Rechtsprechung
   BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1190
BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97 (https://dejure.org/1998,1190)
BVerwG, Entscheidung vom 28.12.1998 - 6 P 1.97 (https://dejure.org/1998,1190)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 (https://dejure.org/1998,1190)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1190) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EV Anl. I Kap. XIX Sachg. A Abschn. III Nr. 15 c; ; BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 5; ; BPersVG § 104 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht - Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Realschullehrer als mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Erhöhung der Pflichtstundenzahl - Mitbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 233
  • NVwZ 1999, 881
  • NJ 1999, 331
  • DVBl 1999, 926
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Brandenburg, 14.11.1996 - 6 A 78/95

    Lehrkräfte; Pflichtstunden; Unterrichtsstunden; Hebung der Arbeitsleistung

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97
    BVerwG 6 P 1.97 OVG 6 A 78/95.PVL.

    Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 14. November 1996 (PersR 1997, 215) mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen hat: Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl der Realschullehrer sei eine "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung".

  • BVerwG, 23.01.1996 - 6 P 54.93

    Personalvertretungsrecht: Anordnung von Überstunden kein Mitbestimmungstatbestand

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vor gegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1996 BVerwG 6 P 54.93 Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur stRspr sowie zuletzt Beschluß vom 13. Juni 1997 BVerwG 6 P 1.95 Buchholz a.a.O. Nr. 36 = PersR 1997, 451).

    Es geht um eine "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung", deren Kennzeichen die arbeitszeitabhängige Leistungsverdichtung ist (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1996 BVerwG 6 P 54.93 a.a.O., S. 8 f.).

  • BVerwG, 13.06.1997 - 6 P 1.95

    Personalvertretungsrecht: Dienstanweisung zu einer deutlichen Steigerung der

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vor gegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1996 BVerwG 6 P 54.93 Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur stRspr sowie zuletzt Beschluß vom 13. Juni 1997 BVerwG 6 P 1.95 Buchholz a.a.O. Nr. 36 = PersR 1997, 451).

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (zuletzt Beschluß vom 13. Juni 1997 BVerwG 6 P 1.95 a.a.O., S. 14).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93

    Personalvertretung - Schulorganisatorische Richtlinien - Schülerzahlerhöhung -

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97
    Wesentlich für den Schluß von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im ganzen (vgl. zu allem Beschluß vom 17. Mai 1995 BVerwG 6 P 47.93 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9 m.w.N. zur stRspr).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, daß eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1995 BVerwG 6 P 47.93 a.a.O.; zusammenfassend Beschluß vom 11. November 1993 - BVerwG 6 PB 4.93 Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97
    Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Beschluß vom 30. August 1985 BVerwG 6 P 20.83 BVerwGE 72, 94, 102).

    Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muß, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen (vgl. Beschluß vom 30. August 1985 BVerwG 6 P 20.83 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 P 18.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Streichung von Ermäßigungsstunden

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97
    Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluß des Senats vom 26. September 1995 (BVerwG 6 P 18.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9 = PersR 1996, 149).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 6 PB 4.93

    Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung - Unüberprüfte Übertragung

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97
    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, daß eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1995 BVerwG 6 P 47.93 a.a.O.; zusammenfassend Beschluß vom 11. November 1993 - BVerwG 6 PB 4.93 Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 2 B 5.92

    Beamtenrecht - Arbeitszeitverkürzung bei Lehrern - Pflichtstundenzahl

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97
    Die vom Beteiligten vorgenommene Änderung der "VV-Arbeitszeit Lehrkräfte", mit der die Pflichtstundenzahl von 25 auf 26 Wochenstunden erhöht und damit die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit konkretisiert wurde (vgl. Beschluß vom 29. Januar 1992 - BVerwG 2 B 5.92 - ZBR 1992, 154), zielt fraglos darauf ab, das Arbeitsergebnis im Kernbereich der Tätigkeit der Lehrer zu erhöhen.
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97
    Er hindert die nach § 69 Abs. 4 Satz 3 BPersVG lediglich eingeschränkte Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG regelmäßig nicht (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92 BVerfGE 93, 37, 72 f. = PersR 1995, 483).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01

    Dokumentation der Krankenhausbehandlung-Dienstanweisung-Mitbestimmung verneint

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluss vom 23.01.1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 205 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur st. Rspr., Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 36, und zuletzt Beschluss vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233, 236).

    Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, BVerwGE 72, 94, 102, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, a.a.O., und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten von einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (Beschlüsse vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 -, a.a.O., S. 14, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Kommt es dem Arbeitgeber auf eine Hebung der Arbeitsleistung an und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderheit in einem anderen Bereich kompensieren können (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Hier bedarf es solcher Hilfsüberlegungen nicht, weil sich die Finalität der Maßnahme aus sich heraus feststellen lässt (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Wenn der Zweck des Tatbestandes des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG darin besteht, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - a.a.O., S. 14, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O.), dann kann erhöhter körperlicher Einsatz oder geistiger Aufwand zur Erbringung des qualitativ verbesserten Arbeitsergebnisses nur dann die Mitbestimmung der Personalvertretung rechtfertigen, wenn diese Erhöhung nennenswert ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2003 - PL 15 S 643/02

    Keine Mitbestimmung wegen Verschlüsselung von Diagnosen zur Übertragung an

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluss vom 23.01.1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 205 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur st. Rspr., Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 36, und zuletzt Beschluss vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233, 236).

    Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, BVerwGE 72, 94, 102, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, a.a.O., und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (Beschlüsse vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 -, a.a.O., S. 14, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Kommt es dem Arbeitgeber auf eine Hebung der Arbeitsleistung an und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderheit in einem anderen Bereich kompensieren können (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Somit kommt es nur und ausschließlich in derartigen Ausnahmefällen darauf an, ob den Bediensteten eine Kompensation bei anderen Verrichtungen anheim gestellt ist, so dass der erforderliche zwangsläufige Effekt für die Beschäftigten nicht "unausweichlich" mit der Maßnahme verbunden ist (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2003 - PL 15 S 1430/02

    Keine Mitbestimmung bei Verminderung der Bereitschaftsdienste

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluss vom 23.01.1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 205 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur st. Rspr., Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 36, und zuletzt Beschluss vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233, 236).

    Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, BVerwGE 72, 94, 102, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, a.a.O., und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (Beschlüsse vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 -, a.a.O., S. 14, und vom 28.12.1998, a.a.O.).

    Kommt es dem Arbeitgeber auf eine Hebung der Arbeitsleistung an und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Somit kommt es nur und ausschließlich in derartigen Ausnahmefällen darauf an, ob den Bediensteten eine Kompensation bei anderen Verrichtungen anheimgestellt ist, so dass der erforderliche zwangsläufige Effekt für die Beschäftigten nicht "unausweichlich" mit der Maßnahme verbunden ist (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

  • BVerwG, 18.05.2004 - 6 P 13.03

    Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Dokumentation und

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f.; Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 S. 9; Beschluss vom 13. Juni 1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36 S. 13 f.; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 1.97 - BVerwGE 108, 233, 236).

    Bezweckt der Arbeitgeber eine Hebung der Arbeitsleistung und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können (Beschluss vom 28. Dezember 1998 a.a.O. S. 236 f.).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8 S. 9; Beschluss vom 28. Dezember 1998 a.a.O. S. 237).

    Somit kommt es nur und ausschließlich in derartigen Ausnahmefällen darauf an, ob den Bediensteten eine Kompensation bei anderen Verrichtungen anheim gestellt ist (Beschluss vom 28. Dezember 1998 a.a.O. S. 237 f.).

  • BVerwG, 01.09.2004 - 6 P 3.04

    Beteiligung der Personalvertretung; Mitwirkung beim Erlass von

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. Beschluss vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102 f.; Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 S. 9; Beschluss vom 13. Juni 1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36 S. 13 f.; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 1.97 - BVerwGE 108, 233, 236).

    Bezweckt der Arbeitgeber eine Hebung der Arbeitsleistung und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können (Beschluss vom 28. Dezember 1998 a.a.O., S. 236 f.).

    Die Intensivierung der Dienstleistungsverpflichtung auf Seiten der älteren Lehrkräfte war ausdrücklich angestrebtes Mittel zur Verwirklichung des gewünschten Einsparziels (vgl. zur entsprechenden Bewertung des mit einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl verbundenen Einsparziels bereits: Beschluss vom 28. Dezember 1998, a.a.O., S. 239).

    Dort hatte sich - anders als im vorliegenden und im durch Beschluss vom 28. Dezember 1998 (a.a.O.) entschiedenen Fall - nicht feststellen lassen, dass die Maßnahme des Dienststellenleiters erklärtermaßen darauf abzielte, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, so dass Raum blieb für die Erörterung der Frage, ob eine Leistungsverdichtung mit der beabsichtigten Maßnahme unausweichlich verbunden oder dies wegen möglicher oder anheim gestellter Entlastung zu verneinen war.

    Entsprechendes gilt für den Senatsbeschluss vom 26. September 1995 - BVerwG 6 P 18.93 - (Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9; vgl. dazu bereits Beschluss vom 28. Dezember 1998, a.a.O., S. 240).

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 715/15

    Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten

    Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob es sich bei ihr um eine mitbestimmungswidrig angeordnete Hebung der Arbeitszeit iSv. § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG idF vom 5. Juli 2011 handelt, ob ein anderer Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist und welche Rechtsfolge der Verstoß gegen ein Mitbestimmungsrecht hätte (vgl. zu diesen Fragen BVerwG 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 17 ff., BVerwGE 144, 93; 10. Januar 2006 - 6 P 10.04 - Rn. 7; 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 - zu 2, 3 und 4 der Gründe, BVerwGE 108, 233; 17. Mai 1995 - 6 P 47.93 - zu II 2 a und b der Gründe; 10. März 1992 - 6 P 13.91 - zu II der Gründe) .
  • BVerwG, 19.05.2003 - 6 P 16.02

    Schutzzweckgrenze; innerdienstliche Maßnahme; Dienstkraftfahrzeuge; Förderung des

