Rechtsprechung
   BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,14
BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61 (https://dejure.org/1961,14)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1961 - VII C 2.61 (https://dejure.org/1961,14)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1961 - VII C 2.61 (https://dejure.org/1961,14)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,14) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 214
  • NJW 1962, 1583
  • WM 1962, 633
  • DÖV 1962, 313
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Denn sodann wäre die Einfuhrbewilligung für den Betroffenen in Wahrheit ohne jede Bedeutung, so daß sich daraus die Unzulässigkeit der Erhebung der Gebühr ergäbe (BVerwGE 2, 246 [248]).

    Bezüglich eines der Vorläufer des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 61/56, nämlich des Runderlasses Nr. 56/51, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß er keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift darstelle (BVerwGE 2, 246 [248]; 3, 199 [202]; 5, 136 [138]; 5, 334 [336]), die ausschließlich an dem sie tragenden Besatzungsrecht des Art. 1 MRG 53, nicht aber am deutschen Recht zu messen sei (BVerwGE 5, 334 [336] und Urteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 = NJW 1957 S. 922 = MDR 1957 S. 314 -).

    Den dort angestellten Erwägungen ist hinzuzufügen: Die Gebühr unterscheidet sich von den anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere von den Steuern, dadurch, daß sie als Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen ist (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO; BVerfGE 7, 244 [251]; BVerwGE 2, 246 [247]; 4, 342 [346]; 5, 136 [141]).

    So stellt das nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetzes zu beachtende Kostendeckungsprinzip eine im Interesse der betroffenen Wirtschaftskreise ergangene, nach außen rechtswirksame Beschränkung der Befugnis zur Gebührenerhebung dar (BVerwGE 2, 246 [252 ff.]), und zwar in der Richtung, daß hier die im Rahmen des Äquivalenzprinzips grundsätzlich zulässige Erhebung reiner Wertgebühren ausdrücklich ausgeschlossen und die Erhebung allein den Verwaltungsaufwand der Außenhandelsstelle deckender Gebühren angeordnet wird.

    Wenngleich die Veranschlagung der Einnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes weitgehend im Ermessen der Verwaltung liegt (BVerwGE 2, 246 [251]), ist die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips der gerichtlichen Kontrolle doch insoweit zugänglich, als von sachfremden Erwägungen beeinflußte Haushaltsanschläge zu beanstanden und sich daraus ergebende unrichtige Gebührentarife als ungültig anzusehen sind.

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Aus dem Wesen der Gebühr kann eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips nicht abgeleitet werden (Bestätigung von BVerwGE 12, 162).

    Das besagen im Ergebnis bereits die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1959 (BVerwGE 8, 93 [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57] [95]) und vom 24. März 1961 (BVerwGE 12, 162 [164]).

    In den Urteilen vom 20. Juni 1958 - BVerwG VII A 2.57 - (DGStZ 1959 S. 90; Leitsatz in NJW 1959 S. 956) und vom 24. März 1961 (BVerwGE 12, 162 [165/167]) hat der erkennende Senat die Ableitung der allgemeinen Geltung des Kostendeckungsprinzips aus dem Wesen der Gebühr mit der Begründung abgelehnt, daß eine Gebühr auch nach dem Nutzen der gebührenpflichtigen Verwaltungsmaßnahme für den Empfänger bemessen werden könne.

    Im Urteil vom 24. März 1961 (a.a.O. S. 169/170) hat er außerdem dargelegt, daß die Erhebung von den Kostenaufwand der Verwaltung sogar erheblich übersteigenden Gebühren nicht gegen das zum Wesen der Gebühr gehörende Äquivalenzprinzip verstößt, sofern der Wert der Amtshandlung für den Betroffenen und die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stehen und die Gebühr nicht so hoch festgesetzt ist, daß sie von der Beantragung der Amtshandlung abzuschrecken geeignet ist.

  • BVerwG, 27.06.1956 - I A 13.55
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Bezüglich eines der Vorläufer des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 61/56, nämlich des Runderlasses Nr. 56/51, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß er keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift darstelle (BVerwGE 2, 246 [248]; 3, 199 [202]; 5, 136 [138]; 5, 334 [336]), die ausschließlich an dem sie tragenden Besatzungsrecht des Art. 1 MRG 53, nicht aber am deutschen Recht zu messen sei (BVerwGE 5, 334 [336] und Urteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 = NJW 1957 S. 922 = MDR 1957 S. 314 -).

