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   BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14   

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BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14 (https://dejure.org/2015,8062)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2015 - 5 C 10.14 (https://dejure.org/2015,8062)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 (https://dejure.org/2015,8062)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 4 Alt. 3; VermG § 1 Abs. 6 und 8 a; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1; ZPO § 100 Abs. 1 Satz 1
    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen; Kommanditgesellschaft; erhebliches Vorschubleisten; nationalsozialistisches System; Unternehmensunwürdigkeit; Anknüpfungspunkt; Verhalten des Unternehmens; Prüfungsrahmen; Verhalten des ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 4 Alt. 3
    Anknüpfungspunkt; Ausgleichsleistungen; Ausgleichsleistungsanspruch; Ausnahmen; Gesellschaftsvermögen; Kommanditgesellschaft; Konnexität; Prüfungsrahmen; Schädigungsobjekt; Unternehmensunwürdigkeit; Verhalten des Anteilseigners; Verhalten des Unternehmens; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AusglLeistG, § 1 Abs 2 S 1 AusglLeistG, § 1 Abs 4 Alt 3 AusglLeistG, § 1 Abs 6 VermG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG
    Ausschluss von Ausgleichsleistungen bei Unternehmensunwürdigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AusglLeistG, § 1 Abs 2 S 1 AusglLeistG, § 1 Abs 4 Alt 3 AusglLeistG, § 1 Abs 6 VermG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG
    Ausschluss von Ausgleichsleistungen bei Unternehmensunwürdigkeit

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Ausgleichsleistungen bei Vorliegen einer Unternehmensunwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsleistungen, entschädigungslose Enteignung, Gesellschaftsvermögen, Kommanditgesellschaft, erhebliches Vorschubleisten, nationalsozialistisches System

  • doev.de PDF

    Ausschluss von Ausgleichsleistungen bei Unternehmensunwürdigkeit

  • rewis.io

    Ausschluss von Ausgleichsleistungen bei Unternehmensunwürdigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Ausschluss von Ausgleichsleistungen bei Vorliegen einer Unternehmensunwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichsleistung für die Erben von Mitgesellschaftern eines Presseunternehmens, das dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Ausgleichsleistung für die Erben von Mitgesellschaftern eines Presseunternehmens, das dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das in der SBZ enteignete Presseunternehmen - und seine NS-Vergangenheit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichsleistung für Erben von Mitgesellschaftern eines Presseunternehmens mit erheblichem Bezug zum nationalsozialistischen System

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichsleistung für die Erben von Mitgesellschaftern eines Presseunternehmens, das dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichsleistung für die Erben von Mitgesellschaftern eines Presseunternehmens, das dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat

  • welt.de (Pressebericht, 23.04.2015)

    NS-Vergangenheit: Zeitung enteignet - keine Entschädigung für Erben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 60
  • NVwZ-RR 2015, 692
  • DÖV 2015, 852
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    b) Objektiv setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Unwürdigkeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.) voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Im Falle einer individuellen Unwürdigkeit setzt das voraus, dass die Vorschubleistenden in dem Bewusstsein gehandelt haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.).

    Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Unrechtsmaßnahmen tragen, von Ausgleichsleistungen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 13 m.w.N. und vom 14. März 2013 - 5 C 15.12 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 25 Rn. 19 m.w.N.).

  • BGH, 26.04.1961 - IV ZR 303/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendungen von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff. und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11, die insoweit u.a. Bezug nehmen auf BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).

    Damit könnten solche Fallkonstellationen der Unternehmensunwürdigkeit vergleichbar sein, in denen der Anteilseigner, auf dessen Beteiligung der geltend gemachte Anspruch zurückgeht, seine Stellung im Unternehmen nachweislich genutzt hat, um dem nationalsozialistischen System zu schaden oder Handlungen vorzunehmen, die auf die Schädigung dieses Unrechtssystems ausgerichtet waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; s.a. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).

  • BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08

    Entlastung eines Presseunternehmens bei Entstehung und Veröffentlichung von

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 14 und Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Es mag allerdings Fallgestaltungen geben, bei denen eine den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung dem Unternahmen deshalb nicht objektiv zugeordnet werden kann, weil diese auf ausschließlicher Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2 und 4).

  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendungen von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff. und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11, die insoweit u.a. Bezug nehmen auf BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).

    Damit könnten solche Fallkonstellationen der Unternehmensunwürdigkeit vergleichbar sein, in denen der Anteilseigner, auf dessen Beteiligung der geltend gemachte Anspruch zurückgeht, seine Stellung im Unternehmen nachweislich genutzt hat, um dem nationalsozialistischen System zu schaden oder Handlungen vorzunehmen, die auf die Schädigung dieses Unrechtssystems ausgerichtet waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; s.a. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06

    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 14 und Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 15).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendungen von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff. und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11, die insoweit u.a. Bezug nehmen auf BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).

    Damit könnten solche Fallkonstellationen der Unternehmensunwürdigkeit vergleichbar sein, in denen der Anteilseigner, auf dessen Beteiligung der geltend gemachte Anspruch zurückgeht, seine Stellung im Unternehmen nachweislich genutzt hat, um dem nationalsozialistischen System zu schaden oder Handlungen vorzunehmen, die auf die Schädigung dieses Unrechtssystems ausgerichtet waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; s.a. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, diejenigen, die die Hauptverantwortung für die Unrechtsmaßnahmen tragen, von Ausgleichsleistungen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 13 m.w.N. und vom 14. März 2013 - 5 C 15.12 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 25 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2014 - 5 C 13.13

    Ausbildungsförderung; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    Im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 4 AusglLeistG käme eine Durchbrechung der Zurechnung der Unternehmenswürdigkeit nur unter sehr engen Voraussetzungen und allenfalls insoweit in Betracht, als der Ausschlusstatbestand Sachverhalte erfasst, die er nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, so dass die zu weit gefasste Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    b) Objektiv setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Unwürdigkeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.) voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14
    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendungen von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff. und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11, die insoweit u.a. Bezug nehmen auf BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19

    Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25, vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 21 und vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 4 Rn. 15).
  • BVerwG, 28.02.2019 - 5 C 1.18

    Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 21).
  • VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16

    Ausgleichsleistungsrecht: Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche nur: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 5 C 5.06; Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104.08; Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; alle juris) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris; Rz. 13 ff.) führt aus:.

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris).

    Schließlich ist auch zu bedenken, dass für den in der NS-Zeit erlittenen Vermögensverlust die Kläger bzw. Rechtsvorgänger Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben, was die Besonderheit des Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 8 a VermG in Verbindung mit dem Ausgleichsleistungsgesetz erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris).

  • VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 1763/15
    Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die den jeweiligen Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen dem Unternehmen zugeordnet werden können; sie müssen sich nach außen hin als Tätigwerden des Unternehmens darstellen; nicht notwendig ist hingegen, diese Handlungen auf eine einzelne Person (etwa den Betriebsinhaber oder einen Gesellschafter) zurückzuführen (BVerwG, Urt. v. 23. April 2015 - BVerwG 5 C 10.14 -, juris Rn. 12).

    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden; an ihr kann es fehlen, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung auf einer ausschließlichen Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2015 - BVerwG 5 C 10.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 104.08 -, juris Rn. 2/4 [ebenfalls zu einem Presseunternehmen]).

    Die in dem vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (u. a. Urt. v. 24. April 2015 - BVerwG 5 C 10.14) und dieses Urteil führt entgegen der Annahme der Kläger auch nicht dazu, "generell jedem Presseverlag .

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 2 (7) SsBs 632/16

    Bußgeldverfahren bei Verstoß gegen das Anzeigeverfahren für Kleidersammlungen:

    Der Senat weist im Hinblick auf die AG T darauf hin, dass eine Personengesellschaft, d.h. auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Arbeitsgemeinschaft"), Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sein kann (BVerwGE 153, 99; aA : VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2013 - 10 S 1201/13, GewArchiv 2014, 29; BayVGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 20 BV 13.428 -, juris; offen gelassen: OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 692).
  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19

    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei

    Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2012 - 5 A 1.12 - Buchholz 262 § 6 TGV Nr. 1 Rn. 21 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 21 m.w.N.) des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. sind im Hinblick auf derartige Fahrten entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben.
  • BVerwG, 09.10.2017 - 8 B 1.17

    Enteignungsentschädigung; Ausschluss; Vorschubleisten für das

    Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin gerügten Divergenz zu dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz zuzulassen, dass nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes Personen aufgrund ihres individuellen Verhaltens nicht als "unwürdig" im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG anzusehen sind, die zwar einerseits das nationalsozialistische System gefördert haben, andererseits aber nachweislich in einer Weise auf dessen Schädigung hingearbeitet haben, dass dadurch ihre Förderungshandlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff., vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 22).
  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 16.20

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Ausschluss des

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine fehlende Zurechenbarkeit zum Unternehmen allenfalls dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen auf ausschließlicher Außensteuerung beruhten (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2; s.a. Urteil vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 15 zum Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG).
  • BVerwG, 30.11.2020 - 8 B 15.20

    Ausschluss von Ausgleichsleistungen wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine fehlende Zurechenbarkeit zum Unternehmen allenfalls dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen auf ausschließlicher Außensteuerung beruhten (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2; s.a. Urteil vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 15 zum Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG).
  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 102/16

    Entschädigung nach dem AusglLeistG für Verlust eines Eigentumanteils an OHG

    Das Verhalten des einzelnen Anteilseigners ist für diese Tatbestandserfüllung (Unternehmensunwürdigkeit) dann ohne Belang (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris).
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