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   BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08   

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BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08 (https://dejure.org/2008,1631)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 (https://dejure.org/2008,1631)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 (https://dejure.org/2008,1631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dbb.de PDF, S. 17 (Leitsatz)

    Militärische Auswahl- und Verwendungsentscheidung - Keine Nachholung von Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren

  • dbb.de PDF, S. 21 (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Erwägungen einer militärischen Auswahlentscheidung - Nachholung im gerichtlichen Verfahren

Papierfundstellen

  • BVerwGE 133, 13
  • NVwZ-RR 2009, 604
 
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Wird zitiert von ... (317)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1032/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, außerdem die Akten der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4.06, BVerwG 1 WDS-VR 6.06 und BVerwG 1 WB 31.06 sowie der beim Senat anhängigen weiteren Verfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 39.07 und BVerwG 1 WB 59.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 sowie zuletzt vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 - m.w.N.).

    a) Für Auswahl- und Verwendungsentscheidungen, auch bei der Besetzung von Spitzendienstposten der in § 50 Abs. 1 SG genannten Art (Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 333 f.), gelten die nachfolgenden Grundsätze.

    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 332 m.w.N.).

    Eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen hat der Senat auch für Entscheidungen angenommen, die - wie hier - Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich militärischer Verwendungen betreffen (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 335 f.).

    Um die Leistungen sowie die Eignung und Befähigung der beiden Kandidaten miteinander vergleichen zu können, fehlt es vorliegend - zum einen - an einer hinreichenden Kompatibilität der Beurteilungen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41).

    Es verstößt gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe, wenn nicht oder nicht hinreichend bedacht worden ist, dass Beurteilungen der Eignung, Befähigung und Leistung von Bewerbern, die in dem jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitraum statusrechtlich unterschiedliche Ämter bekleidet haben, nicht ohne Weiteres gleich gewichtet werden dürfen (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 341).

    Nicht nachvollziehbar ist schließlich, welche Bedeutung der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens und - hierauf bezogen - der Qualifikation der beiden Kandidaten zugemessen wurde (vgl. hierzu Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 337 ff.).

    Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist (vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. S. 334 f.).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Hieraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169 m.w.N.).

    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 a.a.O.; aus der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuletzt etwa NdsOVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317.07 - NVwZ-RR 2008, 552 = DÖD 2008, 132 m.w.N.).

    Ermessenserwägungen können zwar - in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 sowie allgemein Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; hierauf Bezug nehmend BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169).

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Wenn - wie hier - eine truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom Bundesminister der Verteidigung (im Sinne von § 21 Abs. 1 WBO) erlassen wird und deshalb als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, verlangt die Verfassungsgarantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die ausdrückliche Belehrung des betroffenen Soldaten darüber, dass der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 - NZWehrr 1991, 67 sowie im Anschluss hieran die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 7.00 - Buchholz 252 § 51 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2000, 161, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 sowie zuletzt vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - m.w.N.).

    Unterbleibt eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, so stellt dies hinsichtlich der Hinderung an der Einhaltung einer Frist einen unabwendbaren Zufall dar (§ 7 Abs. 2 WBO) mit der Folge, dass gemäß § 7 Abs. 1 WBO die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses, d.h. hier: drei Tage nach einer eventuellen nachträglichen Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, abläuft (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 a.a.O. S. 58 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung im Einzelfall ursächlich dafür war, dass der Soldat an der Einhaltung der Frist gehindert war; nach § 7 Abs. 2 WBO begründet eine unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 a.a.O. S. 58).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07

    Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich,

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Die von dem Bundesminister der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren nachträglich gegebene Begründung sei schließlich genauso willkürlich, fehlerhaft und benachteiligend wie die Begründung im Parallelverfahren BVerwG 1 WB 39.07 hinsichtlich der Besetzung des Dienstpostens des Stellvertretenden Befehlshabers des ...kommandos.

    Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1032/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, außerdem die Akten der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4.06, BVerwG 1 WDS-VR 6.06 und BVerwG 1 WB 31.06 sowie der beim Senat anhängigen weiteren Verfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 39.07 und BVerwG 1 WB 59.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Sein Rechtsschutzbegehren ist - auch im Hinblick auf die entsprechende ausdrückliche Antragstellung in den beiden Parallelverfahren BVerwG 1 WB 39.07 und BVerwG 1 WB 59.08 - sachdienlich so auszulegen, dass er beantragt, die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 18. September 2006, den Dienstposten des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr mit dem damaligen Generalarzt Dr. F. zu besetzen, aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • BVerfG, 30.01.1991 - 2 BvR 712/90

    Effektivität des Rechtsschutzes - Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Wenn - wie hier - eine truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom Bundesminister der Verteidigung (im Sinne von § 21 Abs. 1 WBO) erlassen wird und deshalb als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, verlangt die Verfassungsgarantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die ausdrückliche Belehrung des betroffenen Soldaten darüber, dass der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90 - NZWehrr 1991, 67 sowie im Anschluss hieran die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 7.00 - Buchholz 252 § 51 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2000, 161, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11 sowie zuletzt vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 12.08 - m.w.N.).

