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   BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13   

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BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13 (https://dejure.org/2013,29810)
BVerwG, Entscheidung vom 01.10.2013 - 6 P 6.13 (https://dejure.org/2013,29810)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 2013 - 6 P 6.13 (https://dejure.org/2013,29810)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 9, 31, 83
    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 9, 31, 83
    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; Hilfsantrag auf Feststellung; Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses; Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 S 1 Nr 2 BPersVG, § 9 Abs 3 BPersVG, § 9 Abs 2 BPersVG, § 31 BPersVG, § 83 Abs 2 BPersVG
    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsverhältnis zwischen dem wegen zeitweiliger Verhinderung nachgerückten Ersatzmitglied der Jugendvertretung und dem öffentlichen Arbeitgeber

  • rewis.io

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis zwischen dem wegen zeitweiliger Verhinderung nachgerückten Ersatzmitglied der Jugendvertretung und dem öffentlichen Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern und der Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendvertretung - und der Weiterbeschäftigungsanspruch des nachrückenden Ersatzmitglieds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 148, 89
  • NZA-RR 2014, 103
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 207/85

    Betriebsverfassungsrecht: Nachwirkender Schutz des vorübergehend nachgerückten

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    Das gilt nach § 9 Abs. 3 BPersVG auch für das vorübergehend nachgerückte Ersatzmitglied der Jugendvertretung, wenn das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall erfolgreich abgeschlossen wird und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt (zu § 9 BPersVG: BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 ; zu § 78a BetrVG: Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - juris Rn. 20 und 26).

    Die Regelung fragt nicht danach, ob der Jugendvertreter wegen Art und Umfang von ihm in dieser Eigenschaft unternommener Aktivitäten mit konkreter Benachteiligung bei künftigen Auswahlentscheidungen des öffentlichen Arbeitgebers zu rechnen hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 273).

    Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

    Denn auch diese waren während des Vertretungszeitraumes innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist Mitglieder der Jugendvertretung (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

    Diese Sorge soll dem Jugendvertreter von Anfang an genommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 270).

    Ein Übermaß verneint das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf das Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG, mit Hilfe dessen der öffentliche Arbeitgeber die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses durchsetzen kann (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 1986 a.a.O. S. 273).

  • BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87

    Personalvertretung - Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    a) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung genießt der Verhinderungsvertreter Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn er bei Eingang seines Weiterbeschäftigungsverlangens Mitglied der Jugendvertretung ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 = Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nr. 3 S. 19 f. sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 18 f.).

    In direkter Anwendung des § 9 Abs. 3 BPersVG kann er seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er der Jugendvertretung über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20 sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 10 f. bzw. S. 21).

    § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

    Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

    Ein derartiger Vertretungsfall führt nicht zur Einbeziehung des Ersatzmitglieds in den Weiterbeschäftigungsschutz (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 22 f. ).

    Dies folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) sowie daraus, dass Personalrat und Jugendvertretung ebenso wie die Dienststelle dafür verantwortlich sind, dass der Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG nach Recht und Gesetz vollzogen wird (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 22 f. ).

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 21.94

    Personalvertretungsrecht - Beschlussverfahren, Fristwahrung durch

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    Für die Senatsrechtsprechung war die vorbehaltlose Bezugnahme auf § 9 BPersVG in § 83 Abs. 1 BPersVG wesentlich (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 31).

    Schließlich hält er sich ebenfalls im Rahmen der Dispositionsmaxime, wenn er mit dem Hauptantrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise begehrt, das Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen (so bereits ausdrücklich Beschluss vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 110 bzw. S. 32).

    § 9 Abs. 3 BPersVG findet entsprechende Anwendung, wenn Ersatzmitglieder zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt haben, dass diese in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich abgeschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft gleichkommen, und wenn sich eine missbräuchliche Begünstigung ausschließen lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 11 bzw. S. 21 und vom 9. Oktober 1996 a.a.O. S. 112 bzw. S. 34).

    Von Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 21 f. und vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 17 S. 34; BAG, Urteil vom 5. September 1986 a.a.O. S. 28).

  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 15 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 und vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 14 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 m.w.N.).

    Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter bestreitet, an die Zwei-Wochen-Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im übrigen system- und sachgerecht (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 15 ff. und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 14).

    Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 19 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 15).

    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 30 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 16 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

  • BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12

    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 30 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 16 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

    Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, welche der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugewiesen sind, geraten deren Mitglieder in jenen typischen Interessengegensatz zum Dienststellenleiter, wie er für die Bipolarität der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenverfassung kennzeichnend ist und wie er auch den Regelungen in §§ 47, 62 Satz 2 BPersVG zugrunde liegt (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2009 a.a.O. Rn. 31 f. und vom 12. November 2012 a.a.O. Rn. 17).

    g) Ist die Einbeziehung von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung in den Weiterbeschäftigungsschutz zur Abwendung beruflicher Nachteile erforderlich, so kann darin keine unzulässige Begünstigung liegen (vgl. Beschluss vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 18 = Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1).

  • BVerwG, 25.06.1986 - 6 P 27.84

    Auszubildender - Weiterbeschäftigung - Jugendvertretung - Ersatzmitglied

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    a) Nach bisheriger Senatsrechtsprechung genießt der Verhinderungsvertreter Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 Abs. 2 BPersVG, wenn er bei Eingang seines Weiterbeschäftigungsverlangens Mitglied der Jugendvertretung ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 = Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nr. 3 S. 19 f. sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 7 S. 18 f.).

    In direkter Anwendung des § 9 Abs. 3 BPersVG kann er seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn er der Jugendvertretung über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum angehört hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20 sowie Beschluss vom 28. Februar 1990 a.a.O. S. 10 f. bzw. S. 21).

    Sie vertreten das ordentliche Mitglied der Jugendvertretung nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, sondern bezogen auf die Gesamtfunktion (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20; BAG, Urteile vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 726/79 - AP Nr. 8 zu § 78a BetrVG 1972 S. 751 und vom 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - BAGE 53, 23 ).

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    Bestreitet der öffentliche Arbeitgeber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Jugendvertreter nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG überhaupt begründet worden ist, so kann er im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - jedenfalls in Kombination mit einem Auflösungsbegehren - einen dahingehenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 15 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 und vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 14 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 m.w.N.).

    Dass der öffentliche Arbeitgeber mit seinem Feststellungsbegehren, mit welchem er das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Jugendvertreter bestreitet, an die Zwei-Wochen-Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht gebunden ist, ist vom Gesetzgeber gewollt und im übrigen system- und sachgerecht (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 15 ff. und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 14).

    Danach reicht es aus, wenn die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Laufe des Gerichtsverfahrens geklärt wird (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2010 a.a.O. Rn. 19 und vom 21. Februar 2011 a.a.O. Rn. 15).

  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 726/79

    Ersatzmitglieder der Jugendvertretung - Vertretung eines ordentlichen Mitglieds -

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    Sie vertreten das ordentliche Mitglied der Jugendvertretung nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, sondern bezogen auf die Gesamtfunktion (vgl. Urteil vom 25. Juni 1986 a.a.O. S. 284 bzw. S. 20; BAG, Urteile vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 726/79 - AP Nr. 8 zu § 78a BetrVG 1972 S. 751 und vom 5. September 1986 - 7 AZR 175/85 - BAGE 53, 23 ).

    Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    Davon ist der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits ausgegangen (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 37 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 11 = Buchholz 250 § 9 BPersVG, Nr. 33).

    Damit setzt er sich durch, wenn der Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter ist (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 5 ff., vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20 S. 15 ff. und vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 43).

  • BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81

    Jugendvertretung

    Auszug aus BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13
    Da die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG an die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung anknüpfen, ist im Falle des gerade gewählten Mitglieds der Jugendvertretung für dessen Weiterbeschäftigungsschutz noch nicht einmal erforderlich, dass bei Ausbildungsende die Amtszeit der neu gewählten Jugendvertretung bereits begonnen hat (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 38 Rn. 3 ff.; BAG, Urteil vom 22. September 1983 - 6 AZR 323/81 - BAGE 44, 154 ).

    Dabei hebt es hervor, dass der nachwirkende Schutz des Jugendvertreters diesem individuell gegenüber dem Arbeitgeber gewährt wird und seine sachliche Begründung und zeitliche Begrenzung in der Zugehörigkeit des Jugendvertreters zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Organ Jugendvertretung hat (vgl. BAG, Urteile vom 21. August 1979 - 6 AZR 789/77 - AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972 = juris Rn. 19 ff., vom 15. Januar 1980 a.a.O. S. 751 R und vom 22. September 1983 a.a.O. S. 158 sowie vom 13. März 1986 a.a.O. S. 269).

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

  • BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 175/85

    Ersatzpersonalratsmitglied - Besonderer Kündigungsschutz - Personalratsmitglied -

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 P 5.12

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zulässige Verfahrensart;

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 65/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 2.10

    Übernahme eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz;

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerwG, 22.04.1987 - 6 P 15.83

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Mitgliedes einer Jugendvertretung - Auflösung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.1994 - 1 A 575/93

    Ersatzmitglied einer Jugend- und Ausbildendenvertretung; Inanspruchnahme von

  • BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung des Auflösungsbegehrens

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

  • BAG, 21.08.1979 - 6 AZR 789/77

    Jugendvertreter - Ersatzmitglied des Betriebsrats - Betriebsratssitzung -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2007 - 5 L 19/06

    Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 PersVG LSA

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

  • VGH Bayern, 23.04.1997 - 17 P 96.2260

    Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach dem Bestehen der Abschlussprüfung;

  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

  • BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

  • BVerwG, 22.09.2009 - 6 PB 26.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor

  • OVG Bremen, 09.07.1991 - PV-B 6/90

    Ausbildung als Fernmeldehandwerker bei der Deutschen Bundespost; Übernahme von

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 14.73

    Begriff der "zeitweiligen Verhinderung" - Ladung und Zuziehung von

  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • BVerwG, 14.02.1969 - VII P 11.67

    Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus dem Personalrat - Nichteinladungen eines

  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 574/94

    Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis von Mitgliedern

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 61 PV 2.18

    Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Ersatzmitglieds der

    Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - BVerwG 6 P 6.13 -.

    Er verweist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2013 - BVerwG 6 P 6.13 -, mit der dieses seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen habe.

    Der Antragsteller zitiere die maßgebliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2013 - BVerwG 6 P 6.13 - unvollständig.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. Oktober 2013 - BVerwG 6 P 6.13 -, juris, insbesondere Rn. 32 f., unter ausdrücklicher Aufgabe der einschlägigen früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nunmehr unter Anschluss an die schon länger bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa schon Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 -, juris, insbesondere Rn. 29) ist § 9 Abs. 2, 3 BPersVG auch auf solche Auszubildenden anzuwenden, welche ordentliche Mitglieder der JAV (hier: der Stufen-JAV) während des maßgeblichen Ein-Jahres-Zeitraums vor Ausbildungsende (vgl. § 9 Abs. 3 BPersVG) lediglich zeitweilig als Ersatzmitglieder vertreten haben.

    Auch diese waren, was allein entscheidend ist, während des Vertretungszeitraums innerhalb der genannten Ein-Jahres-Frist Mitglied der JAV (hier: der Stufen-JAV) i.S.v. § 9 BPersVG (so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 12).

    Auch später würde sich die nötige Gewissheit nicht einstellen, weil die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Kriterien - längerer, in sich abgeschlossener Zeitraum; große Zahl von Einzelfällen - zwar abstrakt nachvollziehbar sein mögen, einer präzisen Abgrenzung aber nur schwer zugänglich wären (siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2013, a.a.O., juris Rn. 28, 33, das zugleich auf das Kriterium der Rechtssicherheit verweist).

    Soweit der Antragsteller der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (pauschal) Missbrauchsgefahr entgegenhält, verweist der Senat auf die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 1. Oktober 2013 (a.a.O., juris Rn. 36-48), mit dem dieses u.a. eine doppelte Kontrollmöglichkeit des Dienstherrn aufzeigt:.

  • VG Hannover, 10.02.2023 - 17 A 931/22

    Ersatzmitglied; Ersatzmitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung;

    Ersatzmitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung steht der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 58 Abs. 2 und 3 NPersVG bzw. § 56 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 127 Abs. 2 BPersVG nur zu, wenn sie für ein ausscheidendes Mitglied in die Jugendvertretung eingetreten oder für ein zeitweilig verhindertes Mitglied der Jugendvertretung nachgerückt sind ( BVerwG, Beschl. v. 01.10.2013 - 6 P 6/13 -, juris Rn. 19 ff.).

    Als ausreichend wird vielmehr sogar schon der Fall angesehen, dass ein Ersatzmitglied im Jahr vor dem Ende der Ausbildung lediglich ein einziges Mal für ein verhindertes Vollmitglied an einer Sitzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilgenommen hat (so ausdrücklich Neumann: jurisPR-BVerwG 5/2014 Anm. 3; BVerwG, Beschl. v. 01.10.2013 - 6 P 6/13 -, juris Rn. 20 ff.).

    Der Jugendvertreter soll bei seiner Amtsausübung nicht befürchten müssen, bei der späteren Personalauslese benachteiligt zu werden ( BVerwG, Beschl. v. 01.10.2013 - 6 P 6/13 -, juris Rn. 26 f. u. 33).

    Von einem solchen Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsschutz zu verschaffen ( BVerwG, Beschl. v. 01.10.2013 - 6 P 6/13 -, juris Rn. 36 ff.).

    Eine Vertretung bezogen auf die Gesamtfunktion eines Jugendvertreters - wie Sie für die Annahme eines Weiterbeschäftigungsschutzes aber erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2013 - 6 P 6/13 -, juris Rn. 25) - vermag die Kammer hierin nicht zu erblicken.

  • VG Ansbach, 06.02.2014 - AN 7 P 13.01847

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Ersatzmitglieds der Jugend- und

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (B.v. 1.10.2013, Az. 6 P 6/13, juris, insbesondere Rn. 32, 33, unter ausdrücklicher Aufgabe der einschlägigen früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nunmehr unter Anschluss an die schon länger bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa schon U.v. 13.3.1986, Az. 6 AZR 207/85, juris, insbesondere Rn. 29) ist § 9 Abs. 2, 3 BPersVG auch auf solche Auszubildenden anzuwenden, welche ordentliche Mitglieder der JAV während des maßgeblichen Ein-Jahres-Zeitraums vor Ausbildungsende (vgl. § 9 Abs. 3 BPersVG) lediglich zeitweilig als Ersatzmitglieder vertreten haben.

    Auch diese waren, was allein entscheidend ist, während des Vertretungszeitraums innerhalb der genannten Ein-Jahres-Frist Mitglied der JAV i.S.v. § 9 BPersVG (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 1.10.2013, a.a.O., juris, Rn. 12 a.E.).

    Anhaltspunkte für einen etwaigen Gestaltungsmissbrauch (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2013, a.a.O., juris, Rn. 36-48) sind, auch nach übereinstimmender Darstellung aller Verfahrensbeteiligten bei der mündlichen Verhandlung/Anhörung vor der Fachkammer am 6. Februar 2014, nicht ersichtlich bzw. nicht gegeben.

    Der für die hier anzustellende Betrachtung maßgebliche Zeitraum, nämlich der konkrete Vertretungszeitraum (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2013, Az. 6 P 6/13, juris, Rn. 32), hat hier an dem Tag begonnen, an dem erstmals der Vertretungsfall bei der JAV eingetreten ist, also - unstreitig - am 6. Juni 2013; er hat geendet am 23. Juli 2013, dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung durch die Beteiligte zu 1) und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an diese.

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 1000/13

    Annahmeverzug - Jugend- und Auszubildendenvertreter

    Das Recht, mit dem Verlangen auf Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu begründen, erhält dem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht nur sein Amt bis zum regulären Ablauf der Amtszeit, sondern soll - neben anderen Zwecken (zu diesen etwa BAG 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - Rn. 18; BVerwG 1. Oktober 2013 - 6 P 6/13 - Rn. 26 f., BVerwGE 148, 89)  - auch sicherstellen, dass die weitere Amtsausübung auf gesicherter wirtschaftlicher Grundlage erfolgen kann (vgl. BAG 13. November 1987 - 7 AZR 246/87 - zu III 3 der Gründe, BAGE 57, 21; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 78a Rn. 30; Treber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 9 BPersVG Rn. 46 - jeweils mwN) .
  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied;

    Die Beschäftigte war im Zeitpunkt der erfolgreichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn. 24 f.) Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung.

    In kollektiver Hinsicht ist § 9 Abs. 2 BPersVG dazu zu dienen bestimmt, die Kontinuität der Gremienarbeit zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 6 P 71.78 - BVerwGE 62, 364 , Beschlüsse vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13 und 15 f., vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 , vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 , vom 19. Januar 2009 - 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 26 f., vom 18. August 2010 - 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 28, vom 30. Mai 2012 - 6 PB 7.12 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 46 Rn. 10 und vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn 26 und 33).

  • OVG Sachsen, 08.05.2014 - PL 9 A 686/12

    Ausschluss des Weiterbeschäftigungsschutzes von Ersatzmitgliedern bzgl. Tätigkeit

    Der Senat schließt sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -, juris) zur inhaltsgleichen Regelung in § 9 Abs. 3 BPersVG an, das nun der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Weiterbeschäftigungsschutz von Jugendvertretern folgt (zu § 78 BetrVG: BAG, Beschl. v. 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - juris R. 20 und 26).

    Sinn und Zweck des Weiterbeschäftigungsschutzes sei es, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2013 a. a. O. Rn. 33), den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung zu schützen.

    Das Gleiche gilt, wenn sich ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder über Anordnungen des Leiters der Ausbildungsdienststelle hinwegsetzen, die dazu dienen sollen sicherzustellen, dass ein Ersatzmitglied nur bei Vorliegen eines Vertretungsfalls i. S. v. § 61 Abs. 5 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG in der Jugendvertretung tätig wird (BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2013 a. a. O. Rn. 36 ff.).

  • BVerwG, 08.02.2018 - 5 P 7.16

    Ankündigungsfrist; Antragsbefugnis; Arbeitnehmerähnliche Personen; Auslegung;

    Eine Ausnahme von der sich auf Rechtsweg und Verfahrensart beziehenden Prüfsperre ist zwar anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsweges und der Verfahrensart zu beachten sind (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - BVerwGE 145, 368 Rn. 11 und vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn. 10).
  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen

    (2) Dienstunfähigkeit wegen Krankheit oder Urlaub sind typische und häufige Verhinderungsfälle, die bei Betriebsräten (vgl. BAG, Urteil vom 5. September 1986 - 7 AZR 175/85, BAGE 53, 23, 27) oder Personalräten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6/13, ZTR 2014, 54 Rn. 39) dazu führen, dass Ersatzmitglieder eintreten.
  • OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18

    Umsetzung; Beteiligung des Personalrats; Ersatzmitglied

    Auch habe der Personalrat gemäß § 48 Abs. 2 SächsPersG zustimmen müssen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17. Mai 2017 - 5 P 6.15 - und v. 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -, beide juris) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8. Mai 2014 - PL 9 A 686/12 -, juris) ergebe.

    22 Keine andere Bewertung folgt aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen zu § 9 Abs. 3, 4 BPersVG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -, juris) und zu § 9 Abs. 3, 4 SächsPersVG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai 2014 - PL 9 A 686/12 -, juris).

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 10.14

    Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der Weiterbeschäftigung eines

    Der Beschäftigte war im Zeitpunkt der erfolgreichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn. 24 f.) Mitglied der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung.

    In kollektiver Hinsicht ist § 9 Abs. 2 BPersVG dazu zu dienen bestimmt, die Kontinuität der Gremienarbeit zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 6 P 71.78 - BVerwGE 62, 364 , Beschlüsse vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13 und 15 f., vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 , vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 , vom 19. Januar 2009 - 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 26 f., vom 18. August 2010 - 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 28, vom 30. Mai 2012 - 6 PB 7.12 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 46 Rn. 10 und vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn 26 und 33).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

  • BVerwG, 16.05.2019 - 5 PB 16.18

    Verhinderungsgründe eines Personalratsmitglieds - Prüfungspflicht der

  • BVerwG, 21.05.2013 - 6 PB 6.13

    Nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung; Weiterbeschäftigungsschutz

  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

  • VG Berlin, 13.11.2014 - 71 K 1.14

    Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch des

  • OVG Sachsen, 24.10.2019 - 9 A 1419/18

    Mitbestimmungsrecht; Umsetzungsmaßnahme; Ersatzmitglied; Wahlvorschlagsliste

  • VGH Bayern, 14.04.2015 - 18 P 14.2564

    Nachrücken, Ersatzmitglied

  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 9 B 331/18

    Umsetzung; Dienstort

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16

    Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das

  • OVG Sachsen, 27.10.2016 - 8 A 103/16

    Auflösung; Arbeitsverhältnis; Abmahnung; Auszubildende ; Unzumutbarkeit;

  • VG Hannover, 08.04.2019 - 17 A 4016/18

    Beamter auf Widerruf; mittlerer Dienst; Vorbereitungsdienst; Weiterbeschäftigung

  • VG Ansbach, 06.02.2014 - AN 7 P 13.01846

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines ehemaligen Ersatzmitglieds der Jugend- und

  • VG Köln, 25.11.2013 - 33 K 4827/13

    Zurverfügungstehen eines ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten und

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