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   BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59   

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BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 189.59 (https://dejure.org/1960,45)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1960 - VIII C 189.59 (https://dejure.org/1960,45)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1960 - VIII C 189.59 (https://dejure.org/1960,45)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD § 5, § 8 Abs. 2, §§ 9, 10; BWGöD Ausl. § 4

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 109
 
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Wird zitiert von ... (61)

  • BVerwG, 22.11.1962 - VIII C 31.61

    Rechtsmittel

    Voraussetzung für ihren Wiedergutmachungsanspruch ist es, daß sie ohne Verfolgung im weiteren Verlauf ihrer Dienstlaufbahn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine solche Rechtsstellung erreicht hätte; das richtet sich objektiv nach ihren damaligen beruflichen Aussichten und subjektiv nach ihren beruflichen Absichten, die ihren weiteren beruflichen Werdegang bestimmt hätten, wenn sie keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre (BVerwGE 11, 109).

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin ohne Verfolgung ihre Absicht zu verwirklichen versucht, Jugendrichterin zu werden; das Berufungsgericht hat es nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten, daß sie nach der zweiten juristischen Staatsprüfung ihre Entlassung aus dem Justizdienst beantragt hätte, um Rechtsanwältin zu werden; ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der im Entschädigungsverfahren abgegebenen Erklärung der Klägerin, sie sei gehindert worden, Rechtsanwältin zu werden, keine besondere Bedeutung beigemessen; Berufsabsichten, die sich erst im Verfolgungszeitraum gebildet hatten, sind unbeachtlich (BVerwGE 11, 109 [114]).

    Auf § 8 Abs. 2 Satz 2 BWGöD kann sich die Klägerin indessen nicht berufen, weil die Dienstlaufbahn der Geschädigten ohne Rücksicht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 BWGöD nachgezeichnet wird (BVerwGE 11, 109 [113]).

    Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD wird nicht eine "fiktive Laufbahn" in dem Sinne ermittelt, daß nur der vor der Schädigung eingeschlagene Berufsweg verfolgt wird unter Ausschluß anderer "fiktiver Laufbahnen"; der Begriff der Dienstlaufbahn ist von dem beamtenrechtlichen Laufbahnbegriff zu unterscheiden, weil er ausschließlich der Schadensermittlung im Sinne von § 249 BGB dient, dessen gesetzliche Ausgestaltung für geschädigte Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bundeswiedergutmachungsgesetz geregelt ist (vgl. dasUrteil vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 33.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 216 Nr. 1 = NJW/RzW 1960 S. 44; RiA 1960 S. 42; ferner BVerwGE 11, 109 [113] mit weiteren Hinweisen).

    Nach der Lebenserfahrung fehlt es vielfach an klaren Berufsabsichten, solange jemand sich noch in der Berufsausbildung befindet (BVerwGE 11, 109 [115]).

    (BVerwGE 11, 109 [114]).

  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 6.73

    Ansprüche Vertriebener auf Ersatz des Verdienstausfalls - Ausgleich für die

    Andererseits wird aber vorausgesetzt, daß sich der Zeitpunkt der einer Entlassung gleichen Schädigung jedenfalls im Wege der Schätzung bestimmen läßt und daß die Schädigung darin bestand, daß - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn (vgl. BVerwGE 11, 109) - die als kontinuierlich weiterzudenkende berufliche Entwicklung des Betroffenen von der Ausbildung bis zum Erwerb einer Dauerstellung im öffentlichen Dienst abgebrochen wurde.

    Das Bundesverfassungsgericht hielt in der genannten Entscheidung Art. 3 Abs. 1 GG für verletzt, weil bei der vorliegenden gesetzlichen Regelung Beginn und Umfang der Wiedergutmachung unterschiedlich gestaltet sei, einerseits für die in den Vorbereitungsdienst übernommenen und dann entlassenen Gerichtsreferendare (vgl. BVerwGE 11, 109), andererseits für die geschädigten geprüften Kandidaten, die nicht in den Vorbereitungsdienst übernommen wurden, obwohl alle Voraussetzungen für ihre Übernahme in den Vorbereitungsdienst erfüllt waren.