    Diese JEIA-Anweisung ist im Gegensatz zu den Runderlassen Außenwirtschaft keine Verwaltungsvorschrift, sondern ein besatzungsrechtlicher Rechtsatz (BVerwGE 3, 199 [204]; 5, 136 [141]; 5, 334 [337]), der ungeachtet der "Übertragung" durch die JEIA-Anweisung Nr. 34 auf deutsche Stellen als solcher fortgilt.

    Den dort angestellten Erwägungen ist hinzuzufügen: Die Gebühr unterscheidet sich von den anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere von den Steuern, dadurch, daß sie als Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen ist (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO; BVerfGE 7, 244 [251]; BVerwGE 2, 246 [247]; 4, 342 [346]; 5, 136 [141]).

  • BVerwG, 08.11.1957 - VII C 9.57

    Wirtschaftslenkung - Weineinfuhr - Verfahrensrecht - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Bezüglich eines der Vorläufer des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 61/56, nämlich des Runderlasses Nr. 56/51, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß er keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift darstelle (BVerwGE 2, 246 [248]; 3, 199 [202]; 5, 136 [138]; 5, 334 [336]), die ausschließlich an dem sie tragenden Besatzungsrecht des Art. 1 MRG 53, nicht aber am deutschen Recht zu messen sei (BVerwGE 5, 334 [336] und Urteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 = NJW 1957 S. 922 = MDR 1957 S. 314 -).

    Diese JEIA-Anweisung ist im Gegensatz zu den Runderlassen Außenwirtschaft keine Verwaltungsvorschrift, sondern ein besatzungsrechtlicher Rechtsatz (BVerwGE 3, 199 [204]; 5, 136 [141]; 5, 334 [337]), der ungeachtet der "Übertragung" durch die JEIA-Anweisung Nr. 34 auf deutsche Stellen als solcher fortgilt.

    Dem steht nicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. November 1957 (BVerwGE 5, 334 [337]) entgegen; diese Entscheidung ließ entgegen der Meinung der Revision die Frage der Weitergeltung der JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 über das Ende des Besatzungsregimes hinaus ausdrücklich offen.

  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 30.57
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Entscheidend ist, ob der gesetzlichen Regelung ein vernünftiger Sinn abgewonnen werden kann, der die darin vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtend macht und vertretbar erscheinen läßt, so daß die getroffenen Bestimmungen jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden können (BVerwGE 6, 134 [143] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 13.01.1959 - I C 114.57

    Zurückweisung einer Revision; Maßnahmen im Straßenverkehr und

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Das besagen im Ergebnis bereits die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1959 (BVerwGE 8, 93 [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57] [95]) und vom 24. März 1961 (BVerwGE 12, 162 [164]).
  • BVerwG, 14.03.1957 - I C 16.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Den dort angestellten Erwägungen ist hinzuzufügen: Die Gebühr unterscheidet sich von den anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere von den Steuern, dadurch, daß sie als Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen ist (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO; BVerfGE 7, 244 [251]; BVerwGE 2, 246 [247]; 4, 342 [346]; 5, 136 [141]).
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Den dort angestellten Erwägungen ist hinzuzufügen: Die Gebühr unterscheidet sich von den anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben, insbesondere von den Steuern, dadurch, daß sie als Gegenleistung für eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen ist (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 RAO; BVerfGE 7, 244 [251]; BVerwGE 2, 246 [247]; 4, 342 [346]; 5, 136 [141]).
  • BVerfG, 21.03.1961 - 1 BvL 3/58

