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   BVerwG, 10.10.1962 - VI C 180.60   

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BVerwG, 10.10.1962 - VI C 180.60 (https://dejure.org/1962,262)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1962 - VI C 180.60 (https://dejure.org/1962,262)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1962 - VI C 180.60 (https://dejure.org/1962,262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 129a Landesbeamtengesetz Berlin (LBG BE) - Abgeltung von Mehraufwendungen für Unfallfolgen von nur vorübergehender Dauer - Sinn und Zusammenhang der gesetzlichen Regelung für die Gewährung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 51
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 58/08

    Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs

    Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; ebenso KG Urteil vom 21. November 1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51, 53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 31 Rn. 3, Kapitel 82 Rn. 19; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 34 Rn. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 30 Rn. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 8; a. A. Kümmel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, § 35 Rn. 10).
  • BVerwG, 15.09.1966 - II C 95.64

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers -

    Um "wesentlich" zu sein, muß die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls mindestens 25. v.H. betragen; das ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63] [283] mit Hinweis auf BVerwGE 15, 51).

    Ferner hat die Rechtsprechung in Anlehnung an versorgungsrechtliche Grundsätze, deren Berücksichtigung durch den Zweck der Einführung des Unfallausgleichs in das Beamtenrecht - u.a. Anpassung der Behandlung Unfallverletzter Beamten an diejenige von Arbeitern, die unter den gleichen Unfallbedingungen neben ihrem Arbeitseinkommen die Unfallrente aus der Sozialversicherung beziehen (vgl. BVerwGE 15, 51 [52]) - und durch die Verweisung auf § 31 BVG (§ 139 Abs. 1 Satz 2 BBG) nahegelegt wird, eine "wesentliche" Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nur anerkannt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. während einer nicht nur vorübergehenden Zeitspanne angehalten hat.

    Die Frage, welche Zeitspanne hierunter zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beantwortet worden; nach Meinung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 15, 51 [55]) reichen zwei Monate nicht aus (vgl. dagegen BSGE 23, 192 ff.), und nach Meinung der Revision muß sie sogar mindestens sechs Monate betragen.

    Dieses Ergebnis wäre aber mit dem Zweck des Unfallausgleichs, dem verletzten Beamten für die - nicht nur vorübergehende - Zeit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. einen Ausgleich für die unfallbedingten Mehraufwendungen einschließlich immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten zu gewähren (vgl. BVerwGE 15, 51 [53]), unvereinbar.

    Die Berücksichtigung dieser Zeit schließt allerdings in Einzelfällen die Verneinung des Anspruchs auf Unfallausgleich nicht aus, weil sich trotz Berücksichtigung dieser Zeit aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann, daß nach einer kurzen Zeitspanne - möglicherweise noch vor Abschluß der Krankenhausbehandlung - der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 v.H. gesunken ist (vgl. BVerwGE 15, 51 [55]).

  • BGH, 19.05.1981 - VI ZR 108/79

    Umfang des Schadensersatzes zur Abgeltung vermehrter Bedürfnisse eines

    Während, wie schon aus dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist, der Zuschlag gemäß § 34 Abs. 2 BeamtVG als pauschale Abgeltung der infolge der Hilflosigkeit notwendigen Kosten für Pflege dient, stellt sich der Unfallausgleich seinem Kern nach jedenfalls teilweise als ein pauschalierter Ersatz von infolge unfallbedingter Bedürfnisvermehrung erforderlichen Mehraufwendungen dar (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 = VersR 1965, 563 und vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 = VersR 1970, 1034; BVerwGE 15, 51, 53; Schulz a.a.O. Rdnr. 2 zu § 35).
  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 103.67

    Unfallausgleich für einen durch Dienstunfall geschädigten Beamten bei Minderung

    Dieser Rechtsbegriff werde in dem Gutachten des Oskar-Helene-Heims verkannt, indem er dort mit der unstreitig vorhandenen Dienstunfähigkeit des Klägers in der fraglichen Zeit vermengt werde (zu vgl. BVerwGE 15, 51 [53]).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe unter Hinweis auf das Unfalliversicherungsund das Versorgungsrecht bei der Auslegung des § 139 BBG und des früheren § 129 a LBG darauf abgestellt, ob ein Schaden von einer gewissen Dauer vorhanden sei (BVerwGE 15, 51 [54]).

    Diese Auffassung hat der VI. Senat mit eingehender und überzeugender Begründung schon in seinem Urteil vom 10. Oktober 1962 - BVerwG VI C 180.60 - (BVerwGE 15, 51 ff.) zum Ausdruck gebracht.

    Das Berufungsgericht hat noch keine ausdrückliche Feststellung darüber getroffen, rie lange die Erverbsfähigkeit des Klägers auf Grund des erlittenen Dienstunfalls um mindestens 25 % (§ 31 Abs. 1 und 2 BVG; vgl. BVerwGE 15, 51) und in welchem Maße sie für die einzelnen Zeiträume gemindert war.

  • VG Kassel, 01.04.2003 - 7 E 561/99
    Die Mindestdauer von sechs Monaten gilt nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 06.09.1989 - 1 UE 974/86 - ZBR 1990, S. 189) nicht nur für die "wesentliche", also mindestens 25 % ausmachende, Erwerbsminderung als solche, sondern auch für unterschiedliche Grade der Erwerbsminderung; ein bestimmter - höherer - Grad der Erwerbsminderung führt daher nur dann zu einer Erhöhung des Unfallausgleichs, wenn er ununterbrochen für mindestens 6 Monate andauert (so grundsätzlich auch bereits BVerwG, U.v. 10.10.1962 - VI C 180.60 - BVerwGE 15, S. 51ff.).

    Der Unfallausgleich wurde erstmals durch die Vorschrift des § 139 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14.07.1953 (BGBl. I, S. 551) eingeführt und sollte nach der herrschenden Meinung (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 10.10.1962 - VI C 180.60 - BVerwGE 15, S. 51ff., 53 - unter Hinweis auf die damalige Kommentierung von Plog-Wiedow zu § 139 BBG, Rdn. 2, 15 - sowie U.v. 22.07.1963 - VI C 104.61 - BVerwGE 16, S. 235 ff., 236) einen Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten darstellen, die durch eine wesentliche MdE des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind.

    Die seinerzeit in § 139 Abs. 4 BBG enthaltene Bestimmung, wonach der Unfallausgleich während einer Krankenhausbehandlung und Heilanstaltspflege nicht gewährt wurde, ist daher damit begründet worden, dass während dieser Zeit die durch den Dienstunfall entstandenen Mehraufwendungen im wesentlichen nicht vom Beamten zu tragen sind (BVerwG U.v. 10.10.1962 a.a.O. S. 55 - unter Hinweis auf die damalige Kommentierung von Plog-Wiedow zu § 139 BBG, Rdn. 15).

  • BVerwG, 14.03.1974 - II C 47.72

    Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Berufssoldaten - Gewährung von

    Das Bundesverwaltungsgericht setze somit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Unfallausgleich eingeführt worden sei, um die Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten, vor allem zwischen den Beamten einerseits und den Arbeitern andererseits, auszugleichen, folgerichtig fort (zu vgl. BVerwGE 15, 51; 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63]; 25, 46 [BVerwG 05.09.1966 - V C 218/65]; 32, 323) [BVerwG 04.07.1969 - VII C 52/68].

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinen Entscheidungen BVerwGE 15, 51 (53, 54) [BVerwG 10.10.1962 - VI C 180/60]und 21, 282 (283) dargelegt, daß der Einführung des Unfallausgleichs in das Beamtenrecht vor allem das Bestreben zugrunde lag, die Behandlung der Unfallverletzten Beamten derjenigen der Arbeiter anzugleichen, die unter den gleichen Unfallbedingungen neben ihrem Arbeitseinkommen die Uhfallrente aus der Sozialversicherung beziehen.

  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 40.66

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Gewährung von Unfallausgleich

    Mit diesem Auslegungsergebnis übereinstimmend habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 15, 51 [54]) entschieden, daß es für die Anwendung des § 130 LBG (früher § 129 a LBG) darauf ankomme, ob und inwieweit die Beeinträchtigung durch den Unfall die Fähigkeit zu einer auf Erwerb gerichteten Betätigung und deren Ausnutzung im Wirtschaftsleben (Arbeitsfähigkeit) nicht nur kurzfristig beeinflusse.

    Diese Auffassung hat der VI. Senat mit eingehender und überzeugender Begründung schon in seinem Urteil vom 10. Oktober 1962 - BVerwG VI C 180.60 - (BVerwGE 15, 51 ff.) zum Ausdruck gebracht.

  • BSG, 14.12.1988 - 9/4b RV 39/87

    Ausgleich nach § 85 SVG - Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung - Vorausstzung des

    Wenn jener Unfallausgleich aus der Beamtenunfallfürsorge der gesetzlichen Unfallrente der Arbeiter und Angestellten entspricht, die neben dem Entgelt gezahlt wird (BVerwGE 15, 51, 52 f), und deshalb neben den "Dienstbezügen" im weitesten Sinn beansprucht werden kann (BVerwGE 16, 235, 237 ff) und ebenso wie die Beschädigten-Grundrente nach dem BVG (§ 31 Abs. 1 bis 3 BVG) schädigungsbedingte Mehraufwendungen und immaterielle Schäden ausgleichen soll (BVerwGE 15, 51, 52; 16, 235, 236 f, 240), dann gilt dies auch für den soldatenrechtlichen Ausgleich aus § 85 SVG.
  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 3 B 20.1553

    Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen aus Versäumnisurteil

    Denn obwohl der Unfallausgleich der Kompensation echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten dient (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1962 - VI C 180.60 - BeckRS 1962, 31319225; U.v. 22.7.1963 - VI C 104.61 - BVerwGE 16, 235; BayVGH, B.v. 14.1.2011 - 3 ZB 08.604 - juris Rn. 6; Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand April 2020, § 35 Rn. 3), zielt er (nur) auf den Ersatz solcher Beeinträchtigungen ab, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind.
  • BVerwG, 14.06.1966 - II C 79.64

    Anrechnung des Unterschiedes zwischen dem Unfallruhegehalt und dem Ruhegehalt

    Außerdem sollen durch die Gewährung des Unfallausgleichs die Beamten, die während der Dauer des Beamtenverhältnisses einen Dienstunfall erlitten haben, mit denjenigen Beamten gleichgestellt werden, die vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis einen Arbeitsunfall erlitten hatten und infolgedessen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen (ebenso schon BVerwGE 15, 51 ff.).

    Zwischen den beiden in Rede stehenden Teilen der Unterhaltsleistung (Unfallausgleich und Unfallruhegehalt) besteht allerdings ein Unterschied: Der Unfallausgleich stellt einen Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten dar, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind (so BVerwGE 15, 51 [53] und 16, 235 [236]), während der Unterschied zwischen dem Unfallruhegehalt und dem Ruhegehalt, das sich nach den allgemeinen Vorschriften ergibt, den Beamten für den als Folge des Dienstunfalls eingetretenen Wegfall seiner Berufsaussichten (Exspektanzen) entschädigen soll.

  • BVerwG, 18.04.1991 - 6 C 56.88

    Rente neben Unterhaltsbeitrag - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Rente aufgrund

  • BGH, 23.02.1965 - VI ZR 30/64

    Anpassung der Versorgung wehrdienstgeschädigter Soldaten an die Versorgung

  • OVG Saarland, 24.02.2006 - 1 W 3/06

    Pfändungsschutz bei Unfallruhegehalt

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 17/15

    Ruhensregelung bei Unterhaltsbeitrag nach einer MdE von 20% neben gesetzlicher

  • VG Ansbach, 27.09.2012 - AN 1 K 09.01923

    Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich, Entscheidung zu Lasten des Klägers nach

  • VGH Hessen, 06.09.1989 - 1 UE 974/86

    Beamtenversorgung - Unfallausgleich - Minderung der Erwerbsfähigkeit -

  • VGH Bayern, 14.01.2011 - 3 ZB 08.604

    Dienstunfall; Erstattung notwendiger Pflegekosten; Verrichtungen des täglichen

  • OVG Berlin, 08.06.2005 - 4 N 85.04

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich; Bestimmung

  • BVerwG, 21.04.1967 - VIII B 89.66

    Berücksichtigung einer Krankenhausbehandlung für eine Minderung der

  • OVG Sachsen, 02.03.2012 - 2 A 270/10

    Unfallausgleich, abgesenkte Beträge iin den neuen Bundesländern

  • BVerwG, 25.06.1964 - II C 52.62

    Rechtsmittel

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