    Der erkennende Senat hat in seinem noch zu § 31 h BWGöD ergangenen Urteil BVerwGE 21, 320 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift die allgemeinen Grundsätze des Wiedergutmachungsrechts für entsprechend anwendbar erklärt: Dadurch, daß der geprüfte Rechtskandidat nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sei, sei ihm der Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung verstellt worden; eine zur Wiedergutmachung berechtigende Schädigung liege aber nur dann vor, wenn der Betroffene ohne Eingriff nach Abschluß seiner Ausbildung voraussichtlich eine dauernde Rechtsstellung im öffentlichen Dienst erlangt hätte (BVerwGE 11, 109).

    In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß eine Schädigung im Sinne der hier anzuwendenden Vorschriften von §§ 2 und 5 BWGöD nur bejaht werden kann, wenn der Betroffene durch Verfolgungsgründe gehindert war, im Anschluß an die durch eine Prüfung abgeschlossene Hochschulausbildung diese Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortzusetzen; der in den Entlassungsfällen bei der Schadensermittlung zu fordernden Kontinuität der Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD; vgl. BVerwGE 11, 109 [112]) entspricht bei der Gleichstellung einer "Nichtübernahme" mit der Entlassung eine schon vorher zu fordernde Kontinuität des Ausbildungsgangs.

    Materiellrechtlich entspricht dieser Teil der Urteilsbegründung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. das schon genannte Urteil BVerwGE 21, 320 mit den Hinweisen auf BVerwGE 11, 109 und andere Entscheidungen zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD: Sind entlassene Gerichtsreferendare nur dann wiedergutmachungsberechtigt, wenn sie voraussichtlich - d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - nach Abschluß ihrer Ausbildung in eine dauerhafte Rechtsstellung im öffentlichen Dienst gelangt wären, so kann nichts anderes für geprüfte Rechtskandidaten gelten, die wiedergutmachungsrechtlich den Gerichtsreferendaren gleichgestellt sind.

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67

    Rechtsmittel

    Bei der der Schadensermittlung dienenden Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der geschädigten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, der zu der - in der Regel nicht zu widerlegenden - Vermutung führt, der Geschädigte hätte zumindest - vorbehaltlich etwaiger Aufstiegsmöglichkeiten, auf die sich die Vermutung nicht bezieht - die Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten, die er zur Zeit der Schädigung hatte (vgl. die Hinweise im Urteil BVerwGE 11, 109 [112]).

    Dieser Grundsatz schließt (wie im Urteil BVerwGE 11, 109 [113] dargelegt ist) den Gesichtspunkt der sogenannten überholenden Kausalität aus, dessen Bedeutsamkeit schon im allgemeinen Schadensersatzrecht zweifelhaft ist, der aber jedenfalls auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts nicht zur Folge haben kann, andere hypothetische Schadensursachen zu dem Zweck heranzuziehen, die an eine Schädigung im öffentlichen Dienst geknüpften Ansprüche auf Grund von nur möglichen späteren Ereignissen oder Entschlüssen des Geschädigten zu versagen.

    Wie im Urteil BVerwGE 11, 109 für das allgemeine Wiedergutmachungsrecht dargelegt worden ist, kann sich der Geschädigte nur dann nicht auf den Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn berufen, wenn seine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst zur Zeit der Schädigung in dem Sinne ungesichert und vorläufig war, daß es eines noch ungesicherten weiteren Ernennungsaktes bedurfte, um seine Rechtsstellung in eine dauernde zu verwandeln.

  • BVerwG, 15.12.1970 - VIII B 5.70

    Versorgungszahlungen nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung

    - vorbehaltlich etwaiger Aufstiegsmöglichkeiten, auf die sich die Vermutung nicht bezieht - die Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten, die er zur Zeit der Schädigung hatte (vgl. die Hinweise im Urteil BVerwGE 11, 109 [112]).

    Dieser Grundsatz schließt (wie im Urteil BVerwGE 11, 109 [113] dargelegt ist) den Gesichtspunkt der sogenannten überholenden Kausalität aus, dessen Bedeutsamkeit schon im allgemeinen Schadensersatzrecht zweifelhaft ist, der aber jedenfalls, auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts nicht zur Folge haben kann, andere hypothetische Schadensursachen zu dem Zweck heranzuziehen, die an eine Schädigung, im öffentlichen Dienst geknüpften Ansprüche auf Grund von nur möglichen späteren Ereignissen oder Entschlüssen des Geschädigten zu versagen.

