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   BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99   

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BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99 (https://dejure.org/2000,58)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 (https://dejure.org/2000,58)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 (https://dejure.org/2000,58)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    AuslG 1990 §§ 30, 32
    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften; Härtefallregelung; humanitäre Gründe; Interessen der Bundesrepublik Deutschland; oberste Landesbehörde; Rechtsnorm; Verwaltungsvorschrift; völkerrechtliche Gründe

  • Wolters Kluwer

    Anordnung - Aufenthaltsbefugnis - Auslegung - Ermessen - Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften - Härtefallregelung - Humanitäre Gründe - Interessen der Bundesrepublik Deutschland - Oberste Landesbehörde - Rechtsnorm - Verwaltungsvorschrift - Völkerrechtliche Gründe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 30; AuslG § 32; GG Art. 3 Abs. 1
    D (A), Bleiberechtsregelung 1996, Erlasslage, Anordnung, Auslegung, Rechtsnorm, Verwaltungsvorschriften, Ermessen, Ermessensbindung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Aufenthaltsbefugnis, Folgeantrag, Vorsätzliche Verzögerung der Ausreise

  • Judicialis

    AuslG 1990 § 30; ; AuslG 1990 § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG (1990) § 30 § 32
    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften; Härtefallregelung; humanitäre Gründe; Interessen der Bundesrepublik Deutschland; oberste Landesbehörde; Rechtsnorm; Verwaltungsvorschrift; völkerrechtliche Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 63
  • NVwZ 2001, 210
  • DVBl 2001, 214
  • DVBl 201, 214
 
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Wird zitiert von ... (282)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Die Vorschrift bezweckt, Erleichterungen für die verwaltungsmäßige Bewältigung aufenthaltsrechtlicher Probleme zu schaffen, die typischerweise eine größere Zahl als schutzbedürftig angesehener Ausländer in gleicher oder vergleichbarer Weise treffen (vgl. Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 9 S. 38).

    Zugleich ist der Sinn der Anordnung nach § 32 AuslG darin zu sehen, dass die Ausländerbehörde nicht mehr selbst zu prüfen hat, ob die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG vorliegen und wie das Erteilungsermessen grundsätzlich auszuüben ist (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 102; Urteil vom 19. März 1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91

    Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung der obersten

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Der Umstand, dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Befugnis der obersten Landesbehörden zum Erlass derartiger Anordnungen ausdrücklich zu regeln, erklärt sich vor allem aus dem Bedürfnis, möglichst die Bundeseinheitlichkeit zu wahren (vgl. § 32 Satz 2 AuslG) und besagt nichts darüber, wie diese Anordnungen rechtlich einzuordnen sind (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993 - VGH 11 S 1451/91 - NVwZ 1994, 400; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 1996 - VGH 11 S 876/96 - VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 4 - 5; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1994 - OVG 17 B 2830/93 - NVwZ 1995, 818 = DVBl 1995, 576).

    Ebenso wenig lässt sich der Rechtssatzcharakter der Anordnungen nach § 32 AuslG damit begründen, dass die behördliche Anordnung Teil der "Anspruchsnorm" des § 32 AuslG sei und damit der Auslegung wie gesetzliche Vorschriften unterliege (so z.B. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993, a.a.O.; ähnlich Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 32 AuslG Rn. 4).

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Daraus folgt, dass die Anordnung nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 2. März 1995 - BVerwG 2 C 17.94 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 m.w.N.; Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 - Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3 S. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1994 - 17 B 2830/93

    Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der ablehnenden Entscheidung; Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Der Umstand, dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Befugnis der obersten Landesbehörden zum Erlass derartiger Anordnungen ausdrücklich zu regeln, erklärt sich vor allem aus dem Bedürfnis, möglichst die Bundeseinheitlichkeit zu wahren (vgl. § 32 Satz 2 AuslG) und besagt nichts darüber, wie diese Anordnungen rechtlich einzuordnen sind (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993 - VGH 11 S 1451/91 - NVwZ 1994, 400; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 1996 - VGH 11 S 876/96 - VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 4 - 5; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1994 - OVG 17 B 2830/93 - NVwZ 1995, 818 = DVBl 1995, 576).
  • BVerwG, 02.03.1995 - 2 C 17.94

    Anspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Beamte und Soldaten im

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Daraus folgt, dass die Anordnung nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 2. März 1995 - BVerwG 2 C 17.94 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 7 m.w.N.; Urteil vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 16.94 - Buchholz 232 § 18 BBG Nr. 3 S. 5).
  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Das Erfordernis des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern dient zwar der Wahrung der Bundeseinheitlichkeit, soll aber lediglich verhindern, dass einzelne Bundesländer sich durch Erlass entsprechender Anordnungen zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernen (vgl. auch zum AuslG 1965: Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1996 - 11 S 876/96

    Keine Aufenthaltsbefugnis gemäß AuslG 1990 § 32 für zur Ausbildung in DDR

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    Der Umstand, dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Befugnis der obersten Landesbehörden zum Erlass derartiger Anordnungen ausdrücklich zu regeln, erklärt sich vor allem aus dem Bedürfnis, möglichst die Bundeseinheitlichkeit zu wahren (vgl. § 32 Satz 2 AuslG) und besagt nichts darüber, wie diese Anordnungen rechtlich einzuordnen sind (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Februar 1993 - VGH 11 S 1451/91 - NVwZ 1994, 400; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 1996 - VGH 11 S 876/96 - VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 4 - 5; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 1994 - OVG 17 B 2830/93 - NVwZ 1995, 818 = DVBl 1995, 576).
  • VGH Bayern, 23.03.1999 - 10 B 98.680
    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99
    BVerwG 1 C 19.99 VGH 10 B 98.680.
  • BVerwG, 15.03.2022 - 1 A 1.21

    Bundesinnenministerium durfte Einvernehmen zu Berliner Aufnahmeanordnung für

    Sie kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 und - zu § 23 Abs. 2 AufenthG - vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 - BVerwGE 141, 151 Rn. 12).

    Nur eine bundesrechtliche Regelung der landesbehördlichen Aufnahme von Ausländergruppen stellt einheitliche rechtliche Voraussetzungen sicher und ermöglicht es, die Aufnahmeanordnung vom Einvernehmen des BMI abhängig zu machen; und nur mittels einer solchen Einvernehmensregelung kann verhindert werden, dass sich einzelne Bundesländer zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 ).

    Dies verlangt keine Uniformität im Sinne absoluter Übereinstimmung, denn § 23 Abs. 1 AufenthG weist die Entscheidungsbefugnis über eine gruppenbezogene Aufnahme gerade der obersten Landesbehörde und damit auch einzelnen Ländern zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 ).

    Über das erforderliche Einvernehmen kann das BMI dann aber zumindest verhindern, dass sich einzelne Länder durch Erlass entsprechender Anordnungen zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 ).

    Dies ist hier keine Frage des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, der nur innerhalb des Geltungsbereichs einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zum Tragen kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 ), sondern Ausprägung der im föderalen Verhältnis bedeutsamen "Bundeseinheitlichkeit".

  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 21.10

    Aufnahme aus dem Ausland; Aufnahmezusage; jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen

    Es handelt sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter vergleichbarer Anordnungen (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 zur Anordnungsbefugnis einer obersten Landesbehörde nach der Vorgängerregelung zu § 23 Abs. 1 AufenthG in § 32 AuslG 1990) - grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

    Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, besteht nicht (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. ).

    Gegenüber dem Ausländer bleibt die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage eine Ermessensentscheidung des Bundesamts (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.).

    Bei Unklarheiten hat das Bundesamt den wirklichen Willen des Bundesministeriums des Innern - ggf. durch Rückfrage - zu ermitteln (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. ).

    Die Gerichte haben daher nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt gewahrt worden ist (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1125/16

    Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, juris Rn. 17, unterlagen Anordnungen nach der Vorläuferregelung des § 32 AuslG 1990 nicht den für Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen.
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