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   BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97   

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BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97 (https://dejure.org/1998,63)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 (https://dejure.org/1998,63)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 1998 - 5 C 17.97 (https://dejure.org/1998,63)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Selbstkostendeckungsgrundsatz - Bedeutung für die Höhe des Pflegesatzes in der Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer

    Bedarfsdeckungsgrundsatz - Pflegevereinbarungen - Sozialhilfe - Einschätzungsprärogative - Schiedsstelle - Prospektives Entgeltsystem - Pflegesätze - Leistungsfähigkeit - Prognosespielraum - Prospektive Pflegevereinbarungen - Selbstkostendeckungsgrundsatz - Sparsamkeit - ...

  • Judicialis

    BSHG (F. 1994) § 93; ; BSHG (F. 1994) § 94

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG (F. 1994) §§ 93 94
    Sozialhilferecht - Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatz bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe; E: Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nach § 94 BSHG; Entgeltsystem, prospektives - bei Vereinbarung von Pflegesätzen in der Sozialhilfe; L: Leistungsfähigkeit, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 47
  • NVwZ 1999, 996 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1999, 446
  • DVBl 1999, 1113
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren nach § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts (vgl. auch BVerwGE 97, 53 ).

    Die Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten wirklich benötigt, ist nicht möglich, ohne daß die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte "Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen" (BTDrucks a.a.O., S. 12) trifft (siehe auch BVerwGE 97, 53 für die Kostenübernahme nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG).

    Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwGE 94, 202 ; zur Bedeutung eines externen Vergleichs für einen Kostenvergleich bei der Berücksichtigung des Wunschrechts des Hilfesuchenden auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BSHG siehe BVerwGE 97, 53 ).

  • BVerwG, 23.09.1997 - 5 B 51.97

    Nichtberücksichtigung eines Gewinns in der Pflegesatzkalkulation - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    Dies bedeutet eine "Abkehr von der bisherigen Abrechnung der Kosten auf der Grundlage von Selbstkostenblättern" (BTDrucks a.a.O., S. 11) und damit eine grundlegende Änderung des bis dahin für Pflegesätze praktizierten Entgeltsystems (vgl. auch die Nachweise in dem im Parallelverfahren BVerwG 5 C 29.97 ergangenen Beschluß des Senats vom 23. September 1997 - BVerwG 5 B 51.97 - .) Eine Bemessung der Pflegesätze nach den tatsächlich entstandenen Selbstkosten (Selbstkostendeckungsprinzip) entspricht mithin seit dem 1. Juli 1994 nicht mehr dem geltenden Recht.

    Dabei kommt in Betracht, daß Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden ("externer Vergleich") oder daß einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen ("interner Vergleich"; zur Kostenübernahme auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BSHG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 s. Beschluß des Senats vom 23. September 1997 a.a.O., S. 12).

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 29.97

    E/ Einrichtungsträger, Pflegesätze für gewerbliche - in der Sozialhilfe;;

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    Die für die Kalkulation des festzusetzenden Entgeltes maßgebenden Kostenpositionen brauche das Berufungsgericht aber nicht im einzelnen selbst zu berechnen, sondern könne die Beklagte zur Neuberechnung unter Beachtung der Entscheidungsgründe auch des Urteils des Verwaltungsgerichts und "ergänzender" Äußerungen zu den "Hauptstreitpunkten" im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom selben Tage (23. Oktober 1996) in dem Parallelverfahren BVerwG 5 C 29.97 verpflichten.

    Dies bedeutet eine "Abkehr von der bisherigen Abrechnung der Kosten auf der Grundlage von Selbstkostenblättern" (BTDrucks a.a.O., S. 11) und damit eine grundlegende Änderung des bis dahin für Pflegesätze praktizierten Entgeltsystems (vgl. auch die Nachweise in dem im Parallelverfahren BVerwG 5 C 29.97 ergangenen Beschluß des Senats vom 23. September 1997 - BVerwG 5 B 51.97 - .) Eine Bemessung der Pflegesätze nach den tatsächlich entstandenen Selbstkosten (Selbstkostendeckungsprinzip) entspricht mithin seit dem 1. Juli 1994 nicht mehr dem geltenden Recht.

  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    In ähnlicher Weise hat das Bundessozialgericht die Funktion des Schiedsamtes nach § 368 h RVO als "Schlichtung, nicht ... Rechtsfindung" gekennzeichnet (BSGE 20, 73 ), dessen Spruch die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung habe (BSGE 52, 253 ).

