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   BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98   

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BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98 (https://dejure.org/1998,37)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 (https://dejure.org/1998,37)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1998 - 9 C 17.98 (https://dejure.org/1998,37)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Irak - Kurdische Provinzen - Inländische Fluchtalternative - Innerstaatliche Fluchtalternative - Anschläge des Verfolgerstaats - Politische Verfolgung - Vorübergehend aufgehobene Gebietsgewalt - Subsidiarität des Asylrechts

  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16 a; AuslG § 51 Abs. 1
    Irak, Kurden, Nordirak, Interne Fluchtalternative, Gebietsgewalt, Anschläge, Übergriffe

  • Judicialis

    GG Art. 16 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16a
    Asylrecht - Irak; inländische/innerstaatliche Fluchtalternative; Anschläge des Verfolgerstaats; politische Verfolgung durch Anschläge am Ort der Fluchtalternative; vorübergehend aufgehobene Gebietsgewalt; Subsidiarität des Asylrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 84
  • NVwZ 1999, 165
  • NVwZ 1999, 544
  • DVBl 1999, 551
 
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Wird zitiert von ... (265)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Demgegenüber hat der Senat keine Bedenken gegen die Anwendung der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative für den Fall gesehen, daß in einem Teilgebiet des Verfolgerstaates Bürgerkrieg herrscht und deshalb dort seine Fähigkeit zu politischer Verfolgung vorläufig und für ungewisse Zeit prinzipiell aufgehoben ist (vgl. das Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160 unter Hinweis auf das Urteil vom 16. März 1990 - BVerwG 9 C 97.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 16 ; ebenso wohl BVerfG, Kammer-Beschluß vom 22. März 1991 - 2 BvR 1025.90 - InfAuslR 1991, 198 ).

    Er soll nicht schlechter stehen als ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber, der sich auf einen objektiven Nachfluchtgrund berufen kann und von dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 9. September 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 204 und Urteil vom 30. April 1996 BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 m.w.N.), eine Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates "bei dort drohenden unzumutbaren Gefahren und Nachteilen nicht verlangt werden kann" (Urteil vom 16. Februar 1993 a.a.O. S. 381).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer regionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 4 m.w.N.).

    Er soll nicht schlechter stehen als ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber, der sich auf einen objektiven Nachfluchtgrund berufen kann und von dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 9. September 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 204 und Urteil vom 30. April 1996 BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 m.w.N.), eine Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates "bei dort drohenden unzumutbaren Gefahren und Nachteilen nicht verlangt werden kann" (Urteil vom 16. Februar 1993 a.a.O. S. 381).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1998 - 2 L 169/97

    Politische Verfolgung; Effektive Gebietsgewalt; Irak; Terrorismus;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Dann kann auch ein entsprechender, gegen einzelne Personen gerichteter Mordanschlag politische (Einzel-)Verfolgung darstellen (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 1998 9 L 2142/98 , UA S. 14/15; a.A. OVG Greifswald, Urteil vom 16. Juli 1998 2 L 169/97 und OVG Koblenz, Urteile vom 26. Mai 1998 7 A 11436/97 und vom 27. Mai 1997 7 A 10719/97 ).

    Die Prognose eines erneuten Einmarsches mag zwar auch angesichts der vorangegangenen Ausführungen des Berufungsgerichts Zweifel bestehen lassen und der Einschätzung anderer Obergerichte widersprechen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 1998 a.a.O. UA S. 21; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Juli 1998 a.a.O. UA S. 18 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Mai 1998 a.a.O. UA S. 13 ff.), sie ist aber mit dem näher belegten Hinweis auf die "Vorgänge im Spätsommer 1996" nicht in sich widersprüchlich, sondern willkürfrei und ausreichend begründet.

  • OVG Niedersachsen, 08.09.1998 - 9 L 2142/98

    Gruppenverfolgung; Irak; Kurden; Asyl

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Dann kann auch ein entsprechender, gegen einzelne Personen gerichteter Mordanschlag politische (Einzel-)Verfolgung darstellen (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 1998 9 L 2142/98 , UA S. 14/15; a.A. OVG Greifswald, Urteil vom 16. Juli 1998 2 L 169/97 und OVG Koblenz, Urteile vom 26. Mai 1998 7 A 11436/97 und vom 27. Mai 1997 7 A 10719/97 ).

    Die Prognose eines erneuten Einmarsches mag zwar auch angesichts der vorangegangenen Ausführungen des Berufungsgerichts Zweifel bestehen lassen und der Einschätzung anderer Obergerichte widersprechen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 1998 a.a.O. UA S. 21; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Juli 1998 a.a.O. UA S. 18 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Mai 1998 a.a.O. UA S. 13 ff.), sie ist aber mit dem näher belegten Hinweis auf die "Vorgänge im Spätsommer 1996" nicht in sich widersprüchlich, sondern willkürfrei und ausreichend begründet.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsfigur der inländischen Fluchtalternative am Beispiel eines "mehrgesichtigen" Staates entwickelt, der in einem Landesteil selbst als Verfolger auftritt oder Verfolgung durch Dritte geschehen läßt, gleichzeitig aber in anderen Landesteilen weder verfolgt noch Übergriffe durch Dritte duldet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 ).

    Das Berufungsgericht verweist insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Gegenterror" bei aufgehobener Gebietsgewalt im Bürgerkrieg (Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., BVerfGE 80, 315 ), wonach über die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners hinausgehende (Vernichtungs-)Aktionen gegen unbeteiligte Zivilpersonen als gleichwohl asylerhebliche (Kollektiv-) Verfolgung zu qualifizieren sind.

