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   BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97   

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BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97 (https://dejure.org/1998,607)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1998 - 11 C 4.97 (https://dejure.org/1998,607)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1998 - 11 C 4.97 (https://dejure.org/1998,607)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ArgeLandentwicklung

    Anordnung; Anwendung Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Bodenordnungsverfahren; Feststellung von Sondereigentum; Sondereigentum nach § 459 Abs. 1 ZGB; Zusammenführung von Boden- u. Gebäudeeigentum

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  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum - Zielstellung des § 3 LwAnpG - Freiwilliger Landtausch - Verfahrensgebiet - Verwaltungsvermögen - Volkseigentum - Kläranlage - Gestaltungsauftrag der ...

  • Judicialis

    LwAnpG § 3; ; LwAnpG § 53 Abs. 1; ; LwAnpG § 54 Abs. 2; ; LwAnpG § 55 Abs. 3; ; LwAnpG § 56 Abs. 1; ; LwAnpG § 59; ; LwAnpG § 63 Abs. 2; ; LwAnpG § 64; ; FlurbG § ... 5; ; FlurbG § 7 Abs. 1; ; FlurbG § 10 ff.; ; FlurbG § 103 a; ; ZGB § 459 Abs. 1; ; SachenRBerG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; EV Art. 21; ; TreuhandG § 11 Abs. 2; ; TreuhandG § 11 Abs. 3; ; TreuhandG § 23; ; EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1; ; EGBGB § 2 b Abs. 2; ; EGBGB § 2 b Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Landwirtschaft - Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum gemäß § 64 LwAnpG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Flurbereinigung - Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 177
  • DÖV 1999, 216 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.07.1997 - 11 C 2.97

    Recht der Landwirtschaft - Flurbereinigung, Form und Inhalt der Ladung zur

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97
    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, zielt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz auf die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes im Interesse einer Strukturförderung des ländlichen Raumes; die von § 64 LwAnpG ermöglichte Zusammenführung von Grund- und Sondereigentum ist deswegen weder auf landwirtschaftlich genutzte Flächen beschränkt noch ausschließlich auf eine Rückkehr zu landwirtschaftlicher Nutzung gerichtet (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 = Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 1).

    Davon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1997 (BVerwG 11 C 2.97 - a.a.O.) ausgegangen.

    Daß sich der Einleitungsbeschluß auch auf das Flurstück 127/6 erstrecken durfte, folgt aus der bereits erwähnten«RR73» Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1997 (BVerwG 11 C 2.97 a.a.O.), wonach §§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen ist, der es gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts - hier die gesicherte Zuwegung zu den Oxidationsteichen - nicht zu erreichen wäre.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.11.1996 - 9 K 3/94

    Bodenneuordnungsverfahren; Getrenntes Gebäudeeigentum; Sondereigentum;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97
    OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 04.11.96 - Az.: OVG 9 K 3/94 -.

    BVerwG 11 C 4.97 OVG 9 K 3/94.

  • OLG Dresden, 18.10.1994 - 4 W 581/94

    Aussetzung im Verfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97
    Das in Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB geregelte Feststellungsverfahren vor dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion beansprucht keinen Vorrang (vgl. auch OLG Dresden, VIZ 1995, 114).
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 66.96

    Staatlich finanzierte Baumaßnahmen auf nichtvolkseigenem Grundstück -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97
    Da der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 459 Abs. 1 ZGB an tatsächliches Handeln anknüpft (vgl. auch Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, a.a.O.), hängt die Entstehung von Sondereigentum nach dieser Vorschrift nicht von der Zustimmung des Grundeigentümers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 BVerwG 7 C 66.96 - ZOV 1997, 435).
  • OLG Rostock, 25.02.1993 - 1 U 63/92

    Anspruch eines Eigentümers auf Herausgabe einer ihm gehörenden Fläche im

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97
    Durch Urteil vom 25. Februar 1993 (1 U 63/92) wies das Oberlandesgericht (OLG) Rostock die gegen die Beigeladene zu 2 gerichtete Klage des Klägers auf Herausgabe des Flurstücks 127/5 mit der Kläranlage ab, weil der Beigeladenen zu 2 aufgrund des Moratoriums nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB derzeit ein Besitzrecht zustehe.
  • BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93

