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   BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97   

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https://dejure.org/1998,532
BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97 (https://dejure.org/1998,532)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.1998 - 5 C 14.97 (https://dejure.org/1998,532)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 (https://dejure.org/1998,532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Außergewöhnliche Belastung als Grund für Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG - Unbestimmter Rechtsbegriff der unbilligen Härte - Freibetrag zur Vermeidung unbilliger Härte - Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG - Freibetrag zur Vermeidung von unbilliger Härte

  • Judicialis

    BAföG § 25 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 25 Abs. 6
    Ausbildungsförderungsrecht - Außergewöhnliche Belastung als Grund für Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG; Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff der unbilligen Härte; Freibetrag zur Vermeidung unbilliger Härte; Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG; unbillige Härte, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 164
  • NVwZ 1999, 424 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1999, 124
  • FamRZ 1998, 1630
  • DVBl 1998, 1137
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 66.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Unterhalt aus sittlicher Verpflichtung -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97
    Mit der Hervorhebung der in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG genannten Belastungen und Aufwendungen enthält das Gesetz eine Wertung dahin, daß es in diesen Fällen von Belastungen und Aufwendungen naheliegt, einen weiteren Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine - sonst (d.h. ohne Härtefreibetrag) eintretende - unbillige Härte zu vermeiden (Klarstellung und Weiterführung von BVerwGE 77, 222 und BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 5 C 19.88 - ).

    In diesem engen Sinn hat weder der Senat in BVerwGE 77, 222 noch das Berufungsgericht, dieser Entscheidung folgend, die Aussage verstanden, daß unter den Tatbestand der unbilligen Härte insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 ff. EStG fallen.

    Der Senat stellt deshalb die mißverständliche Formulierung, § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG führe außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts als Beispielsfall einer unbilligen Härte auf (BVerwGE 77, 222 ), klar: Außergewöhnliche Belastungen können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 5 C 19.88 - ), sind also nach § 25 Abs. 6 BAföG geeignet, eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift zu begründen (BVerwGE 77, 222 ).

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 19.88
    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97
    Mit der Hervorhebung der in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG genannten Belastungen und Aufwendungen enthält das Gesetz eine Wertung dahin, daß es in diesen Fällen von Belastungen und Aufwendungen naheliegt, einen weiteren Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine - sonst (d.h. ohne Härtefreibetrag) eintretende - unbillige Härte zu vermeiden (Klarstellung und Weiterführung von BVerwGE 77, 222 und BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 5 C 19.88 - ).

    Der Senat stellt deshalb die mißverständliche Formulierung, § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG führe außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts als Beispielsfall einer unbilligen Härte auf (BVerwGE 77, 222 ), klar: Außergewöhnliche Belastungen können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 5 C 19.88 - ), sind also nach § 25 Abs. 6 BAföG geeignet, eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift zu begründen (BVerwGE 77, 222 ).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97
    Wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BVerwGE 39, 355) ausgeführt hat, kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen.
  • VGH Bayern, 26.02.1997 - 12 B 95.424
    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97
    BVerwG 5 C 14.97 VGH 12 B 95.424.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1990 - 16 A 879/88

    Unbillige Härte; Verhältnisse im Bewilligungszeitraum; Härtefreibetrag; Einkünfte

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97
    Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigen kann, daß das Einkommen der Eltern der Klägerin im Bewilligungszeitraum deutlich höher gewesen ist als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Jahr 1989 (ebenso OVG N4J FamRZ 1991, 746; a.A. Rothe/Blanke § 25 BAföG Rn. 43.3 und 43.4).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97
    Deshalb können, wie im Berufungsurteil zutreffend gesehen, die im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten gegen einen Härtefreibetrag vorgetragenen Gründe nicht als nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung von "Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts" berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - UA S. 22 : § 114 Satz 2 VwGO regelt nur die Ergänzung der Ermessenserwägungen, nicht deren vollständige Nachholung).
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