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   BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09   

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BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09 (https://dejure.org/2010,2126)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 (https://dejure.org/2010,2126)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 10 C 13.09 (https://dejure.org/2010,2126)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 71; AufenthG § ... 60 Abs. 1 Satz 1 und 5; EMRK Art. 6 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 101, § 104 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 2, § 125, § 130a, § 138 Nr. 3; VwVfG § 51 Abs. 1 bis 3; Richtlinie 2004/83/EG Art. 9, 10 Abs. 1 Buchst. b
    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss; Beweiswürdigung; erneute Einvernahme in der Berufungsinstanz; Flüchtlingsanerkennung; Glaubenswechsel; Konversion; mündliche Verhandlung; Präklusion; Religion; Sachaufklärungspflicht; ...

  • openjur.de

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss; Beweiswürdigung; erneute Einvernahme in der Berufungsinstanz; Flüchtlingsanerkennung; Glaubenswechsel; Konversion; mündliche Verhandlung; Präklusion; Religion; Sachaufklärungspflicht; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 71
    Asylbewerber; Asylfolgeantrag; Asylfolgeantrag; Asylverfahren; Ausländer; Beschluss; Beweisaufnahme; Beweiswürdigung; Christentum; Ernsthaftigkeit; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Glaubenswechsel; Glaubenswechsel; Glaubensüberzeugung; Iran; Islam; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 1 S 5 AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 MRK, § 86 Abs 1 VwGO
    Flüchtlingsanerkennung; Glaubenswechsel; Ernsthaftigkeit der Glaubensüberzeugung; Feststellung einer inneren Tatsache; Notwendigkeit der erneuten Einvernahme in der Berufungsinstanz; vereinfachtes Berufungsverfahren; Wiederaufgreifen

  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Aufweisen außergewöhnlich großer Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht; Verletzung ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 71, AufenthG § ... 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 6 Abs. 1, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 96 Abs. 1, VwGO § 101, VwGO § 104 Abs. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 125, VwGO § 130a, VwGO § 138 Nr. 3, VwVfG § 51 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 9, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b, VwGO § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Iran, Konvertiten, Christen, Asylfolgeantrag, Änderung der Sach- und Rechtslage, Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, mündliche Verhandlung, religiöse Verfolgung, Sachaufklärungspflicht, Verfahrensfehler, Wiederaufnahme des Verfahrens, ...

  • rewis.io

    Flüchtlingsanerkennung; Glaubenswechsel; Ernsthaftigkeit der Glaubensüberzeugung; Feststellung einer inneren Tatsache; Notwendigkeit der erneuten Einvernahme in der Berufungsinstanz; vereinfachtes Berufungsverfahren; Wiederaufgreifen

  • ra.de
  • rewis.io

    Flüchtlingsanerkennung; Glaubenswechsel; Ernsthaftigkeit der Glaubensüberzeugung; Feststellung einer inneren Tatsache; Notwendigkeit der erneuten Einvernahme in der Berufungsinstanz; vereinfachtes Berufungsverfahren; Wiederaufgreifen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausscheiden einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a S. 1 VwGO bei Aufweisen außergewöhnlich großer Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht; Verletzung der Sachaufklärungspflicht ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 138, 289
  • NVwZ 2011, 629
  • DVBl 2011, 366
  • DÖV 2011, 371
 
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Wird zitiert von ... (264)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    Eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO scheidet aus, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht aufweist (wie Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211).

    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu Urteile vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 ).

    Die Grenzen des von § 130a Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens werden überschritten, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache - das Maß des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO übersteigend - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 213); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles.

    Stellt sich aber in einem Berufungsverfahren eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen und damit ein vielschichtiger Streitstoff, über den erstmalig zu befinden ist, spricht das für eine außergewöhnlich große Schwierigkeit (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 218; Beschluss vom 10. Juni 2008 a.a.O. Rn. 5).