    Wie im Urteil BVerwGE 11, 109 für das allgemeine Wiedergutmachungsrecht dargelegt worden ist, kann sich der Geschädigte nur dann nicht auf den Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn berufen, wenn seine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst zur Zeit der Schädigung in dem Sinne ungesichert und vorläufig war, daß es eines noch ungesicherten weiteren Ernennungsaktes bedurfte, um seine Rechtsstellung in eine dauernde zu verwandeln.

    Urteil BVerwGE 29, 20 [32] dargelegt worden ist - den Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn unangewendet läßt, wenn sich der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung in einer nur vorläufigen - nicht auf Dauer angelegten - und ungesicherten Rechtsstellung im öffentlichen Dienst befand (BVerwGE 11, 109).

  • BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 249.59

    Rechtsmittel

    Der Anspruch auf Dienstzeitanrechnung setzt auch für den bereitwiederangestellten Beamten voraus, daß er alle Voraussetzungen für den Wiederanstellungsanspruch erfüllt; ohne verfolgungsbedingte Entlassung muß er die Aussicht gehabt haben, eine dauernde Rechtsstellung im öffentlichen Dienst zu erreichen, wenn er zur Zeit der Schädigung noch keine solche Rechtsstellung hatte (Ergänzung zu BVerwGE 11, 109).

    Dieser Schädigungstatbestand ist erfüllt, wenn ein Beamter entlassen wurde, ohne Versorgung zu erhalten; eine solche Schädigung kommt gerade bei denjenigen Beamten in Betracht, die im Falle der Entlassung, unabhängig von der Verfolgung, kein Recht auf Versorgung hatten (BVerwGE 11, 109 [110]; vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 5 c zu § 5 BWGöD).

    Sein Wiedergutmachungsanspruch hangt aber auch davon ab, ob er ohne Verfolgung und Schädigung im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn eine dauernde Anstellung als Beamter und damit eine Versorgungsanwartschaft erworben hätte; auf das Urteil BVerwGE 11, 109 ist zu verweisen.

    Wäre der Kläger ohne Verfolgung mit der Aussicht auf dauernde Verwendung als Beamter der preußischen Polizei im Dienst geblieben, so hätte er entsprechend den im Urteil BVerwGE 11, 109 aufgestellten Rechtsgrundsätzen den geltend gemachten Anspruch auf Anrechnung der zwischenzeitlichen Dienstzeit.

  • BVerwG, 20.06.1969 - VIII B 49.68

    Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Diese Erwägungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage an, ob ein geschädigter Angehöriger des juristischen Vorbereitungsdienstes ohne Verfolgung voraussichtlich eine zur Versorgungsberechtigung führende Anstellung im öffentlichen Dienst erstrebt und erreicht hätte (vgl. BVerwGE 11, 109).

    Erwähnt wird das schon genannte Urteil BVerwGE 11, 109 (= NJW/RzW 1961, 88), in dem es heißt, bei der Entscheidung über den voraussichtlichen späteren beruflichen Lebensweg des Geschädigten seien sämtliche Beweisanzeichen heranzuziehen.

    Selbst wenn angenommen wird, daß sich der Kläger 1932 bereits zum Antritt des juristischen Vorbereitungsdienstes entschlossen gehabt hätte - was nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht nachweisbar ist -, wäre nach den Grundsätzen des Urteils BVerwGE 11, 109 die weitere Feststellung zu fordern gewesen, daß er, wenn er nach 1935 die zweite Staatsprüfung bestanden hätte, mit Aussicht auf Erfolg bestrebt gewesen wäre, eine dauernde Anstellung im öffentlichen Dienst zu finden.

    Für Erwägungen, die den voraussichtlichen zukünftigen Berufsweg eines Geschädigten betreffen (vgl. BVerwGE 11, 109), fehlt es an der Möglichkeit eines strengen Beweises.