    Wiedervereinigung - Restitution - Kommunales Finanzvermögen - Volkseigenes

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97
    Dazu können zwar auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge zählen, die zur Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen, allerdings nur dann, wenn ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert ist; an einer solchen Sicherung fehlt es bei Vermögen, das im Zuge der Umwandlung ehemals volkseigener Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts zugeordnet wurde (BVerwGE 97, 240 ).
  • OVG Brandenburg, 11.12.1997 - 8 D 45/96

    Anordnung eines Bodenanordnungsverfahrens; Fehlende Durchführung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97
    Dem steht es aber gleich, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls das Verfahren des freiwilligen Landtausches von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten läßt (so zutreffend OVG Frankfurt/Oder RdL 1998, 186 ).
  • BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03

    Bodenordnungsverfahren; selbständiges Volkseigentum an Gebäuden;

    Hatte sich ein Grundstückseigentümer seiner Bodennutzungsrechte durch einen Kreispachtvertrag begeben, konnte an einem auf dem Grundstück von einem volkseigenen Betrieb errichteten Gebäude selbständiges Volkseigentum nach § 459 Abs. 1 ZGB auch ohne vertragliche Vereinbarung unmittelbar zwischen dem Betrieb und dem Grundeigentümer entstehen (Bestätigung von BVerwGE 107, 177 ).

    Die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG setzt voraus, dass Grundeigentum und Sondereigentum einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) oder Dritter an Gebäuden und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken auseinander fallen und in diesem Verfahren zusammengeführt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 ; Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ).

    Solches auf der Grundlage von § 459 Abs. 1 ZGB entstandenes Volkseigentum stellt einen zulässigen Anwendungsfall für die Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum nach § 64 LwAnpG dar (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 186).

    Das Flurbereinigungsgericht überdehnt jedoch die gesetzlichen Anforderungen des § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB und verletzt damit revisibles Recht (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 185 f.), indem es die Entstehung von Sondereigentum nach dieser Vorschrift davon abhängig macht, dass die Errichtung des Gebäudes oder der baulichen Anlage auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem das Bauwerk errichtenden volkseigenen Betrieb oder sonstigen Berechtigten i.S. des § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB erfolgt ist.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. September 1998 (a.a.O., S. 186 f.) entschieden, dass § 459 Abs. 1 ZGB keinen engeren Zusammenhang zwischen dem eingeräumten Nutzungsrecht und der Entstehung von Sondereigentum voraussetzt als § 64 LwAnpG.

    Dies ist hier durch den vom Rechtsvorgänger der Klägerin 1960 abgeschlossenen und von der Klägerin im Jahre 1979 fortgesetzten Pachtvertrag mit dem Rat des Kreises Leipzig geschehen (so im Ergebnis auch schon das ebenfalls zu einem Kreispachtvertrag ergangene Urteil des Senats vom 2. September 1998, a.a.O., S. 185 ff.).

    Liegt danach ein mit dem Grundeigentum auseinander fallendes Sondereigentum an der Halle vor, hat es, wie § 64 LwAnpG weiter voraussetzt, seinen Ursprung ausweislich der abgeschlossenen Kreispachtverträge und der darüber vermittelten Anwendung des § 459 ZGB auch in der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 182 und Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 132 ff.).

  • OVG Sachsen, 10.04.2003 - 7 D 14/02

    Anordnung, Antragsbefugnis, Bodenordnung, Gebäudeeigentum, Zusammenführung

    Ohne Zustimmung des Grundeigentümers erfolgtes tatsächliches Handeln allein genügte hierfür nicht (gegen BVenvG, Urt. vom 2.9.1998, RdL 1999, 16 [18]).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 2.9.1998, RdL 1999, 16 [18]) fasse die Voraussetzungen für ein gesetzlich geregeltes Nutzungsrecht noch weiter und lasse es ausreichen, dass der Grundeigentümer durch die Nutzungsvereinbarung im Interesse der staatlich verfolgten Kollektivierung der Landwirtschaft von der privatnützigen Verwendung seines Grundeigentums ausgeschlossen worden sei.

