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   BVerwG, 15.03.1961 - VI C 59.59   

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BVerwG, 15.03.1961 - VI C 59.59 (https://dejure.org/1961,318)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1961 - VI C 59.59 (https://dejure.org/1961,318)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1961 - VI C 59.59 (https://dejure.org/1961,318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 6; G 131 § 51

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 110
  • JR 1961, 437
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.03.1958 - VI CB 142.57
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1961 - VI C 59.59
    Dafür, daß der Zusatz "volksdeutsch" einschränkend eine bestimmte Gruppe der Umsiedler, oben nur diejenigen deutscher Volkszugehörigkeit, bezeichnet, spricht auch ein Vergleich mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131. Daß hier nur die Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit gemeint sind, läßt der Wortlaut der Vorschrift klar erkennen (so auch Beschlüsse vom 19. November 1957 - BVerwG VI B 53.57 - und vom 1. März 1958 - BVerwG VI CB 142.57 -).

    Auch aus Art. 116 GG kann die Klägerin nichts für sich herleiten; daß sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist, bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht, daß sie auch die Rechte geltend machen kann, die das Gesetz zu Art. 131 GG daran knüpft, daß der Anspruchsteller "Volksdeutscher" ist (so schon die angeführten Beschlüsse vom 19. November 1957 - BVerwG VI B 53.57 - und vom 1. März 1958 - BVerwG VI CB 142.57 -).

  • BVerwG, 23.02.1959 - I C 120.57
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1961 - VI C 59.59
    Hiernach erläutert der durch das 2. ÄndG zum G 131 vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - vgl. dort Art. 1 Nr. 43 und Art. IX Abs. 1 Nr. 10 - mit Wirkung vom 1. September 1957 eingefügte Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes)" lediglich den Begriff des "Umsiedlers" und ist der Begriff das Volksdeutschen, weil er im Gesetz zu Art. 131 GG selbst nicht bestimmt ist, dem § 6 BVFG zu entnehmen, der eine über die Anwendung dieses Gesetzes hinaus für die Ordnung der Rechtsverhältnisse der Vertriebenen und Flüchtlinge allgemein Geltung beanspruchende Begriffsbestimmung ist (so Urteil vom 23. Februar 1959 - BVerwG I C 120.57 - [DVBl. 1959 S. 435]).
  • BVerwG, 28.11.1957 - III C 150.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1961 - VI C 59.59
    Nach § 104 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 BVFG (F. 1957) könnte allenfalls allgemein verbindlich feststehen, daß die Klägerin Vertriebene ist (vgl. aber BVerwGE 6, 42 und Urteil vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 -).
  • BVerwG, 01.07.1960 - VI B 19.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Regelungsbereich des

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1961 - VI C 59.59
    In der Sache geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 auf die Klägerin keine Anwendung findet, weil sie nur die Personen betrifft, die am 6. Mai 1945 noch im ausländischen öffentlichen Dienst standen oder doch ihren Dienst dort erst im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches aufgeben mußten (vgl. Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 322.57 - und Beschlüsse vom 17. April 1959 - BVerwG VI CB 205.58 - und vom 1. Juli 1960 - BVerwG VI B 19.60 -).
  • BVerwG, 17.04.1959 - VI CB 205.58

    Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1961 - VI C 59.59
    In der Sache geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 auf die Klägerin keine Anwendung findet, weil sie nur die Personen betrifft, die am 6. Mai 1945 noch im ausländischen öffentlichen Dienst standen oder doch ihren Dienst dort erst im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches aufgeben mußten (vgl. Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 322.57 - und Beschlüsse vom 17. April 1959 - BVerwG VI CB 205.58 - und vom 1. Juli 1960 - BVerwG VI B 19.60 -).
  • BVerwG, 18.12.1957 - IV C 267.57
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1961 - VI C 59.59
    Nach § 104 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 BVFG (F. 1957) könnte allenfalls allgemein verbindlich feststehen, daß die Klägerin Vertriebene ist (vgl. aber BVerwGE 6, 42 und Urteil vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 -).
  • BVerwG, 25.07.1969 - VIII B 17.68

    Rechtsmittel

    Mit der Beschwerde wird hierzu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerwGE 12, 110) verwiesen und ausgeführt: Im Berufungsurteil werde zwar auf diese Entscheidung Bezug genommen, dabei würden aber ihre Gründe teilweise übergangen.

    Im Berufungsurteil wird hinsichtlich der rechtlichen Erfordernisse eines in der Heimat abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG unter Hinweis auf BVerwGE 12, 110 und dasUrteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -, DÖV 1960, 804, im einzelnen ausgeführt: Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum setze in aller Regel voraus, daß der Betroffene "durch sein gesamtes Verhalten den Willen zum Ausdruck gebracht habe, als Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft angesehen zu werden und sich dieser Gemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen".

    Daß diese Auslegung mit den Ausführungen auf S. 114 der Entscheidung BVerwGE 12, 110 inhaltlich und z. T. sogar wörtlich übereinstimmt, wird mit der Beschwerde eingeräumt.

    Das steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit der Entscheidung BVerwGE 12, 110 [114], Dort wird nämlich ausgeführt, daß Sprache und Kultur ein Bekenntnis im Sinne von § 6 BVFG zum Ausdruck bringen können; es wird dagegen nicht gesagt und es fände dies in § 6 BVFG auch keine rechtliche Grundlage, daß die Pflege deutscher Sprache und Kultur im Rechtssinne stets als Bekenntnistatbestand zu gelten hätte.

