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   BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25329
BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12 (https://dejure.org/2012,25329)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2012 - 9 C 2.12 (https://dejure.org/2012,25329)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 9 C 2.12 (https://dejure.org/2012,25329)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a; KAG R-P § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3; GemO R-P § 2 Abs. 1 und 2, §§ 78, 79, 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 93 Abs. 3
    Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; persönliche Lebensführung; Lebensbedarf; Konsum; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Jagdausübungsrecht; Verpachtung; Eigennutzung; Eigenjagd; Jagdgenossenschaft; Gemeinde; Aufgabenerfüllung; Gemeinwohlbindung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
    Aufgabenerfüllung; Aufwand; Aufwandsteuer; Eigenjagd; Eigennutzung; Einkommensverwendung; Gemeinde; Gemeinwohlbindung; Jagdausübungsrecht; Jagdgenossenschaft; Jagdsteuer; Konsum; Lebensbedarf; Verpachtung; persönliche Lebensführung; verfassungskonforme Auslegung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 KAG RP, Art 105 Abs 2a GG, § 2 GemO RP
    Keine Jagdsteuerpflicht von Gemeinden

  • Wolters Kluwer

    Betreiben eines Aufwands durch die Gemeinden für Konsum i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG; Heranziehung einer Gemeinde zur Jagdsteuer

  • rewis.io

    Keine Jagdsteuerpflicht von Gemeinden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2a; KAG § 6 Abs. 1 S. 1, 3 R-P
    Betreiben eines Aufwands durch die Gemeinden für Konsum i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG; Heranziehung einer Gemeinde zur Jagdsteuer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 143, 216
  • NVwZ-RR 2012, 817
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88

    Jagdsteuer für Eigenjagden Privater zulässig

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Dieses habe eine Privilegierung der Gebietskörperschaften bei der Bemessung der Jagdsteuer als zulässig angesehen (Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152).

    Der Aufwand für Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 und Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 15).

    Das rechtfertigt es, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 S. 2 und Beschluss vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 2).

    Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 10. August 1989 (a.a.O.) nicht zu erkennen gegeben, dass es eine Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer als vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG ansieht.

  • VG Freiburg, 29.04.2010 - 1 K 103/10

    Jagdsteuerpflicht einer Kommune

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Demgegenüber haben die Einwohner einer Gemeinde keinerlei Bezug zur Jagd (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 29. April 2010 - 1 K 103/10 - NVwZ-RR 2010, 997, 998).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.03.2000 - VGH N 12/98
    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Denn Gemeinden unterliegen auch dann, wenn sie sich wie Private am Wirtschaftsleben beteiligen, einer umfassenden Gemeinwohlbindung jenseits der für die wirtschaftliche Betätigung selbst geltenden Pflichten (vgl. §§ 78 f., 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GemO R-P; s. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329 ; VerfGH Koblenz, Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 - NVwZ 2000, 801).
  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 10.11

    Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; Einkommenserzielung;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Die Erkenntnis, dass Gemeinden keinen Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betätigen können, bedeutet keinen Widerspruch zum Urteil des Senats vom heutigen Tag (Az.: BVerwG 9 C 10.11), wonach Jagdgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Jagdsteuer herangezogen werden können, wenn sie ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachten, sondern das Jagdrecht selbst ausüben.
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass sich - vergleichbar den "Grundbedürfnissen" natürlicher Personen (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5) - im Bereich der Selbstverwaltung ein für alle Gemeinden ungeachtet ihrer Einwohnerzahl, flächenmäßigen Ausdehnung und Struktur gleichermaßen geltender "Grundbestand öffentlicher Aufgaben" sachgerecht bestimmen ließe, über den hinaus Aufwendungen von Gemeinden regelmäßig Ausdruck "besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit" sein könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - BVerfGE 79, 127 ).
  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 24.89

    Anfechtung eines Jagdsteuerbescheides - Erfüllung der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Das rechtfertigt es, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 S. 2 und Beschluss vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 2).
  • BVerwG, 13.06.1978 - 7 B 60.77