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 95.67

    Rechtsmittel

    Bei der der Schadensermittlung dienenden Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der geschädigten Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, der zu der - in der Regel nicht zu widerlegenden - Vermutung führt, der Geschädigte hätte zumindest - vorbehaltlich etwaiger Aufstiegsmöglichkeiten, auf die sich die Vermutung nicht bezieht - die Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten, die er zur Zeit der Schädigung hatte (vgl. die Hinweise im Urteil BVerwGE 11, 109 [112]).

    Dieser Grundsatz schließt (wie im Urteil BVerwGE 11, 109 [113] dargelegt ist) den Gesichtspunkt der sogenannten überholenden Kausalität aus, dessen Bedeutsamkeit schon im allgemeinen Schadensersatzrecht zweifelhaft ist, der aber jedenfalls auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts nicht zur Folge haben kann, andere hypothetische Schadensursachen zu dem Zweck heranzuziehen, die an eine Schädigung im öffentlichen Dienst geknüpften Ansprüche auf Grund von nur möglichen späteren Ereignissen oder Entschlüssen des Geschädigten zu versagen.

    Wie im Urteil BVerwGE 11, 109 für das allgemeine Wiedergutmachungsrecht dargelegt worden ist, kann sich der Geschädigte nur dann nicht auf den Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn berufen, wenn seine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst zur Zeit der Schädigung in dem Sinne ungesichert und vorläufig war, daß es eines noch ungesicherten weiteren Ernennungsaktes bedurfte, um seine Rechtsstellung in eine dauernde zu verwandeln.

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

    Sie erhielten volle Wiedergutmachung nach §§ 9 ff. BWGöD, sofern anzunehmen war, daß sie ohne Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd in eine Beamtenlaufbahn übernommen worden wären (vgl. BVerwGE 11, 109 [111 ff.]; BVerwG RzW 1961, 91).

    Hinsichtlich der Voraussetzung, daß diese Personen "ohne die Verfolgung voraussichtlich eine Anstellung im höheren Dienst und eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung erreicht hätten", entspricht im übrigen die Regelung des § 31 h BWGöD der Forderung, daß auch geschädigten Beamten im Vorbereitungsdienst ohne Anwartschaft auf spätere Übernahme in eine Beamtenlaufbahn Ansprüche auf Wiederanstellung oder Versorgung nur dann zustehen, wenn festgestellt werden kann, daß der Geschädigte ohne Verfolgung voraussichtlich dauernd in eine Beamtenlaufbahn übernommen worden wäre (vgl. BVerwGE 11, 109 [111 ff.]; BVerwG RzW 1961, 91; vgl. auch die am Ende von § 2 Abs. 1 Satz 2 BWGöD getroffene Regelung).

  • BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 141.60

    Rechtsmittel

    In seinem Urteil BVerwGE 11, 109 (113) [BVerwG 07.09.1960 - VIII C 189/59] hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht den Fall der überholenden Kausalität regelt, vielmehr Geschädigte dann von der Wiedergutmachung ausschließt, wenn eine der Schädigung in der Auswirkung gleiche Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre aus dienstlichen Gründen, die auch nach heutiger Rechtsauffassung beachtlich sind.

    Ob ein durch Entlassung oder eine ihr gleichstehende Maßnahme Geschädigter ohne Verfolgung eine Rechtsstellung im öffentlichen Dienst behalten hätte, richtet sich objektiv nach seinen damaligen Aussichten, subjektiv nach seinen beruflichen Absichten, die seinen weiteren beruflichen Werdegang bestimmt hätten, wenn er keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre (BVerwGE 11, 109 [111]).

    In der Regel ist zu vermuten, daß ein aus Verfolgungsgründen entlassener Beamter ohne Verfolgung im Dienst geblieben wäre (Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]; 5, 54 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56][56]; 5, 358 [359]; 7, 336 [337]; 11, 109 [112]).

  • BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 181.60

    Rechtsmittel

    Stand ein Geschädigter noch nicht in einem dauerhaften Dienstverhältnis, so bedarf es daher der Feststellung, daß er ohne Verfolgung im Dienst geblieben wäre und im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn eine zur Versorgungsberechtigung führende dauerhafte Anstellung im öffentlichen Dienst gefunden hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre (BVerwG 11, 109).

    Es hat ferner im Sinne der Entscheidung BVerwGE 11, 109 (114) [BVerwG 07.09.1960 - VIII C 189/59] die beruflichen Absichten des Klägers und seine objektiven Aussichten geprüft, die er hatte, wenn er sich an der Universität Freiburg i.Br. habilitieren wollte.

    Die in der Entscheidung BVerwGE 11, 109 aufgestellten Grundsätze betrafen zwar die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn von entlassenen Angehörigen des preußischen Vorbereitungsdienstes für die Justizlaufbahn; wegen der Ähnlichkeit der Fragestellung sind diese Grundsätze aber auch hier anzuwenden.

  • BVerwG, 30.01.1980 - 8 B 54.79

    "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" früherer Bediensteter jüdischer Gemeinden oder

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 26.68

    Ermittlung der Versorgungsaussichten früherer Bediensteter jüdischer Dienstherren

  • BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 124.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 472.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.12.1965 - VIII C 63.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.10.1973 - VIII C 5.73

    Wiedergutmachungsansprüche wegen Beendigung eines Angestelltenverhältnisses aus

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68

    Ende der der Schadensermittlung und der Bemessung der Wiedergutmachung dienenden

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 20.68

    Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für

  • BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 90.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 76.78

    Schädigung durch eine Nichtübernahme in den öffentlichen Schuldienst - Anspruch

  • BVerwG, 23.03.1972 - VIII C 94.70

    Behandlung eines geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes - Kreis der

  • BVerwG, 08.05.1964 - VIII C 279.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 12.68

    Tätigkeit als Angestellter der jüdischen Gemeinde - Besondere Auswirkungen von

  • BVerwG, 05.10.1965 - VIII C 92.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.10.1960 - VIII C 252.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 21.68

    Versorgungsansprüche der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder

  • BVerwG, 12.09.1963 - VIII C 42.62

    Entlassung ohne Versorgung eines Berufssoldaten der früheren Wehrmacht -

  • BVerwG, 21.02.1963 - VIII C 91.61

    Schädigung durch Ablehnung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis - Ausschluss

  • BVerwG, 23.11.1961 - VIII C 456.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.06.1961 - VIII C 243.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.12.1969 - VIII B 27.69

    Gewährung von Versorgungsansprüchen eines Beamten - Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 23.12.1965 - VIII B 56.65

    Einordnung einer Lernschwester an jüdischen Krankenhäusern als Bedienstete

  • BVerwG, 31.08.1962 - VIII B 14.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.04.1964 - VIII C 65.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 85.70

    Unzulässige Sprungrevision als unselbstständige Anschlussrevision - Rücknahme

  • BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 29.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 115.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.07.1963 - VIII C 61.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 B 48.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verteilung der Beweislast in

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68

    Anspruch auf verbesserte Wiedergutmachung - Überprüfung des

  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 73.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.11.1962 - VIII C 58.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 121.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.04.1962 - VI C 155.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.01.1975 - VIII B 57.74

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von

  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 25.70

    Anspruch auf Versorgungsleistungen einer als Erzieherin im öffentlichen Dienst

  • BVerwG, 12.11.1970 - VIII B 1.70

    Zulassung von verspätetem Vorbringen der Ausnahme halber bei lediglich

  • BVerwG, 01.06.1969 - VIII B 37.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versorgungsberechtigung

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 96.67

    Versorgungsansprüche von früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren - Anspruch

  • BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 47.66

    Gewährung eines Nachdienerechts zugunsten der verfolgten Beamten in Bayern -

  • BVerwG, 08.12.1966 - VIII B 47.66

    Antrag auf Nachholung der Beförderung zum Rektor und Nachholung der Beförderung

  • BVerwG, 01.07.1963 - VIII C 27.62
  • BVerwG, 03.03.1961 - VIII CB 169.60
  • BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.01.1961 - VIII C 65.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 55.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.12.1969 - VIII B 89.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 01.07.1969 - VIII B 26.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 23.08.1966 - VIII B 37.65

    Wiedergutmachungsansprüche geprüfter, nicht in den staatlichen

  • BVerwG, 14.06.1962 - VIII C 486.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.06.1961 - VIII C 247.59

    Rechtsmittel

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