    Vor dem Hintergrund, daß der Gesetzgeber durch die paritätische Besetzung der Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 2 BSHG erreichen wollte, "alle Einrichtungsträger freigemeinnützige und privatgewerbliche gleichermaßen an dem Abschluß von Pflegesatzvereinbarungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (zu beteiligen)" (BTDrucks a.a.O., S. 12), wird für die Schiedsstelle nach § 94 BSHG - wie schon vom Bundessozialgericht (BSGE 20, 73 ) für das Schiedsamt nach § 368 h RVO - gefolgert, daß Rechte und Pflichten der Schiedsstelle dieselben seien wie diejenigen der Vertragsparteien selbst (vgl. z.B. Heinze, in: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend , Prospektive Pflegesätze im BSHG , S. 61).

  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwGE 94, 202 ; zur Bedeutung eines externen Vergleichs für einen Kostenvergleich bei der Berücksichtigung des Wunschrechts des Hilfesuchenden auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BSHG siehe BVerwGE 97, 53 ).
  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 45.81

    Krankenhauspflegesatz - Vorkalkulatorische Ermittlung - Notwendige Selbstkosten -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    Allerdings hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Anwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der "sparsamen Wirtschaftsführung" im Bereich der Krankenhausfinanzierung eine behördliche Einschätzungsprärogative verneint (Urteil vom 19. Januar 1984 BVerwG 3 C 45.81 Buchholz 451.74 § 17 KHG Nr. 6 = NJW 1984, 2648 = DVBl. 1984, 525; vgl. auch schon BVerwGE 62, 86 ).
  • BVerwG, 23.11.1993 - 3 C 47.91

    Krankenhaus - Festsetzung der Pflegesätze - Schiedsstelle - Interner

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    Ihre Befugnis, durch Verwaltungsakt zu entscheiden, unterscheidet die Schiedsstelle nach § 94 BSHG von der Schiedsstelle nach § 18 a KHG (vgl. dazu BVerwGE 94, 301 ; Wagner, NJW 1991, 737).
  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    Allerdings hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Anwendung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der "sparsamen Wirtschaftsführung" im Bereich der Krankenhausfinanzierung eine behördliche Einschätzungsprärogative verneint (Urteil vom 19. Januar 1984 BVerwG 3 C 45.81 Buchholz 451.74 § 17 KHG Nr. 6 = NJW 1984, 2648 = DVBl. 1984, 525; vgl. auch schon BVerwGE 62, 86 ).
  • BVerwG, 25.11.1993 - 5 C 8.90

    Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    Diese vom Gesetz gerade ihnen zugetraute Kompetenz gebietet es, die gerichtliche Überprüfung auf die der Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben zu beschränken und ihr für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit, leistungsgerechtes Entgelt) einen Spielraum, eine Einschätzungsprärogative zu belassen (zur beschränkten Überprüfbarkeit von Regelsatzfestsetzungen vgl. BVerwGE 94, 326 ).
  • OVG Niedersachsen, 23.10.1996 - 4 L 3258/95

    Sozialhilfe; Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle; Überprüfbarkeit; Einigung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97
    BVerwG 5 C 17.97 OVG 4 L 3258/95.
  • BSG, 21.10.1981 - 6 RKa 6/79

    Punktwertregelung für Prothetikleistungen; Notwendigkeit eines

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative,

    Der Schiedsstelle steht nach § 78g SGB VIII für ihre Bewertungen und Beurteilungen anlässlich der Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit (§ 78b Abs. 2, § 78c Abs. 2 SGB VIII) eine Einschätzungsprärogative zu, die es erfordert, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (im Anschluss an BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 25) zu § 93 BSHG noch davon ausgegangen, dass die Definition und Ausfüllung der Begriffe "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsfähigkeit" durch die Schiedsstelle notwendig einen Vergleich voraussetze und dabei entweder ein externer oder ein interner Vergleich in Betracht käme.

    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangen würden (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.) und die Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BT-Drucks. 13/10330, S. 17; BT-Drucks. 12/5510, S. 10) bereits hinreichend geklärt.

    Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.2.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 01.08.2022, § 78g Rn. 34 m.w.N.).

    Durch die Forderung des Gesetzes, dass die Entgelte leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten, soll den Einrichtungen ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis ... gewährleistet" werden (vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Eine Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten auch tatsächlich benötigt, ist nicht möglich, ohne dass die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte "Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen" trifft (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll (BT-Drs. 13/10330, S. 17 u. 18; BT-Drs. 12/5510, S. 12), auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    Letzteres folgt unzweifelhaft aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass sich die gerichtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, soweit es - wie hier - um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, auf die Nachprüfung zu beschränken hat, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts, vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Die Definition und Ausfüllung der Begriffe der "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsgerechtigkeit" ist hingegen alleinige Aufgabe der Schiedsstelle selbst (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24).

    Die Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demgegenüber auf eine reine "Vertretbarkeitskontrolle" der Bewertungen der Schiedsstelle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Den Einrichtungen muss ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis" gewährleistet sein (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1997 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Dies folgt - auch ohne Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - aus dem Umstand, dass die festzusetzenden Entgelte leistungsgerecht sein müssen (§ 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), und um eine bedarfsgerechte Hilfe zu gewährleisten, bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 78b Abs. 2 SGB VIII) ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis gewährleistet sein muss" (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Da es in einem solchen Entgeltsystem aber zugleich generell ausgeschlossen ist, einen nachträglichen Ausgleich vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23), bedarf es eines kalkulatorischen "Puffers" in Gestalt des "Unternehmenswagnisses" (Unternehmensgewinns), um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten (vgl. Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78b Rn. 23; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 01.08.2022, § 78c Rn. 39 u. 42).

    Die Schiedsstelle kann die Angemessenheit der Entgeltfestsetzung deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch sehr wohl ausschließlich auf der Grundlage eines lediglich "internen Vergleichs" beurteilen (so auch bereits BVerwG, U.v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 25: "externer Vergleich" oder "interner Vergleich"; die Entscheidung des BVerwG vom 08.02.2008 - 5 B 6/08 - juris, Rn. 2, in der im Schwerpunkt maßgeblich auf einen "externen Vergleich" abgestellt wird, betrifft nur das ehemalige BSHG, nicht aber das SGB VIII).

    Die Definition und Ausfüllung der Begriffe der "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsgerechtigkeit" obliegt nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Schiedsstelle; die Verwaltungsgerichte sind auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle auf der Grundlage eines von der Schiedsstelle zu ermittelnden vollständigen Sachverhalts beschränkt (vgl. BVerwG, U.v.1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9) und den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BTBT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10) bereits geklärt.

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Zum Maßstab erhoben ist dadurch der generalisierte Vergütungsbedarf eines idealtypischen und wirtschaftlich operierenden Pflegeheimes (ebenso BVerwGE 108, 47, 55 zur inhaltsgleichen Klausel des § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG idF des 2. SKWPG).
  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung

    Der Schiedsstelle steht nach § 78g SGB VIII für ihre Bewertungen und Beurteilungen anlässlich der Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit (§ 78b Abs. 2, § 78c Abs. 2 SGB VIII) eine Einschätzungsprärogative zu, die es erfordert, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Lösungen gefunden hat (im Anschluss an BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 25) zu § 93 BSHG noch davon ausgegangen, dass die Definition und Ausfüllung der Begriffe "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsfähigkeit" durch die Schiedsstelle notwendig einen Vergleich voraussetze und dabei entweder ein externer oder ein interner Vergleich in Betracht käme.

    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlange (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.) und die Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BT-Drucks. 13/10330, S. 17; BT-Drucks. 12/5510, S. 10) bereits hinreichend geklärt.

    Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.2.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 01.08.2022, § 78g Rn. 34 m.w.N.).

    Durch die Forderung des Gesetzes, dass die Entgelte leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten, soll den Einrichtungen ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis ... gewährleistet" werden (vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Eine Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten auch tatsächlich benötigt, ist nicht möglich, ohne dass die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte "Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen" trifft (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll (BT-Drs. 13/10330, S. 17 u. 18; BT-Drs. 12/5510, S. 12), auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und§ 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelte Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    Letzteres folgt unzweifelhaft aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass sich die gerichtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, soweit es - wie hier - um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, auf die Nachprüfung zu beschränken hat, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts, vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG n.F.).

    Die Definition und Ausfüllung der Begriffe der "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsgerechtigkeit" ist hingegen alleinige Aufgabe der Schiedsstelle selbst (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24).

    Die Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demgegenüber auf eine reine "Vertretbarkeitskontrolle" der Bewertungen der Schiedsstelle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Den Einrichtungen muss ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis" gewährleistet sein (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1997 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Ungeachtet dessen kann § 10 des Rahmenvertrages auch unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen "Vertrages zu Lasten Dritter" - der Träger der einzelnen Einrichtungen - keine Verbindlichkeit beanspruchen (vgl. hierzu Engelmann, in: von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 57 Rn. 2; Diering, in: Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. 2016, § 57 Rn. 1), weil dieser sie - entgegen den Grundprinzipien des prospektiven Entgeltsystems (§ 78d Abs. 1 SGB VIII) - dazu zwänge, die von ihnen erwarteten Leistungen entgegen dem sie im Außenverhältnis bindenden Tarifvertrag unterhalb ihrer eigenen "Gestehungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10; siehe auch BVerwG, U.v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Gleichwohl bedarf es eines solchen Rückgriffs - anders als das Verwaltungsgericht meint - von vornherein nicht, da sich bereits den Materialien zum prospektiven Entgeltsystem mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass keine Einrichtung gezwungen werden darf, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer "Gestehungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10; siehe auch BVerwG, U.v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9) und den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BTBT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10) bereits geklärt.

  • VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1882

    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Zentrale

    Der Schiedsstelle steht nach § 78g SGB VIII für ihre Bewertungen und Beurteilungen anlässlich der Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit (§ 78b Abs. 2, § 78c Abs. 2 SGB VIII) eine Einschätzungsprärogative zu, die es erfordert, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (im Anschluss an BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.) und die Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BT-Drucks. 13/10330, S. 17; BT-Drucks. 12/5510, S. 10) bereits hinreichend geklärt.

    Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.2.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 01.08.2022, § 78g Rn. 34 m.w.N.).

    Durch die Forderung des Gesetzes, dass die Entgelte leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten, soll den Einrichtungen ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis ... gewährleistet" werden (vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Eine Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten auch tatsächlich benötigt, ist nicht möglich, ohne dass die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte "Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen" trifft (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll (BT-Drs. 13/10330, S. 17 u. 18; BT-Drs. 12/5510, S. 12), auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    Letzteres folgt unzweifelhaft aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass sich die gerichtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, soweit es - wie hier - um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, auf die Nachprüfung zu beschränken hat, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts, vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Die Definition und Ausfüllung der Begriffe der "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsgerechtigkeit" ist hingegen alleinige Aufgabe der Schiedsstelle selbst (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24).

    Die Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demgegenüber auf eine reine "Vertretbarkeitskontrolle" der Bewertungen der Schiedsstelle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Den Einrichtungen muss ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis" gewährleistet sein (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1997 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    In materiell-rechtlicher Hinsicht muss die Schiedsstellenentscheidung jedoch stets sicherstellen, dass der streitgegenständlichen Einrichtung entsprechend den Grundsätzen des prospektiven Entgeltrechts ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis" gewährleistet wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1997 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23); keine Einrichtung darf gezwungen werden, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer Gestehungskosten anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9) bereits geklärt.

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Eine Sonderstellung nehmen die sozialhilferechtlichen Schiedsstellen nach § 80 SGB XII (bzw § 94 BSHG aF, dazu BVerwGE 108, 47) ein.

    Bei ihnen handelt es sich zwar ebenfalls um Behörden iS des § 1 Abs. 2 SGB X (Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 80 RdNr 7) und ihre Beschlüsse (Schiedssprüche) werden überwiegend als Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X angesehen (BVerwGE 108, 47; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, aaO; aA Boetticher/Tammen, RsDE 54, 28, die von einer rechtsgestaltenden Vertragshilfe ausgehen).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - (juris) festgestellt, dass die Schiedsstelle zu einer inhaltlichen Gestaltung der Vertragsbeziehungen befugt und nicht darauf beschränkt ist, über die Vertragsbestandteile nur "en bloc" zu entscheiden.

    D. h. Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger müssen dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip gerecht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 5 C 17.97 - juris); nichts anderes gilt auch für die Schiedsstellenentscheidung.

    D. h. die Höhe der in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Kosten ist jetzt nicht mehr der Ausgangspunkt der Pflegesatzvereinbarungen, sondern lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für eine Entgeltleistung (BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 [54] = FEVS 49, 337).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.; vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/99 -, a. a. O.) hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze und hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Ermittlung eines solchen Pflegesatzes Folgendes festgestellt: .

    Im Grundsatz ist - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.) hervorgehoben hat - davon auszugehen, dass der Schiedsstelle bei der Vornahme von externen Vergleichen ein Beurteilungsspielraum verbleibt, ob und inwieweit die vergleichsweise herangezogenen Einrichtungen einen sachgerechten Vergleich ermöglichen, solange die Auswahl der Vergleichsgruppe nicht willkürlich erscheint.

    Hinsichtlich der beim externen Vergleich insoweit anzulegenden Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.) hervorgehoben: "Dabei sind nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt - was auch aus der Wortwahl des Gesetzes hervorgeht, das auf "eine Einrichtung" abstellt - ein genereller, nicht auf "die" jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab.

    Denn der externe Vergleich gibt lediglich Aufschluss über die marktüblichen Preise; hingegen bedarf es grundsätzlich zugleich der Feststellung, dass das geforderte Investitionsentgelt auch im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation leistungsgerecht ist und die Pflegesatzkalkulation des Einrichtungsträgers den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - a. a. O. S. 14).

    Denn jedenfalls kommt der Schiedsstelle - ungeachtet der (fort-)bestehenden Vertragsautonomie der Vertragspartner und der ihnen eingeräumten Möglichkeit, Schiedssprüche jederzeit durch eine vertragliche Einigung gegenstandslos zu machen - die Aufgabe zu, auf einen entsprechenden Antrag hin die Vertragsbeziehungen der an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Vertragsparteien eigenverantwortlich zu gestalten, ohne dass es insoweit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bedarf; die Festsetzung erfolgt insoweit im Rahmen staatlicher Rechtsetzung mittels vertragsersetzendem bzw. -gestaltendem Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X, s. auch BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 [49]; BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 5 C 17.97 _; BVerwGE 94, 3001 [303]; BT-Drucks. 12/5510, S. 11 zu § 93 Buchst. b); ebenso BSGE 20, 73 [75]; 87, 199 [201] zum Schiedsspruch nach § 85 Abs. 5 SGB XI; Wagner, NJW 1991, 737).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 176/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - (juris) festgestellt, dass die Schiedsstelle zu einer inhaltlichen Gestaltung der Vertragsbeziehungen befugt und nicht darauf beschränkt ist, über die Vertragsbestandteile nur "en bloc" zu entscheiden.

