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   BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99   

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BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99 (https://dejure.org/2001,2301)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 (https://dejure.org/2001,2301)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 (https://dejure.org/2001,2301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wertung von Äußerungen als Provokation und Anlass für eine Diskussion - Wertung von Äußerungen im Rahmen der Diskussion über den großen Lauschangriff mit Kollegen als eigene Meinung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt); Leiter des Personalreferats und stellvertretender Verwaltungsleiter; Äußerungen im Rahmen eines Gesprächs in der Mittagspause gegenüber Behördenangehörigen; Äußerung ausländerfeindlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 37
  • NJW 2002, 155
  • NVwZ 2002, 611 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1074
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Die von Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne des Schrankenvorbehalts (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG enthält als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums auch eine allgemeine politische Treuepflicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, a.a.O., 347).

    Anders liegt es, wenn der Beamte Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugungen zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, a.a.O., 350 f.).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Es handelt sich nicht mehr um eine polemische und überspitzte Kritik im öffentlichen politischen Meinungskampf, sondern um eine diffamierende Herabsetzung von Personen und Personengruppen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 ; Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - BVerfGE 90, 241 m.w.N.).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Äußerungen als Formalbeleidigungen anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 a.a.O., 164 f.), so dass bereits deshalb das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 - BVerfGE 82, 43 ; Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 ).

  • BGH, 18.09.1979 - VI ZR 140/78

    Ansprüche einzelner Personen bei Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Darin liegt nicht nur eine Vernachlässigung des aufgezeigten Achtungsanspruchs, sondern auch eine Herabwürdigung der Juden (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 - VI ZR 140/78 - BGHZ 75, 160 ; BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994, a.a.O., 251 ff.).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Äußerungen als Formalbeleidigungen anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 a.a.O., 164 f.), so dass bereits deshalb das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 - BVerfGE 82, 43 ; Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Es handelt sich nicht mehr um eine polemische und überspitzte Kritik im öffentlichen politischen Meinungskampf, sondern um eine diffamierende Herabsetzung von Personen und Personengruppen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 ; Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - BVerfGE 90, 241 m.w.N.).

    Darin liegt nicht nur eine Vernachlässigung des aufgezeigten Achtungsanspruchs, sondern auch eine Herabwürdigung der Juden (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 - VI ZR 140/78 - BGHZ 75, 160 ; BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994, a.a.O., 251 ff.).

  • BVerwG, 11.06.1968 - II C 101.64

    Predigender Polizist

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Aus ihr folgt das an den Beamten gerichtete Gebot, sich nicht in einer die Besorgnis der Parteilichkeit begründenden Weise zu verhalten (vgl. Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG 2 C 101.64 - ZBR 1968, 279 ; Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 19.99 -).

    Eine Besorgnis der Parteilichkeit ist dann angezeigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Betrachters Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Beamten erregen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1968, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.1971 - II D 8.71
    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Davon abgesehen hindert selbst eine schriftliche Missbilligung nicht die disziplinare Verfolgung des missbilligten Sachverhalts (vgl. Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 D 8.71 - BVerwGE 43, 211 ).
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 D 56.86

    Diebstahlshandlung eines Postzustellers - Innerdienstliche Pflichtverletzung -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Für innerdienstliches Verhalten spricht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 56.86 - BVerwGE 83, 237 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.1968 - I D 19.68

    Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten - Verdacht

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen (vgl. Urteil vom 5. November 1968 - BVerwG 1 D 19.68 - BVerwGE 33, 199 ).
  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 52.91
    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei ist, mag er auch nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen sein, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt (vgl. z.B. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 52.91 - m.w.N.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99
    Dieser wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese Umstände für die Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92 - BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerwG, 01.02.1989 - 1 D 2.86

    Berlin - Alliiertenstatus - Bundesbeamter - Disziplinarverfahren -

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerwG, 20.01.2000 - 2 C 19.99

    Auflage, Zustimmung zur Annahme eines Geschenkes durch einen Beamten unter einer

  • BVerwG, 25.02.1997 - 1 D 37.96

    Anbringen von Aufklebern mit menschenunwürdigen Texten und bildlichen

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Entsprechendes folgt auch nicht aus den in Bezug genommenen Formulierungen des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 ), die im Übrigen keine Maßstabsbildung, sondern lediglich Subsumtionserwägungen enthalten.
  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).
  • DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19

    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

    Daher darf die politische Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Person hervorzurufen; es genügt insoweit der "böse Schein" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris), worauf der Kläger zu Recht hinweist.

    Anders zu beurteilen ist dies allerdings dann, wenn der Beamte Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Erfüllung seiner Dienstpflichten oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugungen zieht und diese sich in äußerem Verhalten offenbart, welches auf eine wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris Rn. 45 f.).

    Mit Blick auf den funktionalen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris m. w. N.) ist das Fehlverhalten des Beklagten auch als ein innerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren.

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