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   BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06   

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BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06 (https://dejure.org/2007,272)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 (https://dejure.org/2007,272)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 (https://dejure.org/2007,272)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2a; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3
    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für Windenergieanlagen; Außenwirksamkeit gegenüber Planbetroffenen; prinzipale Normenkontrolle; Statthaftigkeit; Abwägungsgebot; Verhinderungsplanung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Flächennutzungsplans zum Bau von Windenergieanlagen - Regelungsgehalt der Darstellung einer Konzentrationsfläche mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan

  • Wolters Kluwer
  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    BauGB/ROG
    Normenkontrolle bei Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für Windenergieanlagen; Außenwirksamkeit gegenüber Planbetroffenen; prinzipale Normenkontrolle; Statthaftigkeit; Abwägungsgebot; Verhinderungsplanung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Prinzipielle Normenkontrolle gegen Flächennutzungspläne.

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ; VwGO § 47 Abs. 2a; ; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 1; ; BauGB § 15 Abs. 3 Satz 1; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; BauGB § 35 Satz 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Flächennutzungsplan als Gegenstand der Normenkontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für Windenergieanlagen; Außenwirksamkeit gegenüber Planbetroffenen; prinzipale Normenkontrolle; Statthaftigkeit; Abwägungsgebot; Verhinderungsplanung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen überprüfbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Normkontrolle gegen Flächennutzungspläne bei Windenergieanlagen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Normenkontrolle gegen F-Plan; Verhinderungsplanung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 382
  • NVwZ 2007, 1081
  • DVBl 2007, 979 (Ls.)
  • BauR 2007, 1455
  • BauR 2007, 1536
  • ZfBR 2007, 570
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06
    Wie die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; wie ein Bebauungsplan müssen sie dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genügen und den Gleichheitssatz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren (in diesem Sinne bereits Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ).

    Auch die satzungsförmigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehen unter dem Befreiungsvorbehalt des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2004 a.a.O. S. 116).

    In Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze (Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109) sieht das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Teilplan eine bewusste und gewollte Verhinderungsplanung.

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06
    Wie die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; wie ein Bebauungsplan müssen sie dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genügen und den Gleichheitssatz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren (in diesem Sinne bereits Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ).

    Der zur Genehmigung gestellte Standort darf das gesamträumliche Planungskonzept der Gemeinde nicht in Frage stellen; es muss sich um eine vom Plangeber so nicht vorhergesehene (atypische) Fallkonstellation handeln (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 302, 304).

    In Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze (Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109) sieht das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Teilplan eine bewusste und gewollte Verhinderungsplanung.

  • BVerwG, 20.07.1990 - 4 N 3.88

    Ausschluß der Darstellungen des Flächennutzungsplans von der

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen Darstellungen eines Flächennutzungsplans nach der Konzeption, die dem Baugesetzbuch zugrunde liegt, zwar aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten (vgl. Urteile vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 , vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 und vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ; Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauGB/BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991, 262).

    Der erkennende Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - (Buchholz 406.11 § 5 BBauGB/BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991, 262) den Standpunkt vertreten, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO habe ein bundeseinheitliches Normenkontrollverfahren im Bereich des Städtebaurechts nur für Satzungen (bzw. Rechtsverordnungen in den Stadtstaaten) geschaffen und sei damit der im Zeitpunkt der Novellierung des § 47 VwGO im Jahr 1976 nahezu einhelligen Auffassung gefolgt, dass ein Normenkontrollverfahren im Städtebaurecht gegen andere Regelungen als Satzungen, insbesondere gegen den Flächennutzungsplan, nicht möglich sei.

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen Darstellungen eines Flächennutzungsplans nach der Konzeption, die dem Baugesetzbuch zugrunde liegt, zwar aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten (vgl. Urteile vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 , vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 und vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ; Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauGB/BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991, 262).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen Darstellungen eines Flächennutzungsplans nach der Konzeption, die dem Baugesetzbuch zugrunde liegt, zwar aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten (vgl. Urteile vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 , vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 und vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ; Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauGB/BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991, 262).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen Darstellungen eines Flächennutzungsplans nach der Konzeption, die dem Baugesetzbuch zugrunde liegt, zwar aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten (vgl. Urteile vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 , vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 und vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ; Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauGB/BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991, 262).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

    Dies ergebe sich aus den Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - (BVerwGE 128, 382) die Analogie begründet habe.

    aa) Durch Einführung des Planvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB hat der Flächennutzungsplan eine gesetzliche Aufwertung erfahren, die den Senat in seinem Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - (BVerwGE 128, 382) veranlasst hat, unter Rechtsschutzgesichtspunkten von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen ist.

    Im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllen die Darstellungen des Flächennutzungsplans eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken (Urteil vom 26. April 2007 a.a.O. Rn. 14 ff., 19).

    Aus sich heraus besitzen die Darstellungen des Flächennutzungsplans keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber dem Bürger (Urteil vom 26. April 2007 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

    Damit hat der Gesetzgeber den Gemeinden ein neuartiges Instrument verbindlicher Standortsteuerung an die Hand gegeben, das im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Rechte der Bürger unmittelbar regelt und der Bindungskraft von Festsetzungen eines Bebauungsplans gleichkommt (Urteil vom 26. April 2007 a.a.O. Rn. 16).

    Der Umstand, dass die Vorschrift diese Rechtswirkungen auf den Regelfall beschränkt, lässt die Außenwirkung nicht entfallen, weil die Möglichkeit der Abweichung nur für vom Plangeber nicht vorgesehene - atypische - Fallkonstellationen in Betracht kommt und sich insoweit nicht von dem in § 31 Abs. 2 BauGB geregelten Befreiungsvorbehalt unterscheidet (Urteil vom 26. April 2007 a.a.O. Rn. 17).

    § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt vielmehr voraus, dass diese Rechtswirkungen nach dem planerischen Willen der Gemeinde mit der Ausweisung einer Positivfläche als Konzentrationsfläche erreicht werden "sollen" (Urteil vom 26. April 2007 a.a.O. Rn. 13).

    Dem Zweck des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (hierzu Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 20) ist damit umfassend Rechnung getragen.

    Die vom Senat verwendete Formulierung, das Ziel eines möglichst einheitlich ausgestalteten Rechtsschutzes gegenüber Bebauungsplänen rechtfertige es, "§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die Darstellung von Konzentrationsflächen in einem Flächennutzungsplan ... zu erstrecken, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen" (Urteil vom 26. April 2007 a.a.O. Rn. 13), bedarf, um Missverständnisse zu vermeiden, einer entsprechenden Klarstellung.

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, d.h. soweit es um die Ausschlusswirkung geht, eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - 7 D 100/15

    Darstellung des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen im Außenbereich der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 - 4 CN 3.06 - BRS 71 Nr. 33 = BauR 2007, 1536.
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