    Devisenbewirtschaftungsgesetze

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Der Zeitpunkt seines Erlasses ändert jedenfalls nichts daran, daß er seine Rechtsgrundlage ebenfalls in dem nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 281) bis zum Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 405) weitergeltenden Art. 1 MRG 53 hat und als Verwaltungsvorschrift zu werten ist.
  • BVerwG, 13.12.1956 - I A 18.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
    Bezüglich eines der Vorläufer des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 61/56, nämlich des Runderlasses Nr. 56/51, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß er keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift darstelle (BVerwGE 2, 246 [248]; 3, 199 [202]; 5, 136 [138]; 5, 334 [336]), die ausschließlich an dem sie tragenden Besatzungsrecht des Art. 1 MRG 53, nicht aber am deutschen Recht zu messen sei (BVerwGE 5, 334 [336] und Urteil vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 = NJW 1957 S. 922 = MDR 1957 S. 314 -).
  • BVerwG, 20.06.1958 - VII A 2.57

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96

    Rückmeldegebühr

    Denn weder ist die Qualifizierung als Gebühr ausgeschlossen, wenn die abgabepflichtige Leistung öffentliche Interessen verfolgt, noch entfällt dadurch die Individualität des Leistungserfolgs (vgl. BVerwGE 13, 214, 219; 95, 188, 201 f.).

    Sie wird auch dann nicht entgegen ihrer Bezeichnung als Gebühr zur unzulässigen Steuer, wenn sie die Aufwendungen für die individuell veranlaßte Sonderleistung übersteigt (BVerwGE 12, 162, 165; 13, 214, 222).

    Die weite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit darf nicht eingeengt werden (BVerwGE 13, 214, 221).

    Danach ist dem Gebührengesetzgeber jede Differenzierung gestattet, die die unterschiedliche Behandlung trägt, weil sie sachlich einleuchtend durch ein vertretbares Interesse gerechtfertigt ist, so daß die getroffenen Bestimmungen jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen (BVerwGE 13, 214, 221).

    Bemessungskriterium ist der Wert der öffentlichen Sonderleistung für den Empfänger; reine Wertgebühren sind zulässig (BVerwGE 13, 214, 223).

    Insbesondere darf die Leistung nicht wertlos sein, die Gebühr nicht abschrecken (BVerwGE 13, 214, 222) oder ,,erdrosselnd" wirken (BVerwGE 12, 162, 169; 26, 305, 311).

    Es hindert den Gesetzgeber insbesondere nicht, die Erhebung von Gebühren zu normieren, die den Kostenaufwand der Verwaltung sogar erheblich überschreiten, sofern nur die konkrete Nutzenrelation nicht unangemessen ist (vgl. BVerwGE 13, 214, 222).

    Aus dem Wesen der Gebühr läßt sich eine allgemeine Geltung dieses Bemessungsprinzips nicht herleiten (BVerwGE 12, 162, 166; 13, 214, 222; st. Rspr. vgl. Wilke, a.a.O., S. 272; a.A. Wolff/Bachof/Stober, a.a.O.).

    Den weiteren Fragen, welche Kosten den maßgeblichen Gesamtaufwand des ,,Verwaltungszweigs" (vgl. BVerwGE 26, 305, 317) ausmachen, ob etwaige Gebührenüberschüsse von vornherein dauerhaft angestrebt wurden (vgl. BVerwGE 13, 214, 224) und ob die konkrete Gebührenhöhe von 100, 00 DM im Halbjahr nicht jedenfalls die ,,gröbliche" Verletzung des Kostendeckungsprinzips (zu diesen Anforderungen für ,,praktische Folgen" eines Verstoßes BVerwGE 12, 162, 166) ausschließt, war hiernach nicht mehr nachzugehen.

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Es ist deshalb nie in Zweifel gezogen worden, daß etwa für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit belastenden Verwaltungsakten - z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Urteil vom 28. November 1969 - BVerwG VII C 18.69 - BVerwGE 34, 248 ) - Gebühren erhoben werden dürfen, obwohl dem Gebührenschuldner ersichtlich durch die Verwaltungstätigkeit in diesen Fällen kein Vorteil zuwächst (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ).

    d) Nach Maßgabe des Bundesrechts ebenfalls unerheblich wäre es, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein sollte (Urteile vom 7. November 1980, a.a.O., S. 18 und vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ; BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998, a.a.O., S. 1221).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Letzteres ist insbesondere bei einer Normierung des Kostendeckungsprinzips nahe liegend, das als Veranschlagungsmaxime nur Anforderungen an die Zielsetzung der Gebühr stellt (so BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG 7 C 2.61 - BVerwGE 13, 214 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht