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   BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02   

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https://dejure.org/2002,351
BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02 (https://dejure.org/2002,351)
BVerwG, Entscheidung vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 (https://dejure.org/2002,351)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 (https://dejure.org/2002,351)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 99
    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen; Zwischenverfahren wegen Verweigerung der Aktenvorlage; Beschränkung der Entscheidung im Zwischenverfahren auf Rechtmäßigkeit der Verweigerung; Geheimhaltung kriminalpolizeilicher ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 99
    Beschränkung der Entscheidung im Zwischenverfahren auf Rechtmäßigkeit der Verweigerung; Geheimhaltung kriminalpolizeilicher Informationsquellen und Konzeptionen der Verbrechensbekämpfung; Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; Zwischenverfahren wegen Verweigerung der ...

  • Wolters Kluwer

    Überprüfungsverfahren - Selbständiges Zwischenverfahren - Pflicht einer Behörde - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftige Tatsachen - Zwischenverfahren - Verweigerung der Aktenvorlage - Beschränkung der Entscheidung - Zwischenverfahren - Rechtmäßigkeit der Verweigerung - ...

  • Judicialis

    VwGO § 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99
    Verwaltungsprozessrecht - Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen; Zwischenverfahren wegen Verweigerung der Aktenvorlage; Beschränkung der Entscheidung im Zwischenverfahren auf Rechtmäßigkeit der Verweigerung; Geheimhaltung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 8
  • NJW 2002, 306
  • NJW 2003, 306 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1249
  • DVBl 2002, 1558
  • DÖV 2002, 999
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02
    Die Geheimhaltung von Vorgängen ist unter dieser Voraussetzung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Der gebotene Schutz kriminalpolizeilicher Informationen, Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Verbrechensbekämpfung kann die Geheimhaltung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

    Daran hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 106 ) und die ihr Rechnung tragende Änderung lediglich des Absatzes 2 des § 99 VwGO nichts geändert.

    Ihre Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob die oberste Aufsichtsbehörde die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt, zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorgenommen und die widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage einerseits und an der Geheimhaltung andererseits angemessen abgewogen hat (vgl. BVerfGE 101, 106 ).

  • BVerwG, 21.06.1993 - 1 B 62.92

    Aktenvorlage - Nachteil - Verfassungsschutzakten - Glaubhaftmachung

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02
    Ein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO ist danach u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (vgl. Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1 ; Beschluss vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 8 m.w.N.).

    Die Ermessensentscheidung hat der Fachsenat im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Rechtsfehler zu überprüfen (Beschluss vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 12 f.).

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02
    Ein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO ist danach u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (vgl. Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1 ; Beschluss vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwGE 19, 179 ; 117, 8 ; BVerwG, NVwZ 1994, S. 72 ; OVG NRW, NVwZ-RR 1998, S. 398 ; BayVGH, NVwZ 1985, S. 599 ; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2005, § 99 Rn. 17).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Die danach unter Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Vorlage der Unterlagen und an deren Geheimhaltung vorzunehmende Ermessensentscheidung (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 ) hat die Beklagte im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffen.
  • OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01

    Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht; Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht,

    Das Gericht prüft insbesondere, ob die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt sind sowie zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorliegen (i. A. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1/02 - NVwZ 2002, 1249 = DVBl. 2002, 1558 = DÖV 2002, 999).

    Nach seinem Streitgegenstand ist das Verfahren gemäß § 99 VwGO auf diese möglichen Aussprüche begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 -2 AV 1.02-NVwZ 2002, 1294 = DVBl. 2002, 1558).

    Für das Merkmal "Nachteil bereiten" ist insoweit auf die Grundsätze zurückzugreifen, die im Zusammenhang mit Sperrerklärungen gemäß § 96 StPO zu Verfassungsschutzakten entwickelt worden sind, soweit nicht Besonderheiten des Strafverfahrens gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 -2 AV 1.02 - a.a.O.).

    Dazu gehört auch, dass die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt werden, zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorgenommen und die widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage andererseits angemessen abgewogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a.a.O. im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - a. a. O.).

    Allein der Umstand, dass andere Teile der Aktensammlung Belange des Geheimschutzes betreffen, weil sie Hinweise auf Informanten, Arbeitsweise und Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie etwa persönliche Daten Dritter enthalten, zwingt nicht dazu, auch die nicht davon betroffenen Aktenteile von der Vorlagepflicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a. a. O. - und vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

    Im Interesse einer einheitlichen Spruchpraxis schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a. a. O. und vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

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