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Er soll nicht schlechter stehen als ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber, der sich auf einen objektiven Nachfluchtgrund berufen kann und von dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 9. September 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 204 und Urteil vom 30. April 1996 BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134 m.w.N.), eine Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates "bei dort drohenden unzumutbaren Gefahren und Nachteilen nicht verlangt werden kann" (Urteil vom 16. Februar 1993 a.a.O. S. 381).
  • BVerfG, 22.03.1991 - 2 BvR 1025/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung zur inländischen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Demgegenüber hat der Senat keine Bedenken gegen die Anwendung der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative für den Fall gesehen, daß in einem Teilgebiet des Verfolgerstaates Bürgerkrieg herrscht und deshalb dort seine Fähigkeit zu politischer Verfolgung vorläufig und für ungewisse Zeit prinzipiell aufgehoben ist (vgl. das Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160 unter Hinweis auf das Urteil vom 16. März 1990 - BVerwG 9 C 97.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 16 ; ebenso wohl BVerfG, Kammer-Beschluß vom 22. März 1991 - 2 BvR 1025.90 - InfAuslR 1991, 198 ).
  • BVerwG, 16.03.1990 - 9 C 97.89

    Fluchtbeendigung durch Erreichen eines sicheren Drittstates - Politische

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Demgegenüber hat der Senat keine Bedenken gegen die Anwendung der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative für den Fall gesehen, daß in einem Teilgebiet des Verfolgerstaates Bürgerkrieg herrscht und deshalb dort seine Fähigkeit zu politischer Verfolgung vorläufig und für ungewisse Zeit prinzipiell aufgehoben ist (vgl. das Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160 unter Hinweis auf das Urteil vom 16. März 1990 - BVerwG 9 C 97.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 16 ; ebenso wohl BVerfG, Kammer-Beschluß vom 22. März 1991 - 2 BvR 1025.90 - InfAuslR 1991, 198 ).
  • BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90

    Asyl - Verfolgungsschutz - Nachfluchtgrund - Heirat

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Das genügt - ohne die hier fehlende Feststellung eines Nachfluchtgeschehens (vgl. zuletzt Urteil vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 153) - nicht, um einen Asylanspruch der Klägerin nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu bejahen.
  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98
    Darauf hat der erkennende Senat wiederholt hingewiesen und ausgeführt, daß diese Maßstäbe nicht ohne weiteres bereits dann anwendbar sind, wenn sich die Frage der Subsidiarität des Asylrechts nach Art. 16 a GG stellt (vgl. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 zu Bosnien und zuletzt etwa Urteil vom 19. Mai 1998 BVerwG 9 C 5.98 - AuAS 1998, 224 zu Afghanistan ).
  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.1997 - 7 A 10719/97

    Nordirak; Staatliche Herrschaftsgewalt; Quasi-staatliche Herrschaftsgewalt; Irak

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.02.1998 - 2 L 166/96

    Irak, Kurden, PUK, Mitglieder, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative,

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

    Dies entspricht zwar der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84 und Beschluss vom 30. November 2004 - BVerwG 1 B 49.04 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 295; zum Asylrecht grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. S. 344), ist aber für das Flüchtlingsrecht unter der Geltung der Richtlinie 2004/83/EG nicht mehr mit Bundesrecht vereinbar.
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00

    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche

    Es muss auch im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr entschieden werden, ob der Kläger zu 1 - wie das Berufungsgericht unter der Prämisse drohender politischer Verfolgung durch die Taliban bei seiner Rückkehr geprüft hat - wegen der Subsidiarität des deutschen Asylrechts bei der damaligen Tatsachengrundlage darauf hätte verwiesen werden können, in andere - wenn auch ebenfalls vom Bürgerkrieg heimgesuchte - Landesteile des handlungsunfähigen, aber fortbestehenden Gesamtstaats Afghanistan auszuweichen (vgl. das Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - a.a.O.; inzwischen auch Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84, 88 ff.).
  • VGH Hessen, 15.02.2000 - 7 UE 3645/99

    Rückkehrmöglichkeit für Kosovo-Albaner bejaht nach Einsatz der KFOR-Truppen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedeutet dies aber nicht, dass das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative stets die "Mehrgesichtigkeit" des Verfolgerstaates voraussetzt (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - DVBl. 1999, 551 ).

    Freilich sind nach der vorbezeichneten Rechtsprechung die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative unter Umständen dann unanwendbar, wenn die als Ausweichmöglichkeit in Betracht zu ziehenden Orte nicht mehr zum Territorium des Verfolgers zählen, der Staat dort also die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verloren hat (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.).

    Eine - jedenfalls unmittelbare - Anwendung der Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin auch dann ausscheiden, wenn sich in dem verfolgungssicheren Gebiet eine staatsähnliche Organisation dauerhaft etabliert hat, die den Verfolgerstaat dort verdrängt oder ersetzt (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.).

    Unabhängig davon, dass auch in diesen Fällen die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative jedenfalls mittelbar Anwendung fänden (vgl. BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.), kann vorliegend nicht von einer dauerhaften Etablierung der internationalen Staatengemeinschaft auf dem Gebiet des Kosovo ausgegangen werden.

    Hat der Verfolgerstaat seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht in einem bestimmten Gebiet, sei es infolge eines Bürgerkrieges oder sei es etwa wegen des Eingreifens fremder Mächte, lediglich vorläufig und für eine ungewisse Zeit verloren, mit der Folge, dass in einem solchen Gebiet politische Verfolgung durch denselben Verfolger regelmäßig nicht (mehr) stattfinden, der Betroffene dort also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben kann, sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative bzw. der Subsidiarität des Asylrechts nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres anwendbar, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob am Ort der Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht, denn der Betroffene bedarf auch in diesen Fällen grundsätzlich keines asylrechtlichen Schutzes vor dem Verfolger im Ausland (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, U. v. 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 -).

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