    Diese Ansicht träfe nur zu, wenn sich aus der Entscheidung BVerwGE 12, 110 ergäbe, daß die damit bezeichnete Verhaltensweise des Beigeladenen ohne Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse stets und ausnahmslos als Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu werten seien.

    Es ist nicht ersichtlich, daß diese Wertung die der tatrichterlichen Würdigung gezogenen Schranken überschreitet; entscheidend ist jedoch - und hierauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein an -, daß sie im Einklang steht mit den der Entscheidung BVerwGE 12, 110 zu entnehmenden rechtlichen Maßstäben für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob in der Heimat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt wurde.

    Da die Gründe des Berufungsurteils auch im übrigen weder Rechtsausführungen enthalten, die von den in der Entscheidung BVerwGE 12, 110 dargelegten Rechtsgrundsätzen zur Auslegung des § 6 BVFG abweichen, noch in den mit der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen auf klärungsbedürftige Grundsatzfragen führen, sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 1 auch hinsichtlich dieses Punktes nicht gegeben.

  • BVerwG, 16.02.1990 - 9 B 325.89

    Einziehung des Vertriebenenausweises

    Die Beschwerde meint in dieser Hinsicht zunächst, das angegriffene Urteil setze "nach seinem Gesamtzusammenhang als Voraussetzung des Anspruchs auf den Vertriebenenausweis Widerlegung aller Indizien voraus, die gegen das Volkstum des Antragstellers sprechen" und weiche damit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (BVerwGE 12, 110; 26, 344 [BVerwG 26.04.1967 - V C 28/65]; 30, 305 [BVerwG 24.10.1968 - III C 68/67]; 37, 38) [BVerwG 10.12.1970 - II C 53/68].
  • BVerwG, 10.12.1970 - III C 63.69

    Ermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im Zusammenhang mit dem

    Diese Bestätigungsmerkmale können allerdings, wie der Senat seit seinem Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 6) wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (zuletzt im Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG III C 105.69 -), als Beweisanzeichen für die Feststellung von Tatsachen in Frage kommen, aus denen sich ein Bekenntnis ableiten läßt (vgl. auch Urteil vom 15. März 1961 - BVerwG VI C 59.59 - [BVerwGE 12, 110 [114]]).

    Das ist z.B. der Fall, wenn er wegen seiner Intensität von jüdischen Mitbürgern, die sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten, als eine Zuwendung zum deutschen Volkstum unter Abwendung vom jüdischen Volkstum aufgefaßt (vgl. BVerwGE 12, 110 [114]) und dies von für solche Vorgänge aufgeschlossenen Mitbürgern deutscher oder anderer Volkszugehörigkeit oder von staatlichen Stellen auch so beurteilt wurde.

  • BVerwG, 28.10.1971 - VIII C 19.65

    Rechtsmittel

    Daher beantwortet sich die Rechtsfrage, derentwegen der Senat die Revision zugelassen hat, dahin, daß die Eheschließung allein grundsätzlich bekenntnisneutral ist (vgl. BVerwGE 12, 110; Urteile vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 - [JR 1963, 74 = DÖV 1962, 622 = ZLA 1962, 255]; vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 = ZLA 1966, 283] und vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 51.66 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9 = ZLA 1969, 40]).
  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 82.82

    Bestimmung der Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum an einen

    Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 2 § 5 Abs. 2 Satz 1 EntlG) von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1961 (BVerwG VI C 59.59 - BVerwGE 12, 110).
  • BVerwG, 12.10.1961 - II C 116.60
    Ob dies der Fall war, bestimmt sich - wie der weitere Wortlaut des § 51 Abs. 1 G 131 ("auf der Grundlage der für diese Unterstützungen erlassenen Vorschriften") ersehen läßt und das Bundesverwaltungsgericht bereits zum Ausdruck gebracht hat (BVerwGE 12, 110 [115 letzter Absatz]) - nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht oder der damaligen Verwaltungsübung in Verbindung mit dem früheren Recht des Herkunftslandes.
  • BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 261/66

    Zwischenstaatliches Versicherungsabkommen - Ausländische Rentenversicherung -

    BBG 1956; Nr° 19 zu 5 141 BBG 1956)° Erheblich ist es, ob der einzelne wegen seines Bekenntnisses zur deutschen Abstammung, Sprache9 Erziehung, Kultur, etwa weil er sich deutschen Trasitionen und Wertvor- stellungen verbunden fühlte und daran festhalten wollte, in eine Lage gekommen war, die ihn mit den in seiner Heimat herrschenden Verhältnissen in Konflikt geraten ließ" Damit, daß hier diese Frage aufgeworfen wird, soll noch nicht gesagt sein7 daß es in Luxemburg überhaupt Situationen gegeben hat, in denen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum Grund für eine Flucht oder Vertreibung hätte sein können" Der gegenwärtige Fall gebietet ferner die Einschränkung, daß mit dem Bdkmntnis zum deutschen Volkstum keineswegs ein etwaiger Einsatz für eine politische oder ideologische Anschauung gleichzusetzen ist" Das Bekenntnis wäre auch nicht schon dadurch gegeben, daß jemand die staatlichen Gegebenheiten seiner Heimat geändert wiswollte und sich für einen "Anschluß" seines Heisen matlandes an den deutschen Staat verwandte (vgl° im übrigen @ 11 BVFG sowie BVerwG 12, 110, 114)° Die Ahndung eines rein politischen Verhaltens im Ausland begründet nicht die Vertriebeneneigenschaft° Weil somitzu dem hier rechtserheblichen Sachverhalt noch Ermittlüngen erforderlich sind" ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweiseno- Es wird auch klarzustellen sein, ob der Versicherte im Gehbte des deutschen Reiches nach 8.
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