    Die Hebung der Arbeitsleistung muss mit der erhöhten Inanspruchnahme des betroffenen Beschäftigten verbunden sein, wobei diese in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen kann (vgl. Beschluss vom 13. Juni 1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36 S. 13 f.; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 1.97 - BVerwGE 108, 233, 236).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats muss der Dienstherr, wenn er Mehrbelastungen in einem Arbeitszeitbereich anordnet, anderweitige Entlastungen ebenfalls konkret regeln; ein stillschweigendes Vertrauen darauf, dass sich die betroffenen Lehrkräfte unter Ausnutzung ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit möglicherweise weniger gründlich auf den Unterricht vorbereiten werden, ersetzt diese Angabe nicht (BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - BVerwG 6 P 1.97 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78713 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 4.10

    Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats;

    In diesem Sinne hat der Senat die objektiv-rechtliche Verpflichtung der Dienststelle zur Rückgängigmachung der vollzogenen Maßnahme eingeschränkt (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 - BVerwGE 91, 45 , insoweit bei Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 81 nicht abgedruckt, vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 S. 31, vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 14 S. 32, vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 1.97 - BVerwGE 108, 233 , insoweit bei Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 38 nicht abgedruckt, und vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 111 Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats muss der Dienstherr, wenn er Mehrbelastungen in einem Arbeitszeitbereich anordnet, anderweitige Entlastungen ebenfalls konkret regeln; ein stillschweigendes Vertrauen darauf, dass sich die betroffenen Lehrkräfte unter Ausnutzung ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit möglicherweise weniger gründlich auf den Unterricht vorbereiten werden, ersetzt diese Angabe nicht (BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - BVerwG 6 P 1.97 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78713 -, juris Rn. 14).
  • VG Karlsruhe, 25.10.2007 - 6 K 811/07

    Nachträgliche Beteiligung des Hauptpersonalrats bei der Erhöhung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2002 - 1 A 3279/00

    Neuordnung der Verteilung der Aufgaben der Geschäftsstelle ; Änderung und

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2009 - 4 S 2816/07

    Keine Nachzahlung von Besoldung für die Vergangenheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2015 - 20 A 97/14

    Mitbestimmung der besonderen Personalvertretung der Staatsanwälte bei der

  • BVerwG, 11.05.2011 - 6 P 5.10

    Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen auf die allgemeinbildenden und auf

  • BVerwG, 16.09.2020 - 5 PB 22.19

    Begriff der Maßnahme im Personalvertretungsrecht; Auswirkung auf bestehende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2002 - 1 A 2836/00

    Ausschluss der Mitbestimmung; Anordnung des Selbstfahrens im Rahmen des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2003 - 6 A 2419/00

    Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer an Gesamtschulen rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 162/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; Schulleiter; Schulleiterin

  • VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 7 P 19.01334

    Mitbestimmung der Personalvertretung bei Einführung einer EDV-basierten

  • VGH Bayern, 05.04.2022 - 18 P 21.1067

    Erfolglose Klage auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung

  • VG Düsseldorf, 01.10.2002 - 2 K 6087/00

    Reduzierung der wöchentlichen Stundenzahl eines Gymnasiallehrers mit

  • VG Gelsenkirchen, 18.09.2002 - 1 K 1820/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2003 - 1 A 5765/00

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats ; Zusammenlegung zweier Stationen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2020 - PL 15 S 2247/19

    Mitbestimmungsrecht bei der regelmäßigen elektronischen Datenerhebung von

  • OVG Hamburg, 28.02.2000 - 8 Bf 334/99

    Personalvertretungsrecht: Zulässigkeit eines erstmals im Beschwerdeverfahren

  • VG Berlin, 27.05.2008 - 62 A 16.07

    Einführung des sog. EOSS-Verfahrens in der Berliner Finanzverwaltung;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2020 - PL 15 S 2246/19

    Mitbestimmung bei jährlicher Vollerhebung zu Unterrichtsversorgung -

  • OVG Hamburg, 01.06.2001 - 1 Bs 114/01

    Festlegung des Quotienten für die zukünftige Berechnung der Dienstbezüge im

  • OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01

    Gesetzliche Grundlage für die hamburgische Verordnung über die Pflichtstunden der

  • VG Stuttgart, 09.05.2007 - 17 K 138/07

    Unwirksamkeit der VV "Arbeitszeit für Lehrer an öffentlichen Schulen in

  • OVG Berlin, 27.04.1999 - 60 PV 10.98

    Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf einzelne Justizvollzugsanstalten;

  • VG Berlin, 19.12.2017 - 61 K 10.17

    Mitbestimmungspflicht bei Abschaffung der Meldestelle im Finanzamt und zur

  • VG Düsseldorf, 21.11.2002 - 34 K 4912/02

    Festlegung von Pflichtstunden der Lehrkräfte als Fachleiterin/Fachleiter an

  • OVG Berlin, 14.09.1999 - 60 PV 13.98

    Beteiligungsrecht bei der Neuorganisation eines Amtes; Mitbestimmung bei Maßnahme

  • VG Köln, 02.07.2010 - 33 K 43/10

    Hebung der Arbeitsleistung von Vermittlungsfachkräften durch eine Verkürzung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht