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   BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99   

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BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99 (https://dejure.org/2000,13)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 (https://dejure.org/2000,13)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 (https://dejure.org/2000,13)
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Kampfhundesteuer

Art. 3 Abs. 1 GG, Zulässigkeit von typisierenden und pauschalisierenden Steuertatbeständen;

Art. 28 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GG, kein vom Bundesrecht abweichender Rechtsbegriff des 'Rechtsstaats' im Landesverfassungsrecht (Anm: zweifelhaft, vgl. etwa die in Bezug auf Art. 142 GG entwickelten Grundsätze und die abweichende Meinung des BVerfG in «schleswig-holsteinisches Naturschutzgesetz»)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a; KAG-LSA § 3 Abs. 1; Landesverfassung LSA Art. 2 Abs. 1
    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer Steuersatz für Kampfhunde; Fehlen einer Übergangsregelung; Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; abstrakte Beschreibung des Kampfhundbegriffs; ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hundesteuersatzung; Steuersatz bei Kampfhunden

  • Wolters Kluwer

    Hundesteuer - Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde - Achtfach höherer Steuersatz für Kampfhunde - Fehlen einer Übergangsregelung - Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abstrakte Beschreibung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 28 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a; ; Landesverfassung LSA Art. 2 Abs. 1; ; KAG-LSA § 3 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabenrecht; kommunales Steuerrecht; HundesteuerHundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer Steuersatz für Kampfhunde; Fehlen einer Übergangsregelung; Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erhöhte Steuer für "Kampfhunde" rechtmäßig

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Erhöhte Steuer für Kampfhunde

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Erhöhte Steuer für Kampfhunde

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 53 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 2 Abs. 1 LV LSA; Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 28 Abs. 1, 105 Abs. 2a GG; § 3 Abs. 1 KAG LSA
    Steuer/Kampfhunde/unechte Rückwirkung/Steuergerechtigkeit

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, 28 Abs. 1, 105 Abs. 2 a GG
    Verfassungsrecht, Steuerrecht, Kampfhundesteuer verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 110, 265
  • NJW 2000, 3224 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 929
  • NJ 2000, 384
  • DVBl 2000, 918
  • DÖV 2000, 554
 
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Wird zitiert von ... (243)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.1998 - A 2 S 317/96

    Rückwirkungsverbot; Kampfhundesteuer; Geltung zum Jahresbeginn; Hunderassen;

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99
    BVerwG 11 C 8.99 OVG A 2 S 317/96.

    Mit Urteil vom 18. März 1998 (NVwZ 1999, S. 321 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1992 - 1 S 2550/91

    Einschränkung der Haltung gefährlicher Hunde durch Rechtsverordnung; Leinenzwang

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99
    b) Die demnach entscheidende Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen, ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso VGH Mannheim, NVwZ 1992, S. 1105 ff. und NVwZ 1999, S. 1016 ff.; OVG Bremen, DÖV 1993, S. 576 ff., OVG Saarlouis, OVGE 24, S. 412 ff.) zu bejahen (im Ergebnis ebenso: BayVerfGH, BayVBl 1995, S. 76 ff.; VGH München, NVwZ 1997, S. 819 f.; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, S. 816 ff.).
  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99
    Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, daß sich ihre potentielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 ) schon objektiv auf Schwierigkeiten.
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Dem die erhöhte Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) liegt keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde.
  • VG Düsseldorf, 19.02.2003 - 25 K 1546/02

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur für so genannte Kampfhunde erhöhten

    Vielmehr ist der Steuergesetzgeber - hier also die Stadt E als Satzungsgeber - zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2001/95 -, BVerfGE 98, 106 (118); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 6.

    Danach müssen steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Die abstrakte Beschreibung mit den Begriffsmerkmalen besondere Veranlagung, Erziehung, Charaktereigenschaft" entspricht noch den Anforderungen an eine ausreichende Normklarheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., weil es sich dabei um zulässigerweise verwandte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt.

    Dem Gesetzgeber steht die Wahl seiner Terminologie frei, er kann sich den handelsüblichen Bezeichnungen anschließen, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O..

    Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer und die Änderung eines Steuertarifs, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., m.w.N.

    Folglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen Einzelfall eine Situation zu vermeiden, in der ein seit Jahren sich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müsste, weil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Die Gerichte haben dabei jedoch infolge des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt worden ist, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997.

    Der Satzungsgeber hat nämlich zulässigerweise nicht auf die Gefährlichkeit eines konkreten Tieres abgestellt, sondern an die abstrakte Gefahr im Sinne eines durch Züchtung herbeigeführten Potentials des gefährlichen Hundes angeknüpft, weil er mit seiner Satzung nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr verfolgt, sondern sein verfolgtes Ziel ist, ganz generell und langfristig in seinem Gebiet solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach dem Hinzutreten weiterer Faktoren, vgl. BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Dies folgt hinsichtlich der Hunde der Anlage 1 daraus, dass sie in der Vergangenheit überwiegend für die Verwendung zu Hundekämpfen gezüchtet worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. und im Einzelnen OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.

    Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde bestünde zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheine, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Da es dem Satzungsgeber - wie dargelegt - nicht auf die Verfolgung in erster Linie polizeilicher Zwecke der Gefahrenabwehr, sondern auf die langfristige Verdrängung bestimmter Hunderassen aus dem Stadtgebiet ankommt, ist die unwiderlegliche Vermutung in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Dieses Anliegen würde vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert, ließe man im Einzelfall den Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres zu, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Sofern dies im Einzelfall ausgeschlossen ist, tritt der Hauptzweck der Steuererhebung, die Einnahmeerzielung wieder in den Vordergrund, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

  • VG Düsseldorf, 19.02.2003 - 25 K 1610/02

    Heranziehung eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier zur

    Vielmehr ist der Steuergesetzgeber - hier also die Stadt X als Satzungsgeber - zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2001/95 -, BVerfGE 98, 106 (118); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 6.

    Danach müssen steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Die abstrakte Beschreibung insbesondere in § 2 Abs. 4 Buchst. a) HStS entspricht noch den Anforderungen an eine ausreichende Normklarheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., weil es sich dabei um zulässigerweise verwandte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt.

    Dem Gesetzgeber steht die Wahl seiner Terminologie frei, er kann sich den handelsüblichen Bezeichnungen anschließen, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O..

    Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer und die Änderung eines Steuertarifs, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., m.w.N.

    Folglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen Einzelfall eine Situation zu vermeiden, in der ein seit Jahren sich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müsste, weil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Die Gerichte haben dabei jedoch infolge des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt worden ist, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997.

    Der Satzungsgeber hat nämlich zulässigerweise nicht auf die Gefährlichkeit eines konkreten Tieres abgestellt, sondern an die abstrakte Gefahr im Sinne eines durch Züchtung herbeigeführten Potenzials des gefährlichen Hundes angeknüpft, weil er mit seiner Satzung nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr verfolgt, sondern sein verfolgtes Ziel ist, ganz generell und langfristig in seinem Gebiet solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach dem Hinzutreten weiterer Faktoren, vgl. BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Dies folgt daraus, dass die aufgeführten Hunde in der Vergangenheit überwiegend für die Verwendung zu Hundekämpfen gezüchtet worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. und im Einzelnen OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.

    Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde bestünde zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheine, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Da es dem Satzungsgeber - wie dargelegt - nicht auf die Verfolgung in erster Linie polizeilicher Zwecke der Gefahrenabwehr, sondern auf die langfristige Verdrängung bestimmter Hunderassen aus dem Stadtgebiet ankommt, ist die unwiderlegliche Vermutung in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Dieses Anliegen würde vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert, ließe man im Einzelfall den Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres zu, BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

    Sofern dies im Einzelfall ausgeschlossen ist, tritt der Hauptzweck der Steuererhebung, die Einnahmeerzielung wieder in den Vordergrund, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O..

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