    Insoweit sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999, 91 f.) zu verweisen.

    Sie schließen ein Verfahren nach dem LwAnpG weder aus noch beanspruchen die in jenen Gesetzen geregelten Verfahren einen Vorrang vor dem Bodenordnungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 2.9.1998, RdL 1999, 16 [17]; zum VZOG vgl. auch ThürOVG, Urt, v. 5.6.2002, RdL 2003, 101 [103]).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2.9.1998 (RdL 1999, 16 [18]), auf das sich der Beklagte in diesem Zusammenhang maßgeblich stützt, ohne weitere Argumentation ausführt, dass der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 459 Abs. 1 ZGB "nicht von der Zustimmung des Grundeigentümers" abhing, sondern (nur) an "tatsächliches Handeln" anknüpfte, überzeugt dies im Hinblick auf die oben genannte Verordnung nicht.

    Die im Urteil vom 2.9.1998 (aaO) enthaltene Verweisung auf die vorangegangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.8.1997 (BVerwG 7 C 66.96 -, ZOV 1997, 435) ändert daran nichts, weil sich dort nur die Aussage findet, dass der gesetzliche Eigentumserwerb an tatsächliches Handeln anknüpfte.

    Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2.9.1998 (aaO) ausführt, eine "Deckungsgleichheit von Nutzungsrecht und Sondereigentum im Sinne einer Identität von Nutzungsberechtigtem und Sondereigentümer" sei nicht erforderlich, wird dies in dem als Beleg genannten Urteil vom 9.7.1997 (RdL 1998, 158) nicht erörtert.

  • OVG Sachsen, 16.06.2003 - F 7 D 14/02
    Ohne Zustimmung des Grundeigentümers erfolgtes tatsächliches Handeln allein genügte hierfür nicht (gegen BVerwG, Urt. vom 2.9.1998, RdL 1999, 16 [18]).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 2.9.1998, RdL 1999, 16 [18]) fasse die Voraussetzungen für ein gesetzlich geregeltes Nutzungsrecht noch weiter und lasse es ausreichen, dass der Grundeigentümer durch die Nutzungsvereinbarung im Interesse der staatlich verfolgten Kollektivierung der Landwirtschaft von der privatnützigen Verwendung seines Grundeigentums ausgeschlossen worden sei.

    Insoweit sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999, 91 f.) zu verweisen.

    Sie schließen ein Verfahren nach dem LwAnpG weder aus noch beanspruchen die in jenen Gesetzen geregelten Verfahren einen Vorrang vor dem Bodenordnungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 2.9.1998, RdL 1999, 16 [17]; zum VZOG vgl. auch ThürOVG, Urt. v. 5.6.2002, RdL 2003, 101 [103]).2.2.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2.9.1998 (RdL 1999, 16 [18]), auf das sich der Beklagte in diesem Zusammenhang maßgeblich stützt, ohne weitere Argumentation ausführt, dass der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 459 Abs. 1 ZGB "nicht von der Zustimmung des Grundeigentümers" abhing, sondern (nur) an "tatsächliches Handeln" anknüpfte, überzeugt dies im Hinblick auf die oben genannte Verordnung nicht.

    Die im Urteil vom 2.9.1998 (aaO) enthaltene Verweisung auf die vorangegangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.8.1997 (BVerwG 7 C 66.96 -, ZOV 1997, 435) ändert daran nichts, weil sich dort nur die Aussage findet, dass der gesetzliche Eigentumserwerb an tatsächliches Handeln anknüpfte.

    Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2.9.1998 (aaO) ausführt, eine "Deckungsgleichheit von Nutzungsrecht und Sondereigentum im Sinne einer Identität von Nutzungsberechtigtem und Sondereigentümer" sei nicht erforderlich, wird dies in dem als Beleg genannten Urteil vom 9.7.1997 (RdL 1998, 158) nicht erörtert.

  • BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02

    Freiwilliger Landtausch; Bodenordnungsverfahren, Antragsbefugnis für -;

    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, ob ein solches Verfahren von vornherein absehbar keinen Erfolg erwarten lässt (Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ).

    Vielmehr ist den Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen, der es gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 ; Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ).

    Er ist darauf gerichtet, sachenrechtliche Konflikte, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 182), durch Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse zu lösen, um sich durch die Aufspaltung von Gebäude- und Grundeigentum ergebende Investitionshindernisse für ländlichen Grundbesitz, zu dem auch die darauf errichteten Eigenheime gehören (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 134), unter Beachtung der Interessen der Beteiligten (vgl. § 53 Abs. 1 LwAnpG) zu beseitigen.

    Auf dieser Grundlage hat es der Senat als zulässig angesehen, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet eines Bodenordnungsverfahrens einzubeziehen, die der Erschließung von Gebäuden bzw. Grundstücken dienen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 LwAnpG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 138 f.; Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 187).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 9 C 11.13

    Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Geldabfindung; Privatnützigkeit;

    Aus der Aufspaltung von Gebäude- und Grundeigentum herrührenden Investitionshindernisse für ländlichen Grundbesitz, zu dem auch die darauf errichteten Eigenheime gehören, sollen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten (vgl. § 53 Abs. 1 LwAnpG) beseitigt werden (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 , vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ) und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8).

    Dieser gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 ; vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8).

    Auf dieser Grundlage hat es das Bundesverwaltungsgericht als zulässig angesehen, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet eines Bodenordnungsverfahrens einzubeziehen, die der Erschließung von Gebäuden bzw. Grundstücken dienen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 LwAnpG vorliegen (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 , vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8).

  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 C 6.04

    Flurbereinigungsverfahren; Bodenordnungsverfahren; Zusammenführung von Gebäude-

    Dass der Versuch einer einvernehmlichen Lösung gescheitert ist, ist aber auch dann anzunehmen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls ein solches Unterfangen von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ).

    Doch sind an diese Aufklärung, die verfahrensrechtlich die Funktion einer Anhörung i.S.v. § 28 ThürVwVfG hat und deren Form im Ermessen der Flurneuordnungsbehörde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O. S. 184), keine überspannten Anforderungen zu stellen.

  • OVG Thüringen, 05.06.2002 - 7 F 950/00

    Agrarordnung, Flurbereinigung; Klagebefugnis des Grundstückskäufers gegen die

    1. Die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens setzt nach § 56 Abs. 1 LwAnpG voraus, dass der nach § 54 Abs. 1 LwAnpG anzustrebende freiwillige Landtausch gescheitert ist (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 2.9.1998 - 11 C 4.97 -, BVerwGE 107, 177, 183 f. = Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 3 = RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG).

    Die nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 5 FlurbG vor Erlass des Einleitungsbeschlusses gebotene Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, deren Form im Ermessen der Behörde steht (vgl. das zitierte Urteil des BVerwG vom 2.9.1998, BVerwGE 107, 177, 184), ist hier erfolgt.

    Zwar steht die dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion in den genannten Bestimmungen eingeräumte Entscheidungsbefugnis weder der selbständigen Feststellung von Sondereigentum durch die Flurneuordnungsbehörde im Verfahren nach § 64 LwAnpG noch der Geltendmachung von Eigentumsrechten im Zivilprozess entgegen (zum Verfahren nach § 64 LwAnpG vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1998 - 11 C 4.97 -, RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG = RdL 1999, 16, 17; zur Geltendmachung im Zivilprozess vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1995 - V ZR 39/94 -, VIZ 1995, 592, 593).

    Vielmehr dient dieses Verfahren allgemein der Lösung solcher sachenrechtlicher Konflikte, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der ehemaligen DDR zurückzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1998 - 11 C 4.97 -, BVerwGE 107, 177, 182; SächsOVG, Urteil vom 14.10.1999 - 7 S 182/99 -).