    Eine unter Verstoß gegen § 101 Abs. 1 VwGO ergangene Entscheidung verletzt zugleich den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 221 m.w.N.).

    d) Die auf dem Verstoß gegen § 130a, § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhende Gehörsverletzung erfasst die Berufungsentscheidung in ihrer Gesamtheit und lässt sich nicht auf einzelne Tatsachenfeststellungen eingrenzen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 221 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.06.2008 - 3 B 107.07

    Überprüfbarkeit der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts für die

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    Die Notwendigkeit, eine Rechtsnorm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen, begründet für sich genommen noch keine außergewöhnlich große Schwierigkeit einer Rechtssache, insbesondere wenn das Berufungsgericht sich mit der Auslegung der Norm bereits befasst hat und seine Rechtsprechung lediglich fortführt (Beschluss vom 10. Juni 2008 - BVerwG 3 B 107.07 - juris Rn. 4).

    Stellt sich aber in einem Berufungsverfahren eine Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen und damit ein vielschichtiger Streitstoff, über den erstmalig zu befinden ist, spricht das für eine außergewöhnlich große Schwierigkeit (Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 218; Beschluss vom 10. Juni 2008 a.a.O. Rn. 5).

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschlüsse vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - BVerwG 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 ).

    Diese vom Gerichtshof zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluss vom 12. März 1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98

    Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. Beschluss vom 20. Januar 1998 - BVerwG 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 12 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts.
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    Das gilt auch in der vorliegenden asylrechtlichen Streitigkeit, da der deutsche Gesetzgeber das Verfahrensprinzip der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK allgemein und ohne Rücksicht auf die Anwendbarkeit der auf "zivilrechtliche Ansprüche" beschränkten Vorschrift im Einzelfall gewahrt wissen wollte (Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 ).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    In rechtlicher Hinsicht ergibt sich das u.a. aus der auch in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht abschließend geklärten flüchtlingsrechtlichen Beurteilung einer religiöser Verfolgung (vgl. dazu die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 und 10 C 21.09) insbesondere aufgrund eines Glaubenswechsels in einem Asylfolgeverfahren (§ 28 Abs. 2 AsylVfG).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen (Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8 und vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 49.92 - InfAuslR 1993, 357 - insoweit in BVerwGE 92, 278 nicht abgedruckt).
  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen, in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (EGMR, Urteile vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 - Helmers - NJW 1992, 1813 Nr. 36 unter Rückgriff auf das Urteil vom 26. Mai 1988 - Ekbatani, Serie A Nr. 134 Tz. 27; vom 29. Oktober 1991 - Nr. 35/1990/226/290 - Andersson - EuGRZ 1991, 419 und vom 29. Oktober 1991 - Nr. 36/1990/227/291 - Fejde - EuGRZ 1991, 420).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu Urteile vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 ).
  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 47.87

    Asylverfahren - Zweitbescheid - Gerichtliche Überprüfung - Folgeantrag -

  • EGMR, 29.10.1991 - 12631/87

    FEJDE c. SUÈDE

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 21.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

  • BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01

    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des

  • BVerwG, 20.11.2001 - 1 B 297.01

    Anforderungen an die Geltendmachung von Grundsatz- und Divergenzrügen -

  • BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Grenzen der Befugnis des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 5 A 1999/07

    Voraussetzungen der Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft; Anerkennung der

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 3 L 238/17

    Erkennungsdienstliche Behandlung

    Die gerichtliche Entscheidung soll grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein; hierdurch soll auch die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung gefördert werden (BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 -, juris, RdNr. 5; Urt. v. 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -, juris, RdNr. 23 f.).

    Es bedarf auch nicht wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Komplexität der Rechtssache der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O., RdNr. 14; Beschl. v. 13. August 2015 - BVerwG 4 B 15.15 -, juris, RdNr. 6; Urt. v. 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -, juris, RdNr. 24).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 (BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 29) entschieden hat, lag für Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen religiöser Verfolgung mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) am 28. August 2007 der Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage vor (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG).
  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737

    Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen

    Die Rechtssache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).

    Das Verfahren wirft weder eine Vielzahl ungewöhnlich schwieriger oder gänzlich neue Materien betreffende (entscheidungserhebliche) Fragen auf noch war ein besonders umfangreicher Streitstoff zu bewältigen (vgl. BVerwG, B.v. 10.6.2008 - 3 B 107/07 - juris, Rn. 5; B.v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - juris, Rn. 24).

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