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   BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60   

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BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60 (https://dejure.org/1960,100)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1960 - I C 64.60 (https://dejure.org/1960,100)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1960 - I C 64.60 (https://dejure.org/1960,100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Enteignung; Landabzug; Landabzug nach § 47 FlurbG; Verkehrsflächen

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Städtische Umlegung von Grundstücken - Gewährung von Entschädigungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 1
  • NJW 1961, 1083 (Ls.)
  • MDR 1961, 439
  • DVBl 1961, 750
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.08.1959 - I C 204.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Vorschriften, die Landabzüge für Erschließungszwecke im Rahmen der Umlegung zulassen, mit Art. 14 GG in Einklang stehen und keine Enteignung darstellen, wenn die gesetzlich zulässigen Maßnahmen sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Umlegung halten und der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung gewahrt ist (vgl. BVerwGE 1, 225 [228]; 2, 154; 4, 191 [195], 6, 79; 8, 95; 10, 3).

    Daß gegen die Vorteilsausgleichung durch Auferlegung einer Geldleistung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Senat in BVerwGE 10, 3 näher dargelegt.

  • BVerwG, 04.11.1959 - I C 118.59

    Berichtigung eines Grundbuches nach dem Erlass einer vorzeitigen

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60
    Eigentumsrechts ein (so schon RGZ Bd. 11 S. 250; vgl. BVerwGE 9, 288, Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Anm. 70 zu § 38 GBO, und Hesse-Saage-Fischer, Grundbuchordnung, 4. Aufl., S. 450 für die ländliche Umlegung, die sich insoweit von der städtischen Umlegung nicht unterscheidet).
  • BVerwG, 21.06.1955 - I C 173.54

    Einwendungen gegen die Bewertung eines Obsthofes im Umlegungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Vorschriften, die Landabzüge für Erschließungszwecke im Rahmen der Umlegung zulassen, mit Art. 14 GG in Einklang stehen und keine Enteignung darstellen, wenn die gesetzlich zulässigen Maßnahmen sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Umlegung halten und der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung gewahrt ist (vgl. BVerwGE 1, 225 [228]; 2, 154; 4, 191 [195], 6, 79; 8, 95; 10, 3).
  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
    Auszug aus BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Vorschriften, die Landabzüge für Erschließungszwecke im Rahmen der Umlegung zulassen, mit Art. 14 GG in Einklang stehen und keine Enteignung darstellen, wenn die gesetzlich zulässigen Maßnahmen sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Umlegung halten und der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung gewahrt ist (vgl. BVerwGE 1, 225 [228]; 2, 154; 4, 191 [195], 6, 79; 8, 95; 10, 3).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 75.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Vorschriften, die Landabzüge für Erschließungszwecke im Rahmen der Umlegung zulassen, mit Art. 14 GG in Einklang stehen und keine Enteignung darstellen, wenn die gesetzlich zulässigen Maßnahmen sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Umlegung halten und der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung gewahrt ist (vgl. BVerwGE 1, 225 [228]; 2, 154; 4, 191 [195], 6, 79; 8, 95; 10, 3).
  • BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe) -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60
    Andererseits hat der Senat Vorschriften, die Landabzüge für Anlagen vorsehen, die nicht mehr den Interessen der Beteiligten dienen, also über den Zweck der eigentlichen Umlegung hinausgehen, als Enteignungstatbestände angesehen (vgl. BVerwGE 3, 156).
  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 30.57
    Auszug aus BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60
    Entscheidend ist, ob die in der gesetzlichen Regelung vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt und vertretbar ist, so daß die Regelung jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden kann (vgl. BVerwGE 6, 134 [143] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58

    Beanstandung einer Zuteilung in einem Flurbereinigungsverfahrens nach dem

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Vorschriften, die Landabzüge für Erschließungszwecke im Rahmen der Umlegung zulassen, mit Art. 14 GG in Einklang stehen und keine Enteignung darstellen, wenn die gesetzlich zulässigen Maßnahmen sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Umlegung halten und der Grundsatz der wertgleichen Landabfindung gewahrt ist (vgl. BVerwGE 1, 225 [228]; 2, 154; 4, 191 [195], 6, 79; 8, 95; 10, 3).
  • BVerwG, 25.10.1956 - I C 86.55
    Auszug aus BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60
    Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Erwägungen des Senats in BVerwGE 4, 120 hin.
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Denn die Erschließung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Bebaubarkeit des Gebiets und damit der einzelnen, den Eigentümern zugeteilten Grundstücke (vgl. BVerwGE 12, 1 ff.; BGHZ 89, 353 ).
  • BFH, 28.07.1999 - II R 25/98

    Grunderwerbsteuer im Umlegungsverfahren

    Insoweit trifft die Aussage zu, daß das Umlegungsverfahren von diesem Grundsatz "beherrscht" werde (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 6. Oktober 1960 I C 64.60, BVerwGE 12, 1).

    Dem trägt das BauGB dadurch Rechnung, daß es neben den Grundsätzen der wertgleichen und der verhältnisgleichen Zuteilung den Grundsatz der Vorteilsausgleichung statuiert hat (BVerwG in BVerwGE 12, 1).

    Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist danach ein allgemeiner Abfindungsgrundsatz, der notwendigerweise den Grundsatz der wertgleichen Abfindung ergänzt (BVerwG in BVerwGE 12, 1, 7).

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 5 A 2126/16

    Einbürgerung

    Denn ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich des Grundrechts überhaupt berührt ist, erlaubt das Grundrecht nicht, die Grenzen, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat, zu überschreiten (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24/08 -, a.a.O., mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. November 1960 - BvR 59/56 -, BVerwGE 12, 1 [4]).
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