  • OVG Sachsen, 02.07.2010 - F 7 D 37/07

    Begrenzung des Anwendungsbereichs des Gesetzes über die strukturelle Anpassung

    Einem Scheitern des Verfahrens auf freiwilligen Landtausch steht gleich, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls das Verfahren des freiwilligen Landtauschs von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten lässt (BVerwG, Urt. v. 2.9.1998, BVerwGE 107, 177 und Beschl. v. 2.2.2000, - 11 B 2/00 -, zitiert nach juris).

    Das BVerwG hat insoweit ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 2.9.1998, a. a. O.):.

    Gesetzeszweck ist dementsprechend vor allem die Zusammenführung von Grund- und Bodeneigentum (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1998, a. a. O.).

    Sinn und Zweck des Gesetzes ist mithin - auch in Bezug auf die Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft - die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1998, a. a. O und Beschl. v. 2.2.2000, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.7.1997, a. a. O.).Dieser Betrachtungsweise stehen auch nicht § 3 LwAnPG, wonach das LwAnpG zum einen "der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft" und zum anderen "der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen" dient, und die Auffassung des BVerwG, dass sich das Bodenordnungsverfahren nicht allein auf landwirtschaftliche Flächen beschränke, entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.1997, a. a. O.).

  • BGH, 12.01.2007 - V ZR 268/05

    Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Flurneuordnungsbehörde; Aufgabe

    Sachenrecht">233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen Zuordnungsstellen - seit dem 1. Januar 2006 des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - herbeizuführen (BVerwGE 107, 177, 184), weil das Verfahren vor den Zuordnungsstellen nach Art. …
  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 C 7.04

    Anforderungen an die Berechtigung einer Flurneuordnungsbehörde, in einem en;

    Dass der Versuch einer einvernehmlichen Lösung gescheitert ist, ist aber auch dann anzunehmen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls ein solches Unterfangen von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1998 BVerwG 11 C 4.97 BVerwGE 107, 177 ).

    Doch sind an diese Aufklärung, die verfahrensrechtlich die Funktion einer Anhörung i.S.v. § 28 ThürVwVfG hat und deren Form im Ermessen der Flurneuordnungsbehörde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O. S. 184), keine überspannten Anforderungen zu stellen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 - 8 K 2/14

    Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens

  • OVG Brandenburg, 10.03.2005 - 8 D 25/04

    Berechtigung zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens; Zusammenhang zwischen

  • OVG Brandenburg, 08.11.2001 - 8 D 84/00

    Antragsbefugnis zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens; Wiederherstellung der

  • BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 10.12.2003 - 9 C 5.03

    Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Anordnungsbeschluss;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2012 - 8 K 4/11

    Zulässigkeit eines kombinierten Bodenordnungs- und vereinfachten

  • OVG Thüringen, 15.05.2000 - 7 F 930/98

    Agrarordnung, Flurbereinigung; Agrarordnung, Flurbereinigung; Gebäudeeigentum;

  • OVG Brandenburg, 11.11.1999 - 8 D 21/98

    Verdinglichung nach dem Recht der DDR; Bauliche Anlage eines privat

  • BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 61.02

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens ; Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • BVerwG, 16.08.2005 - 10 B 43.05

    Bodenordnungsverfahren; Anordnungsbeschluss; Antragsbefugnis; Gebäudeeigentum;

  • BVerwG, 10.10.2006 - 8 C 23.05

    Eigentumsverzicht; unlautere Machenschaften; Nutzungsvertrag; Pachtvertrag;

  • BVerwG, 19.01.2011 - 9 C 3.10

    Bodenordnungsverfahren; Anordnungsbeschluss; Antragstellung; Bodenordnungsplan;

  • OVG Brandenburg, 11.11.1999 - 8 D 18/98

    Ein in seiner wesentlichen Bausubstanz neues Bauwerk; Feste Verbindung eines

  • OVG Sachsen, 22.03.2013 - F 7 C 10/12

    Fehlen einer Norm zu einer umfassenden Gestaltung des Verfahrensgebietes im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 8 K 3/19