    Jagdrecht - Besteuerung der Ausübung - Fischereirecht

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Das rechtfertigt es, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 S. 2 und Beschluss vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 2).
  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Denn Gemeinden unterliegen auch dann, wenn sie sich wie Private am Wirtschaftsleben beteiligen, einer umfassenden Gemeinwohlbindung jenseits der für die wirtschaftliche Betätigung selbst geltenden Pflichten (vgl. §§ 78 f., 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GemO R-P; s. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329 ; VerfGH Koblenz, Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 - NVwZ 2000, 801).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. - BVerfGE 92, 91 ), hat der Beschluss diese Frage auch inhaltlich nicht geklärt.
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12
    Denn diese Vorschrift stellt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 1 BvL 7/89 - BVerfGE 86, 71 ; stRspr) keine Ermächtigungsgrundlage für eine verfassungswidrige Heranziehung auch der Gemeinden zur Jagdsteuer dar.
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14

    Steuerbarer Aufwand; Aufwandsteuer; Eigenjagdbezirk; Einkommenserzielung;

    Denn die damit besteuerte Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Beklagten geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte - wie hier die Klägerin - eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989, a.a.O., Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 18.1.1991 - 8 C 24.89 - juris Rn. 10; vom 27.6.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 9 und - 9 C 10.11 - juris Rn. 9; Senatsurteil vom 15.2.2008 - 9 LB 9/07 - juris Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage der Aufwandsteuerpflicht juristischer Personen differenziert nach dem jeweiligen Steuergegenstand und gegebenenfalls nach der spezifischen Ausrichtung und Struktur der juristischen Person selbst zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 12).

    Zum anderen dient der Aufwand einer auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteten GmbH nicht der Einkommens verwendung für den persönlichen Lebensbedarf, sondern generell der Einkommens erzielung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 12).

    Danach können Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben, sondern das Jagdrecht selbst ausüben, zur Jagdsteuer herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., 1. Leitsatz).

    Zwar hat eine Jagdgenossenschaft, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 NJagdG) und damit um eine juristische Person handelt, als verfasste Körperschaft keinen persönlichen Lebensbereich, dem die ihr gesetzlich zugeordnete Ausübung des Jagdrechts dienen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 12).

    Dies lässt auch mit Blick auf eine steuerliche Gleichbehandlung von Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft geboten erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 12 f.).

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt, verfälscht oder gar in sein Gegenteil verkehrt werden (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., juris Rn. 15).

    Dies lässt eine einschränkende Auslegung dahingehend zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NKAG nur zur Besteuerung derjenigen Jagdausübungsberechtigten ermächtigt, die mit der Ausübung des Jagdrechts einen steuerbaren Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG betreiben können (siehe zu einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer Jagdsteuer BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 14 ff. zu § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG R-P sowie HessVGH, Urteil vom 3.3.2016 - 5 A 1345/15 - juris Rn. 25 zu § 8 Abs. 1 HKAG).

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 10.11

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche

    Anders als eine Gemeinde (vgl. Urteil vom heutigen Tage, BVerwG 9 C 2.12) unterliegt die Jagdgenossenschaft keiner umfassenden Gemeinwohlbindung.
  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 14.16

    Keine Jagdsteuerpflicht einer GmbH

    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck ausschließlich auf Einkommenserzielung gerichtet ist, unterliegt nicht der Jagdsteuer (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2012 - 9 C 10.11 - BVerwGE 143, 210 und - 9 C 2.12 - BVerwGE 143, 216).

    Dagegen kann eine jagdausübungsberechtigte Gemeinde nicht zur Jagdsteuer veranlagt werden, weil die umfassende Gemeinwohlbindung einer Kommune es ausschließt, Einkommen für eine konsumtive Nutzung zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zu verwenden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 2.12 - BVerwGE 143, 216 Rn. 10).

    Vielmehr ist bei einem Wirtschaftsunternehmen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es auch insoweit Unternehmenszwecke, etwa solche der Kundenbindung, erreichen will (so auch Christ, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, Kap. C Rn. 264; zur entsprechenden Problematik im Falle einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 2.12 - BVerwGE 143, 216 Rn. 10 a.E.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1019/15

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 105 Abs. 2a GG knüpft die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG nach Auffassung des Senats an folgende den Typus prägenden Merkmale an (vgl. Englisch in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, 2013, Bd. II § 190 Rn. 9 ff. mit weiteren Nachweisen): 1. an den Einsatz finanzieller Mittel unter Verwendung von Einkommen und/oder Vermögen für das Halten einer Sache oder die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustands, welcher den privaten Gebrauch von Gütern oder Leistungen ermöglicht (Aufwand); 2. zielt eine Aufwandsteuer darauf ab, die in der Einkommens- und/oder Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf als privater Konsum zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit zu erfassen, was bei einem ausschließlich betrieblichen Aufwand oder im Falle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 11) zu verneinen ist; 3. können Aufwandsteuern als direkte oder indirekte Steuern erhoben werden, weshalb - was sich bei der direkten Erhebung zeigt - die Überwälzbarkeit sich nicht als typusprägendes Merkmal im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, sondern als materielles Rechtsmäßigkeitsmerkmal darstellt (FG Bad.-Württ., Urteil vom 11.01.2012 - 11 V 2661/11 - juris - unter Anknüpfung an BVerfG, Urteil vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 53).
  • VGH Hessen, 03.03.2016 - 5 A 1345/15

    Keine Heranziehung eines Bundeslandes zur Jagdsteuer

    Bei der Jagdsteuer handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine bundesrechtlichen Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152 = ZKF 1990, 12; BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2012 - 9 C 10.11 -, BVerwGE 143, 210, und vom 27. Juni 2012 - 9 C 2.12 -, BVerwGE 143, 216, jeweils m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 19. November 1997 - 5 TG 3360/97 -, NVwZ-RR 1999, 19-, und vom 10. Juni 2014 - 5 C 716/14.N -, GemHH 2014, 287, sämtlich auch Juris).

    Insofern unterscheiden sich die Länder bei der Ausübung der Jagd in ihren Eigenjagdbezirken nicht von jagdausübungsberechtigten Gemeinden (vgl. zu diesen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 2.12 -, a.a.O.).

    Dies lässt der Wortlaut der Normen zu (so auch für den Fall der Heranziehung einer Gemeinde zur Jagdsteuer für Normen aus dem rheinland-pfälzischen Recht: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 2.12 -, a.a.O.),.

  • VG Karlsruhe, 24.04.2015 - 6 K 1514/13

    Vergnügungssteuer für Wettbüros, in denen Wettereignisse übertragen werden

    Denn dort, wo für ein Vergnügen kein finanzieller Aufwand entsteht, kann ein solcher schlechterdings auch nicht Grundlage für eine Besteuerung sein (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, Rdnrn. 44 ff.; Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88, Rdnrn. 3 f.; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 2.12, Rdnrn. 9 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 03.07.2014 - 2 S 3/14, Rdnr. 24; Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10, Rdnr. 51; Thüringer Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 22.09.2008 - 3 KO 274/04, Rdnr. 73; Beschluss vom 22.05.2004 - 4 ZKO 890/00, Rdnr. 7 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1231/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 105 Abs. 2a GG knüpft die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG nach Auffassung des Senats an folgende den Typus prägenden Merkmale an (vgl. Englisch in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, 2013, Bd. II § 190 Rn. 9 ff. mit weiteren Nachweisen): 1. an den Einsatz finanzieller Mittel unter Verwendung von Einkommen und/oder Vermögen für das Halten einer Sache oder die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustands, welcher den privaten Gebrauch von Gütern oder Leistungen ermöglicht (Aufwand); 2. zielt eine Aufwandsteuer darauf ab, die in der Einkommens- und/oder Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf als privater Konsum zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit zu erfassen, was bei einem ausschließlich betrieblichen Aufwand oder im Falle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 11) zu verneinen ist; 3. können Aufwandsteuern als direkte oder indirekte Steuern erhoben werden, weshalb - was sich bei der direkten Erhebung zeigt - die Überwälzbarkeit sich nicht als typusprägendes Merkmal im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, sondern als materielles Rechtsmäßigkeitsmerkmal darstellt (FG Bad.-Württ., Urteil vom 11.01.2012 - 11 V 2661/11 - juris - unter Anknüpfung an BVerfG, Urteil vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1233/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 105 Abs. 2a GG knüpft die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG nach Auffassung des Senats an folgende den Typus prägenden Merkmale an (vgl. Englisch in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, 2013, Bd. II § 190 Rn. 9 ff. mit weiteren Nachweisen): 1. an den Einsatz finanzieller Mittel unter Verwendung von Einkommen und/oder Vermögen für das Halten einer Sache oder die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustands, welcher den privaten Gebrauch von Gütern oder Leistungen ermöglicht (Aufwand); 2. zielt eine Aufwandsteuer darauf ab, die in der Einkommens- und/oder Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf als privater Konsum zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit zu erfassen, was bei einem ausschließlich betrieblichen Aufwand oder im Falle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 11) zu verneinen ist; 3. können Aufwandsteuern als direkte oder indirekte Steuern erhoben werden, weshalb - was sich bei der direkten Erhebung zeigt - die Überwälzbarkeit sich nicht als typusprägendes Merkmal im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, sondern als materielles Rechtsmäßigkeitsmerkmal darstellt (FG Bad.-Württ., Urteil vom 11.01.2012 - 11 V 2661/11 - juris - unter Anknüpfung an BVerfG, Urteil vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 2067/14

    Unzulässigkeit einer kommunalen Steuer auf Wettbüros, in denen Wettereignisse

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 105 Abs. 2a GG knüpft die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG nach Auffassung des Senats an folgende den Typus prägenden Merkmale an (vgl. Englisch in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, 2013, Bd. II § 190 Rn. 9 ff. mit weiteren Nachweisen): 1. an den Einsatz finanzieller Mittel unter Verwendung von Einkommen und/oder Vermögen für das Halten einer Sache oder die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustands, welcher den privaten Gebrauch von Gütern oder Leistungen ermöglicht (Aufwand); 2. zielt eine Aufwandsteuer darauf ab, die in der Einkommens- und/oder Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf als privater Konsum zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit zu erfassen, was bei einem ausschließlich betrieblichen Aufwand oder im Falle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 11) zu verneinen ist; 3. können Aufwandsteuern als direkte oder indirekte Steuern erhoben werden, weshalb - was sich bei der direkten Erhebung zeigt - die Überwälzbarkeit sich nicht als typusprägendes Merkmal im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, sondern als materielles Rechtsmäßigkeitsmerkmal darstellt (FG Bad.-Württ., Urteil vom 11.01.2012 - 11 V 2661/11 - juris - unter Anknüpfung an BVerfG, Urteil vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1232/15

    Vergnügungssteuer für Wettbüro

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 105 Abs. 2a GG knüpft die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG nach Auffassung des Senats an folgende den Typus prägenden Merkmale an (vgl. Englisch in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, 2013, Bd. II § 190 Rn. 9 ff. mit weiteren Nachweisen): 1. an den Einsatz finanzieller Mittel unter Verwendung von Einkommen und/oder Vermögen für das Halten einer Sache oder die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustands, welcher den privaten Gebrauch von Gütern oder Leistungen ermöglicht (Aufwand); 2. zielt eine Aufwandsteuer darauf ab, die in der Einkommens- und/oder Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf als privater Konsum zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit zu erfassen, was bei einem ausschließlich betrieblichen Aufwand oder im Falle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 11) zu verneinen ist; 3. können Aufwandsteuern als direkte oder indirekte Steuern erhoben werden, weshalb - was sich bei der direkten Erhebung zeigt - die Überwälzbarkeit sich nicht als typusprägendes Merkmal im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, sondern als materielles Rechtsmäßigkeitsmerkmal darstellt (FG Bad.-Württ., Urteil vom 11.01.2012 - 11 V 2661/11 - juris - unter Anknüpfung an BVerfG, Urteil vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1027/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1025/14

    Unwirksamkeit einer Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das

  • VG Kassel, 18.01.2019 - 7 K 1/16

    Zur Pferdesteuerpflicht eines Reitvereins

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 - 2 S 1026/14

    Vergnügungssteuererhebung auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und

  • VG Gießen, 11.06.2015 - 4 K 174/14

    Jagdsteuerpflichtiger Landesbetrieb

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2019 - 9 N 10.18

    Grundrechtsfähigkeit von Wohnungsbaugenossenschaften

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