    D. h. Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger müssen dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip gerecht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 5 C 17.97 - juris); nichts anderes gilt auch für die Schiedsstellenentscheidung.

    D. h. die Höhe der in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Kosten ist jetzt nicht mehr der Ausgangspunkt der Pflegesatzvereinbarungen, sondern lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für eine Entgeltleistung (BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 [54] = FEVS 49, 337).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.; vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/99 -, a. a. O.) hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze und hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Ermittlung eines solchen Pflegesatzes Folgendes festgestellt: .

    Im Grundsatz ist - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.) hervorgehoben hat - davon auszugehen, dass der Schiedsstelle bei der Vornahme von externen Vergleichen ein Beurteilungsspielraum verbleibt, ob und inwieweit die vergleichsweise herangezogenen Einrichtungen einen sachgerechten Vergleich ermöglichen, solange die Auswahl der Vergleichsgruppe nicht willkürlich erscheint.

    Hinsichtlich der beim externen Vergleich insoweit anzulegenden Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.) hervorgehoben: "Dabei sind nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt - was auch aus der Wortwahl des Gesetzes hervorgeht, das auf "eine Einrichtung" abstellt - ein genereller, nicht auf "die" jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab.

    Denn der externe Vergleich gibt lediglich Aufschluss über die marktüblichen Preise; hingegen bedarf es grundsätzlich zugleich der Feststellung, dass das geforderte Investitionsentgelt auch im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation leistungsgerecht ist und die Pflegesatzkalkulation des Einrichtungsträgers den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht (BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - a. a. O., S. 14).

    Denn jedenfalls kommt der Schiedsstelle - ungeachtet der (fort-)bestehenden Vertragsautonomie der Vertragspartner und der ihnen eingeräumten Möglichkeit, Schiedssprüche jederzeit durch eine vertragliche Einigung gegenstandslos zu machen - die Aufgabe zu, auf einen entsprechenden Antrag hin die Vertragsbeziehungen der an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Vertragsparteien eigenverantwortlich zu gestalten, ohne dass es insoweit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bedarf; die Festsetzung erfolgt insoweit im Rahmen staatlicher Rechtsetzung mittels vertragsersetzendem bzw. -gestaltendem Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X, s. auch BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 [49]; BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 94, 3001 [303]; BT-Drucks. 12/5510, S. 11 f. zu § 93 Buchst. b); ebenso BSGE 20, 73 [75]; 87, 199 [201] zum Schiedsspruch nach § 85 Abs. 5 SGB XI; Wagner, NJW 1991, 737; s. auch Friedrich in Mergler/Zink, BSHG 4. Aufl. 33. Lieferung § 93 b Rdnr. 5.1).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03

    Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienste - gerichtliche Überprüfung

    Mit dieser Rechtsansicht stimmt auch - bei der insoweit vergleichbaren Fallgestaltung der Festsetzung von Pflegesätzen durch die Schiedsstelle - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 93, 94 BSHG (vgl. Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47) und - entgegen einer gegenteiligen Ansicht in der Literatur (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 85 Randnr. 8 m.w.N.) - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.12.2000, BSGE 87 Nr. 24, S. 199) zu §§ 85, 76 SGB XI sowie zum niedersächsischen Rettungsdienstgesetz die des OVG Lüneburg (U. v. 26.6.2001 - 11 L 1374/01-, DVBl 2001, 1627) überein.

    Diese Annahme wird auch durch die institutionelle Eigenart der Schiedsstelle als eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betreffenden Gruppen paritätisch besetzten Gremiums untermauert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47, 52).

    Im Hinblick auf die insoweit gleichgelagerte Rechtsproblematik ist es gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Rechtsgrundsätze zurück zu greifen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 -, BSGE 87, Nr. 24, S. 199 zu § 85 SGB XI; BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O. zu § 94 BSHG).

    Dies kann zum einen in der Weise erfolgen, dass Entgelte verschiedener Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen in Vergleich gesetzt werden (externer Vergleich) oder dass die Kalkulationsansätze des einzelnen Leistungsanbieters gesondert darauf überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (interner Vergleich, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.; Neumann, a.a.O., S. 35).

    Mit dieser Auslegung des § 28 RDG übereinstimmend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.) aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, die Notwendigkeit abgeleitet, bei der Entgeltbemessung in erster Linie auf einen externen Vergleich abzustellen.

