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   BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08   

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BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08 (https://dejure.org/2009,1012)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.2009 - 5 C 22.08 (https://dejure.org/2009,1012)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 (https://dejure.org/2009,1012)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; GFK Art. 34; SGB XII §§ 41 ff.
    Anspruch auf Einbürgerung, Ausschluss - bei Sozialhilfebezug; Arbeitslosigkeit, zu verantwortende -; Ausschluss des Einbürgerungsanpruchs; Einbürgerung, Anspruch auf -; Einbürgerungszusicherung; Fernwirkungen, Zurechnung von - vergangenen Verhaltens; Grundsicherung im ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Anspruch auf Einbürgerung, Ausschluss - bei Sozialhilfebezug; Arbeitslosigkeit, zu verantwortende -; Ausschluss des Einbürgerungsanpruchs; Einbürgerung, Anspruch auf -; Einbürgerungszusicherung; Fernwirkungen, Zurechnung von - vergangenen Verhaltens; Grundsicherung im ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Vertretenmüssen einer wesentlichen Erhöhung des Leistungsbezuges; Selbstständige und eigenverantwortliche Prüfung eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 10 Abs. 1 S. 1; GFK Art. 34
    D (A), Anspruchseinbürgerung, Einbürgerung, Einbürgerungszusicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Lebensunterhalt, Grundsicherung für Erwerbsunfähige, Vertretenmüssen, Arbeitslosigkeit, Konventionsflüchtlinge, Genfer Flüchtlingskonvention, ...

  • Judicialis

    StAG § 10 Abs. 1; ; SGB XII § 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StAG § 10 Abs. 1; SGB XII § 41
    Staatsangehörigkeitsrecht: Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Vertretenmüssen einer wesentlichen Erhöhung des Leistungsbezuges; Selbstständige und eigenverantwortliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bezug von Sozialhilfe im Alter als Einbürgerungshindernis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialhilfe im Alter als Einbürgerungshindernis

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Bezug von Sozialhilfe im Alter kann Einbürgerungshindernis darstellen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Bezug von Sozialhilfe im Alter als Einbürgerungshindernis

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Bezug von Sozialhilfe im Alter als Einbürgerungshindernis

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bezug von Sozialhilfe im Alter als Einbürgerungshindernis

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.2.2009)

    Einbürgerung im Rentenalter // Bezug von Sozialleistungen steht nicht immer entgegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 133, 153
  • NVwZ 2009, 843
  • DVBl 2009, 731
  • DÖV 2009, 595
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.02.1998 - 2 C 12.97

    Ruhegehaltfähige Zeiten, innerer zeitlicher Zusammenhang mit der Vordienstzeit;;

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08
    Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert aber, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (s. etwa Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 8 C 293.63 - BVerwGE 20, 211 , vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 und vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21 ).
  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8.98

    Aufenthaltsbefugnis; ehemals rumänische Staatsangehörige; Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08
    Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert aber, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (s. etwa Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 8 C 293.63 - BVerwGE 20, 211 , vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 und vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21 ).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08
    Der Gesetzgeber hat zudem den (auch) fiskalischen Interessen, die mit dem Erfordernis der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts verfolgt werden, in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG insoweit geringeres Gewicht beigemessen als im Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG; dazu jüngst Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - InfAuslR 2009, 8), als er nicht jeglichem Bezug von Sozial(hilfe)leistungen die Wirkung beigemessen hat, den Einbürgerungsanspruch auszuschließen, und selbst bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII den nicht zu vertretenden Bezug ausgenommen hat.
  • BSG, 26.08.2008 - B 8 SO 26/07 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - Zugunstenverfahren - keine

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08
    Sie sind steuerfinanziert und "bedürftigkeitsabhängig", weil sie nur und erst dann gewährt werden, wenn der eigene Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann, und sind auch materiell der Sozialhilfe im Sinne des § 9 Satz 1 SGB I zuzuordnen (so bereits zur Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8 SO 26/07 - [...]).
  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 27.05

    Einbürgerungsgebühr; Erlass Einbürgerungsgebühr; Ermäßigung Einbürgerungsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08
    Diese völkervertragsrechtliche Vorgabe gebietet aber unabhängig von der Frage, inwieweit Art. 34 GFK subjektiv-öffentlich-rechtliche Ansprüche vermittelt (s. zu Art. 34 Satz 2 GFK , Urteil vom 16. November 2006 - BVerwG 5 C 27.05 - NVwZ-RR 2007, 205) und sich der Kläger noch auf einen Flüchtlingsstatus berufen kann, nicht, von nichtdiskriminierenden Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen, die unabhängig vom Flüchtlingsstatus sind.
  • BVerwG, 28.01.1965 - VIII C 293.63

    Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises - Rechtliche Voraussetzung

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08
    Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert aber, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (s. etwa Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 8 C 293.63 - BVerwGE 20, 211 , vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 und vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21 ).
  • OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18

    Antrag auf Zulassung der Berufung; besondere Schwierigkeiten, verneint;

    Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StAG ist erfüllt, wenn dem Einbürgerungsbewerber aktuell und in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt nach dem Maßstab des SGB II oder des SGB XII für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - BVerwG 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, 163 - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 31).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 160 f. - juris, Rn. 23; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33; Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 251 (Stand: November 2015); Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, StAG, § 10 Rn. 39).

    Zum einen erfordert dieser Zusammenhang in quantitativer Hinsicht stets, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung der Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 161 - juris Rn. 23; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 f.).

    Ausgehend von dem Anliegen des Gesetzgebers, Personen mit achtjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen, hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für einen aktuellen schädlichen Sozialleistungsbezug mitursächliches Verhalten in der Vergangenheit (dessen Wirkungen unabänderlich geworden sind) nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 163 f. - juris Rn. 28; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33).

    Zudem beschränkt sich die Auskunft des Jobcenters der Region Hannover vom 4. Mai 2016 eben nicht auf die Angabe, es habe gegen die Klägerin keine Sanktionen verhängt (vgl. zur Bedeutung einer solchen Auskunft: BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 159 f. - juris Rn. 20).

    Dass das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Auskunft den dem Einbürgerungsbewerber obliegenden Nachweis, dass er Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht zu vertreten hat, als geführt ansieht, ist nicht zu beanstanden, zumal an diesen Nachweis auch deswegen keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, weil der Einbürgerungsbewerber bei einer nachträglichen einbürgerungsrechtlichen Neubewertung seiner zurückliegenden Bemühungen um Arbeit in Beweisnot geraten kann, da er keinen Anlass hatte, entsprechende Bemühungen systematisch zu erfassen und beweissicher zu dokumentieren (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 160 - juris Rn. 20).

    Die Beklagte meint, besondere Schwierigkeiten bereite die Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - BVerwG 5 C 22.08 - auf den vorliegenden Fall nur eingeschränkt anwendbar sei (Schriftsatz der Beklagten v. 11.12.2018, dort S. 5), und ergäben sich daraus, "dass für die Frage des Vertretenmüssens i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG der Sachverhalt auch hinsichtlich in der Vergangenheit liegender Zeiträume aufzuklären ist, was dadurch erschwert wird, dass die Klägerin jedenfalls vor Beantragung ihrer Einbürgerung keinen Anlass hatte, Nachweise zu sammeln oder aufzubewahren" (Schriftsatz der Beklagten v. 11.12.2018, dort S. 9).

    - BVerwG 5 C 22.08 - und des Senats vom 13. November 2013 - 13 LB 99/12 - abgewichen, da es für eine Verneinung des Vertretenmüssens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG habe genügen lassen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet gewesen sei, und die sozialrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens für unbeachtlich gehalten habe.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2009 - 13 S 2080/07

    Einbürgerung; Sicherung des Lebensunterhalts; Kranken- und Pflegeversicherung;

    Ihre Erwerbsbiographie in den letzten acht Jahren - auf diesen Zeitraum dürfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl maßgeblich ankommen (Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22.08 -) - verdeutlicht, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt stets eigenständig bestritten hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2014 - 1 S 923/13

    Einbürgerung von Ausländern; Vertretenmüssen eines die Unterhaltssicherung

    Der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 - BVerwGE 133, 153; BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 17.12.2013 - 13 LA 179/13 - juris; je m.w.N.) Der Einbürgerungsbewerber hat eine Obliegenheit, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch langfristig den eigenen Unterhalt sicherzustellen.

    Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O. ; Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 254; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn. 29, 53 ; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 AuslG Rn. 7; a.A. - ohne Begründung - Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 39).

    Zudem sei Regelvorstellung, dass der Einbürgerungsbewerber, der den gegenwärtigen Leistungsbezug zu vertreten habe, dies durch eine Verhaltensänderung (z.B. hinreichend intensive Bemühungen um eine Beschäftigung) auch solle beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.).

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