gleichheitssatz

  • VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18

    Zuständigkeit des Bezirksamtes hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses zum

  • VG Düsseldorf, 02.12.2004 - 4 K 2843/04

    Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zur Einrichtung von rechteckig "stehenden"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 2 A 21.19

    Ziel einer sog. Milieuschutzsatzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 2 S 59.18

    Anordnung zur Einstellung des Abbruchs von Garagen in einem Erhaltungsgebiet

  • OVG Berlin, 12.06.2002 - 2 S 8.02

    Isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung durch eine Anfechtung; Schutz der

  • VG Augsburg, 22.11.2012 - Au 5 K 11.1539

    Errichtung eines Mobilfunk-Sendemastes; Außenbereich; Privilegierung;

  • VG Berlin, 11.11.1998 - 19 A 86.98

    Ermittlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages; Anfangs- und Endwert

  • VG München, 13.02.2012 - M 8 K 11.1084

    Verfahrenseinstellung im Urteil bei teilweiser Erledigung der Hauptsache;

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