    Von diesem Grundsatz und der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Kostenträger, Verträge nur auf der Grundlage eines Angebots abzuschließen, das sich zumindest im Rahmen der Bandbreite für Entgelte vergleichbarer Leistungen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.), ist damit auch bei der Entscheidung der Schiedsstelle auszugehen.

    Denn diese Vorschrift behält auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des "externen" Vergleichs jedenfalls dann ihre Bedeutung, wenn das Leistungsangebot zumindest innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.) oder wenn gar kein weiterer Anbieter vorhanden ist.

    Insoweit ist deshalb auch bei der Entgeltbemessung nicht auf die konkreten Kosten eines einzelnen Anbieters abzustellen, sondern ein genereller Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 55).

    Rechtliche Bedeutung hat dagegen - im Rahmen des hier maßgeblichen externen Vergleichs - die Verpflichtung der Schiedsstelle, die von ihr herangezogenen Vergleichsfälle -, bei deren Auswahl und Beurteilung ihrer Vergleichbarkeit ihr eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 56), aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O., S. 199, 207) schon im Verfahren vor der Schiedsstelle zu benennen, um dem Leistungsanbieter Gelegenheit zu geben, zur Vergleichbarkeit der angeführten Beispielsfälle Stellung zu nehmen und gegebenenfalls hiergegen Einwendungen zu erheben.

    Konnten demnach die von der Schiedsstelle bezeichneten Benutzungsentgelte anderer Leistungserbringer durchweg zum Vergleich herangezogen werden und liegt, wie auch der Kläger nicht bestreitet, das in seinem Fall festgesetzte Entgelt in dem durch die Vergleichsfälle gebildeten Preisspektrum (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.), entspricht der festgesetzte Betrag mithin dem hier maßgeblichen marktgerechten Preis.

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Beim Beschluss der Schiedsstelle vom 1.12.2009 handelt es sich wegen seiner Funktion als Interessenausgleich um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt, den die Schiedsstelle als Behörde iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) erlassen hat (zu § 93b Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 108, 47, 49, und BVerwGE 116, 78, 81; zum Schiedsspruch nach § 85 Abs. 5 SGB XI: BSGE 87, 199, 201 ff = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 3 f, BSGE 105, 126 ff = SozR 4-3300 § 89 Nr. 2 RdNr 20 und 41, sowie BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 RdNr 11) .

    Da auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schiedsspruchs der Vertragsautonomie der Beteiligten unterliegt (§ 77 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) , kann sich nämlich die Überprüfung durch das Gericht nur darauf richten, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl: BVerwGE 108, 47 ff; BSGE 112, 156 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-2500 § 114 Nr. 1; BSGE 87, 199, 207 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S 10; so auch Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 77 SGB XII RdNr 119 f) ; der Zeitpunkt des Inkrafttretens darf deshalb in der Regel nicht durch das Gericht selbst festgesetzt werden.

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verlangen einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55) , ohne dass das SGB XII für diesen Vergleich ausdrückliche Vorgaben enthält.
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99

    Festsetzung der Pflegesätze für die Betreiber von Behinderteneinrichtungen durch

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 20/17 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für

  • BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R

    Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen -

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

  • VGH Bayern, 06.04.2001 - 12 B 00.2019
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 6/08 R

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

  • BVerwG, 06.06.2007 - 5 B 109.05

    Zulassung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 1/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914

    Überprüfung eines Beschlusses der Jugendhilfe-Schiedsstelle zur

  • BVerwG, 19.12.2007 - 5 B 110.06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Festsetzung eines höhren Mietkostenanteils;

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2006 - 4 LA 62/06

    Höhe des festzusetzenden Pflegesatzes für eine Einrichtung zur Betreuung geistig

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 SO 2513/09
  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage,

  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 41.04

    Pflegesatzfestsetzung; Deckelung; Erlösobergrenze; Schiedsstellenverfahren;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 260/19

    Umfang der gerichtlichen Kontrolle eines Schiedsspruches nach § 78g SGB 8

  • VG Münster, 07.01.2003 - 5 K 1427/99

    Ausgestaltung der Schiedsstellenentscheidung als Verwaltungsakt ; Entscheidung

  • VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 209/98

    Externer Vergleich; Pflegesatzvereinbarung

  • VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 210/98

    Deckelungsvorschrift; Pflegesatzvereinbarung

  • VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 208/98

    Externer Vergleich; Pflegesatzvereinbarung

  • BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 887/08

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von hinter den tatsächlichen Aufwendungen

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2013 - L 8 SO 9/12
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1999 - 4 L 3515/99

    Festsetzung von Pflegesätzen; ; Leistungsvereinbarung; Pflegesatzvereinbarung

  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2007 - L 4 P 721/07

    Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle - Überschreitung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20
  • LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2012 - L 9 SO 1/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 4 LC 309/02

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen wegen psychischer Erkrankung;

  • OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LC 93/07

    Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2

  • VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 1837/15

    Klage der Gemeinde gegen Schiedsspruch über Entgeltvereinbarung nach § 16 Abs. 3

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2013 - L 8 SO 211/08
  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2007 - L 4 P 2475/05

    Ermittlung der Höhe der leistungsgerechten Vergütung für ein Pflegeheim in der

  • VGH Bayern, 23.03.2005 - 12 B 01.1916

    Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung, (fehlende)

  • BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04

    Heimvertragsklauel zu Unterkunft und Verpflegung

  • VG Karlsruhe, 29.03.2004 - 12 K 3688/02

    Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei Festsetzung des Budgets und der

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 7.03

    Aktenvorlage; Beweismittel; Entgelt; Entgeltfestsetzung; Entscheidung der

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03

    Beschwerde gegen die Verweigerung der Offenlegung von Akten der

  • VG Karlsruhe, 07.10.2021 - 1 K 7326/19

    Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs zu Benutzungsentgelten im

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2012 - L 9 SO 11/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2017 - L 30 P 22/12

    Soziale Pflegeversicherung - Vereinbarungen über Pflegesätze zwischen

  • LSG Baden-Württemberg, 02.08.2011 - L 5 KA 1601/11
  • VG Leipzig, 19.02.2004 - 2 K 1430/03

    Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle für die Vergütungen der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 349/10
  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Investitionskostenvergütung in einer

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/08 R

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 926/99

    Angemessenheit; Bandbreite der Entgelte; externer Vergleich; Gewinnzuschlag;

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 16.12

    Mehrleistungsabschlag; Genehmigung; vertragsgestaltender Verwaltungsakt;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 395/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 8 SO 103/08
  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2007 - L 4 P 2769/06

    Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle - Überschreitung des

  • LSG Baden-Württemberg, 13.07.2006 - L 7 SO 1902/06

    Sozialhilfe - Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB 12 - Eingliederungshilfe

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 18/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 3.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

  • VG Schwerin, 08.05.2019 - 6 A 2207/17

    Aufhebung eines Schiedsspruchs nach SGB 8 § 78 g wegen Nichtgewinnung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - L 15 SO 26/16

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 4 LB 312/05

    Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten eines Heimaufenthalts; Eigener

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2004 - 12 A 858/03

    Vereinbarung betreffend die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2008 - L 20 SO 92/06

    Anspruch auf Sozialhilfe, Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2006 - 4 LC 126/06

    Übernahme von Heimkosten aus Sozialhilfemitteln bei einem über 60-jährigen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2014 - L 8 SO 356/12
  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2011 - L 2 SO 5659/08

    Sozialhilfe - Schiedsspruch der Schiedsstelle - Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10 -

  • BVerwG, 06.06.2007 - 5 B 103.05

    Prozessualer Nachweis der Führung einer privaten Behinderteneinrichtung im

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/99 R

    Pflegeversicherung - Beteiligtenfähigkeit der Schiedsstelle, Beiladung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2018 - 12 B 12.18

    Ausschlussgrund des AktenE/InfZG BB § 4 Abs 2 Nr 4; Zugänglichmachung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2004 - L 3 P 29/03

    Pflegeversicherung

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2000 - 7 L 3691/95

    Anordnung der Rücknahme einer Heimgelderhöhung und Pflegegelderhöhung;

  • BSG, 15.12.2021 - B 3 P 4/19 R

    Abschluss eines Rahmenvertrags über die ambulante pflegerische Versorgung nach §

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 69/21
  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 17.07

    Nachträgliche Vereinbarung der Zahlung eines Heimentgeltes; Möglichkeit der

  • VG Minden, 28.01.2003 - 6 K 1859/01

    Ausgestaltung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegen die Entscheidung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2013 - L 8 SO 202/10
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 9 S 1383/04

    Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 17/99 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2007 - L 14 P 7/06

    Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegeleistungen durch Schiedsspruch

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2006 - L 7 SO 2998/06

    Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen beim Anspruch auf Sozialhilfe

  • VG Karlsruhe, 14.02.2006 - 8 K 1878/04

    Jugendhilfeträger; Leistungsvereinbarung; Kontrahierungsanspruch; Schiedsstelle

  • BVerwG, 26.10.2004 - 5 B 50.04

    Geltung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes bei Erfüllung der Hilfeverpflichtung des

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 39/02 R

    Jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen in der Vertragsärztlichen Versorgung,

  • BVerwG, 22.03.2005 - 5 B 55.04

    Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2012 - L 9 SO 5/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2008 - 4 LA 22/06

    Notwendigkeit der Vornahme einer Konkretisierung und Differenzierung in einer

  • BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 7.08

    Orientierung an externen Vergleichen bei der Festsetzung eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 - L 15 SO 308/14

    Anfechtung eines Beschlusses der Schiedsstelle - Vergütungsvereinbarung -

  • VG Arnsberg, 08.12.2009 - 11 K 3688/08

    Schiedsstelle darf eine Leistungsvereinbarung im Sinne des § 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 29.07

    Festsetzung eines Pflegesatzes bzw. einer Vergütung ohne Bestehen einer

  • VG Arnsberg, 12.12.2023 - 11 K 4150/22
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - L 8 SO 27/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

  • VG Berlin, 02.06.2021 - 25 K 5.21

    Schiedsstelle nach § 21 RettDG BE; Entgeltfestsetzung; Marktpreis

  • BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08

    Ermittlung einer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.09.2021 - L 8 P 8/20

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 230/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 8 SO 229/11
  • LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 135/10

    Sozialhilfe - Anfechtungsklage - Beiladung - Überprüfungsverfahren für

  • VG Mainz, 31.03.2009 - 6 K 578/08

    Krankenhausfinanzierungsrecht -Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung

  • VG Münster, 18.08.2020 - 6 K 6218/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2007 - L 14 P 31/04

    Festsetzung des Pflegesatzes durch Schiedsspruch

  • LSG Hessen, 20.10.2005 - L 8/14 P 803/03

    Bestimmung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.09.2021 - L 8 P 14/20

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und

  • SG Stuttgart, 28.05.2009 - S 10 KR 7276/05

    Durchführung eines Schiedsverfahrens; Grundsatz des rechtlichen Gehörs ; Art und

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2005 - 11 LC 133/05

    Schiedsstellenbeschluss zu den pflegesatzfähigen Kosten eines Krankenhauses;

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 4.03

    Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber einen wirtschaftlichen

  • VG Hannover, 16.12.2005 - 7 A 4338/05

    Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung; Leistungsvereinbarung als

  • VGH Hessen, 11.09.2019 - 6 A 1732/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 - L 15 SO 307/14

    Anfechtung eines Beschlusses der Schiedsstelle - Vergütungsvereinbarung -

  • VG Schleswig, 19.12.2006 - 3 A 249/03

    Schiedsstelle Rettungsdienst

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 - L 15 SO 305/14

    Anfechtung eines Beschlusses der Schiedsstelle - Vergütungsvereinbarung -

  • VG Arnsberg, 28.11.2001 - 9 K 1248/00

    Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben

  • VG Oldenburg, 25.01.2006 - 11 A 3611/05

    Kosten des Rettungsdienstes (Schiedsstellenentscheidung)

  • VG Oldenburg, 25.01.2006 - 11 A 3618/05

    Kosten des Rettungsdienstes (Schiedsstellenentscheidung)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2246/03

    Höhe der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Heimkosten; Anwendbarkeit der

  • BVerwG, 14.03.2003 - 5 C 16.02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2013 - L 8 SO 45/12
  • VG Augsburg, 04.12.2012 - Au 1 K 12.492

    Nutzungsentgelt für integrierte Leitstelle; Festlegung durch Schiedsstelle;

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 12 BV 10.477

    Rückforderungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; hier: als Vorschuss ausbezahlte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2007 - 12 A 1717/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2005 - 12 A 1218/04
  • SG Dresden, 02.04.2013 - S 42 SO 1/13

    Anspruch auf Abschluss einer vorläufigen Leistungsvereinbarung für vier

  • SG Oldenburg, 22.10.2009 - S 21 SO 287/05

    Festsetzung eines Investitionsbetrages; Versorgungsvertrag mit den Verbänden der

  • VG Hannover, 30.03.2006 - 7 A 1906/06

    Konzept; Leistung; Leistungsvereinbarung; Merkmal; Nachrang; Nachweis; Pauschale;

  • VG Minden, 31.01.2002 - 7 K 327/00

    Voraussetzungen der Bindung eines Verwaltungsgerichts an den Verweisungsbeschluss

  • VG Lüneburg, 27.02.2001 - 4 A 71/98

    Deckelung; Pflegesatzvereinbarung; Verfassungsmäßigkeit; Übergangsvereinbarung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 393/10
  • VG Braunschweig, 07.01.2003 - 3 B 346/02

    Häusliche Krankenpflege; Kündigung; ortsgebundenes Rechtsverhältnis;

  • VG Darmstadt, 10.12.2002 - 6 E 1330/99

    Beschluss der Schiedsstelle gemäß § 94 BSHG - Umfang der gerichtlichen Kontrolle

  • VG Schleswig, 25.05.2022 - 6 A 674/17
  • VG Schleswig, 25.05.2022 - 6 A 675/17
  • VG Schleswig, 25.05.2022 - 6 A 676/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2007 - L 14 P 16/04
  • VG Hannover, 07.06.2005 - 7 A 3676/04

    Altenheim; Aufwendungszuschuss; Aufwendungszuschuss; Ausgleich;

  • VG Schleswig, 25.05.2022 - 6 A 673/17
  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 29.97
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