    Zur Antragsbefugnis im Bodenordnungsverfahren

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 8 D 49/99

    Verfahren auf Zusammenführung von Bodeneigentum und Gebäudeeigentum; Ermittlung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 - 70 A 1.11

    Umfang der Beteiligung des Eigenbesitzers im Zusammenführungsverfahren: die zur

  • OVG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 D 2/00

    Einleitung des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 70 A 15.05

    Anfechtung eines Bodenordnungsplans

  • BVerwG, 29.12.2010 - 9 B 85.10

    Bodenordnungsverfahren; Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften; freiwilliger

  • OVG Thüringen, 03.04.2001 - 7 F 1366/98
  • BVerwG, 18.10.2004 - 7 B 133.04

    Kreispachtvertrag; Überschuldung; Nutzungsentgelt; Niedrigmietenpolitik.

  • BVerwG, 15.02.2000 - 11 B 52.99

    Verwaltungsprozeßrecht; Flurbereinigungsrecht

  • BVerwG, 29.11.2010 - 9 B 85.10

    Bodenordnungsverfahren; Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften; freiwilliger

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2002 - 9 K 27/00

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens ; Fehlende Bestandskraft des

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - A 13 S 1205/97

    Togo: keine Rückkehrgefährdung wegen Asylbeantragung; Einschätzung der Gefährdung

  • BVerwG, 27.05.2015 - 9 B 68.14

    Klärungsbedürftigkeit der Abfindung in Land durch Weichen eines Grundeigentümers

  • BVerwG, 02.02.2000 - 11 B 2.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anordnung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2009 - 8 K 4/08

    Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz

  • OVG Brandenburg, 25.01.2001 - 8 D 6/99

    Neuerrichtung ohne Verwendung von Altsubstanz von wesentlicher Bedeutung bei

  • OVG Sachsen, 19.11.2010 - F 7 C 33/08

    Wertermittlung, Restnutzungsdauer, Wertermittlungsstichtag, Halbteilungsgrundsatz

  • OVG Brandenburg, 21.03.2002 - 8 D 22/99

    Einleitung des Bodenordnungsverfahrens zur Wiederherstellung der Einheit von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2000 - 9 K 19/99

    Bodenordnungsverfahren; Zusammenfassen mehrerer Teilentscheidungen; Nichtigkeit

  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 7 C 21/15

    Wertermittlung; Gebäudeeigentum; Rückübertragung

  • OVG Sachsen, 19.08.2016 - 7 C 6/15

    Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens; Verjährung; Verzicht; Verwirkung; Zweck

  • OVG Sachsen, 30.10.2014 - F 7 C 9/13

    Bodenordnungsplan, Klagegegenstand, Widerspruchsbescheid,

  • OVG Sachsen, 02.07.2010 - F 7 D 7/07

    Bodenordnung, Verfahrensgebietserweiterung, Sinn und Zweck, Entschädigung

  • OVG Sachsen, 24.02.2010 - F 7 D 26/06

    Anordnungsbeschluss, Bodenordnungsverfahren, Antragsbefugnis, LPG-Einbringen

  • OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 8 D 59/01

    Landwirtschaftsanpassungsrecht, Einleitung des Bodenordnungsverfahrens,

  • BVerwG, 16.07.1999 - 11 B 15.99

    Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum; Sondereigentum an einer

  • OVG Brandenburg, 11.08.2004 - 8 D 39/01

    Ermittlung der Bodenwertverhältnisse im Bodenordnungsverfahren; Anfechtung der

  • OVG Sachsen, 17.04.2015 - F 7 C 6/12

    Gebäudeeigentum; Grundbuch; Antrag; Restnutzungsdauer; Landtausch

  • OVG Brandenburg, 21.07.1999 - 8 B 73.99
  • OVG Sachsen, 29.11.2013 - F 7 C 8/13

    Freiwilliger Landtausch, Bodenordnungsverfahren, Verjährung, Anordnungsbeschluss,

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