    Es liegt im Verantwortungsbereich des Bundesministers der Verteidigung und ist diesem unbenommen, durch eine gleichzeitig mit der Entscheidung oder gegebenenfalls nachträglich erteilte ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass innerhalb kurzer Fristen Klarheit darüber besteht, ob rechtzeitig ein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder aber die Maßnahme unanfechtbar geworden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1991 a.a.O. S. 69 ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 59.08

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1032/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, außerdem die Akten der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4.06, BVerwG 1 WDS-VR 6.06 und BVerwG 1 WB 31.06 sowie der beim Senat anhängigen weiteren Verfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 39.07 und BVerwG 1 WB 59.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Sein Rechtsschutzbegehren ist - auch im Hinblick auf die entsprechende ausdrückliche Antragstellung in den beiden Parallelverfahren BVerwG 1 WB 39.07 und BVerwG 1 WB 59.08 - sachdienlich so auszulegen, dass er beantragt, die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 18. September 2006, den Dienstposten des Amtschefs des ...amts der Bundeswehr mit dem damaligen Generalarzt Dr. F. zu besetzen, aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2008 - 5 ME 317/07

    Notwendigkeit der Begründung der Ablehnung der Auswahl eines

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 a.a.O.; aus der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuletzt etwa NdsOVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317.07 - NVwZ-RR 2008, 552 = DÖD 2008, 132 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Ermessenserwägungen können zwar - in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 sowie allgemein Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; hierauf Bezug nehmend BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169).
  • BVerwG, 24.06.2003 - 1 WB 1.03

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Bewertung der Eignung im Hinblick auf eine konkrete Verwendung auf den aktuellen Beurteilungsstand zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung insoweit in der Regel eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbilds und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - m.w.N).
  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 23.03

    Konkurrentenantrag; Verwendung; Versetzungsantrag; Organisationshoheit;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08
    Ermessenserwägungen können zwar - in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO - im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden; unzulässig, weil keine bloße Ergänzung, ist jedoch die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 sowie allgemein Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; hierauf Bezug nehmend BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169).
  • BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 40.99

    Anfechtung einer Versetzungsverfügung durch einen als Rechtsextremist

  • BVerwG, 26.11.1986 - 1 WB 117.86

    Wehrrecht - Ablösung eines Soldaten - Mangelnde Eignung oder Leistung -

  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 10.07

    Beschwerdefrist; Kenntnis vom Beschwerdeanlass; Personalgespräch; Vermerk;

  • BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 18.06

    Beschwerde; Beschwerdefrist; Beschwerdeanlass.

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 62.06

    Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.

  • BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 27.99

    Effektiver Rechtsschutz im Fall truppendienstlicher Erstmaßnahmen des

  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 7.00

    Widerrufbarkeit der Zustimmung eines Personalratsmitglieds zu seiner Versetzung -

  • BVerwG, 23.02.1972 - I WB 1.70

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens vor dem Wehrbeauftragten -

  • BVerwG, 27.11.1970 - I WB 142.69
  • BVerwG, 01.09.2005 - 1 WB 16.05

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Auswahlentscheidung; Konkurrentenantrag; Nachbesetzung; Vorverfahren

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 14.07

    Habilitation; Konkurrentenantrag; Leistungsprinzip; Personalberater-Ausschüsse;

  • BVerwG, 26.02.2008 - 1 WB 1.07
  • BVerwG, 30.04.2008 - 1 WB 12.08

    Versetzungsentscheidung; Festsetzung des Dienstantritts.

  • BVerwG, 13.08.2008 - 1 WB 45.07
  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 - und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG außerdem die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. auch zum Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50).

    BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36).

    Daraus folgt, dass eine Dokumentation der Auswahlerwägungen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss und nicht - erstmalig oder in ausgewechselter Form - im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 ).

    Dabei wird der Eindruck erweckt, dass die älteren Beurteilungen mit gleichem Gewicht wie die Beurteilung 2007 in die Betrachtung der Kandidaten einbezogen worden sind, obwohl nach der Rechtsprechung des Senats der aktuelle Beurteilungsstand in der Regel ausschlaggebend ist und ältere Beurteilungen nur zur Abrundung der Bewertung des Eignungs- und Leistungsbildes dienen sollen (Beschlüsse vom 25. April 2007 a.a.O. Rn. 53 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 42).

    Dabei ist aus dem Blick geraten, dass sich der dem zuständigen Vorgesetzten eingeräumte Beurteilungsspielraum gerade bei der Eignung an den konkret definierten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens zu orientieren hat (Beschlüsse vom 25. April 2007 a.a.O. Rn. 44, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 44 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 50).

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 4.12

    Akteneinsicht; Auswahlentscheidung; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht;

    Der Senat hat deshalb eine Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 jeweils Rn. 50, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 25. September 2012 - BVerwG 1 WB 44.11 - juris Rn. 23).

    Eine Nachholung fehlender oder eine nachträgliche Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe ist im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig (Beschluss vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 45 ff.).

  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 60.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 3 SG Nr. 50> und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - Rn. 22 NVwZ-RR 2012, 32>).

    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36).

    Diese Einschätzung des Bundesministers der Verteidigung lässt sich (noch) als zulässige Ergänzung bzw. Präzisierung der Auswahlerwägungen (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 Rn. 46) auffassen.

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