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   BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14   

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BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14 (https://dejure.org/2015,27995)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 (https://dejure.org/2015,27995)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 (https://dejure.org/2015,27995)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 12, 14, 105 Abs. 2a; AO §§ 163, 222
    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis; Geldspielgerätesteuer; Spielhalle; Preiserhöhung; Geräteaustausch; Aufwandsteuer; Gemeindesteuer; Steuererhöhung; Überwälzbarkeit; Erdrosselung; Erdrosselungsgrenze; Berufsfreiheit; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12, 14, 105 Abs. 2a
    Aufwandsteuer; Bauartzulassung; Berufsausübungsregelung; Berufsfreiheit; Darlegungspflicht; Durchschnittsunternehmer; Einspielergebnis; Erdrosselung; Erdrosselungsgrenze; Geldspielgeräte; Geldspielgerätesteuer; Gemeindesteuer; Geräteaustausch; Gewinn; Kasseninhalt; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 12 KAG NW, § 163 AO 1977
    Zulässigkeit der Änderung des Steuermaßstabs für Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte; erdrosselnde Wirkung; Übergangsregelung

  • Wolters Kluwer

    Erdrosselnde Wirkung einer auf den Betrieb von Spielgeräten erhobenen Vergnügungssteuer; Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht

  • doev.de PDF

    Vergnügungssteuer; erdrosselnde Wirkung

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Änderung des Steuermaßstabs für Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte; erdrosselnde Wirkung; Übergangsregelung

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Zur Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Maßstab ist ein durchschnittlicher Spielautomatenbetreiber im jeweiligen Gemeindegebiet.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12; GG Art. 14
    Erdrosselnde Wirkung einer auf den Betrieb von Spielgeräten erhobenen Vergnügungssteuer; Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ochtruper Spielgerätesteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtmäßigkeit einer drastischen Erhöhung der Spielgerätesteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuer in Ochtrup weiter offen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuer in Ochtrup weiter offen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Spielgerätesteuer - Erdrosselung einarmiger Banditen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 153, 116
  • NVwZ 2016, 529
  • DÖV 2016, 306
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17).

    Für die Annahme einer Aufwandsteuer ist erforderlich, dass der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22).

    Damit weist das Einspielergebnis einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ; Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf eine Überwälzbarkeit der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger "angelegt" sein muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 m.w.N.), keine besondere Darlegungspflicht des Satzungsgebers.

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Hierbei ist, soweit es - wie vorliegend - um den Beruf des Spielgerätebetreibers geht, zu beachten, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 62 ff.).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; Beschlüsse vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 Rn. 7 und vom 21. November 2014 - 9 B 20.14 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 57 Rn. 14).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung) (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Eine solche am Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete Steuerlast fordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Sie soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens, also indirekt, erhoben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 18).

    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17).

    Für die Annahme einer Aufwandsteuer ist erforderlich, dass der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22).

    Diese Voraussetzungen sind für die Vergnügungssteuer anerkannt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 44).

    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 44; ebenso wohl BFH, Beschluss vom 19. Februar 2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38; ferner FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 64).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45).

    Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 f.).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; Beschlüsse vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 Rn. 7 und vom 21. November 2014 - 9 B 20.14 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 57 Rn. 14).

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 30).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Sie soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens, also indirekt, erhoben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 18).

    Damit weist das Einspielergebnis einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ; Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 44; ebenso wohl BFH, Beschluss vom 19. Februar 2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38; ferner FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 64).

    Ein solcher besonderer Vertrauensschutz bestand hier schon deshalb nicht, weil sich gerade das Automatengewerbe spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabs einstellen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10, 14/10 - BVerfGE 135, 238 Rn. 28 f. zur Umstellungspflicht des Normgebers).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Diese Voraussetzungen sind für die Vergnügungssteuer anerkannt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 44).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung) (BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Halbteilungsgrundsatz (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97 ) noch aus dessen Rechtsprechung zu Prognose- und Beurteilungsspielräumen herleiten.

    Das gilt jedenfalls für eine auf Abwälzung angelegte indirekte Steuer wie die Vergnügungssteuer (anders für die Einkommen- und Gewerbesteuer: BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97 ).

    Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97 ), für die hier keine Anhaltspunkte bestehen.

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Er muss aber eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände vornehmen; hierbei darf er insbesondere die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 1 BvR 367/12 - BVerfGE 131, 47 ).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Beachtung neuer Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist und der Grundrechtsträger deshalb seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der Neuregelung zeitweise einstellen müsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 1 BvR 367/12 - BVerfGE 131, 47 ).

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Diese Voraussetzungen sind für die Vergnügungssteuer anerkannt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 44).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Damit weist das Einspielergebnis einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ; Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Sie umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass die Entscheidung des Satzungsgebers daraufhin zu überprüfen wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (stRspr, s. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch allgemein Sanders/Preisner, DÖV 2015, 761 m.w.N. aus der Rspr des BVerfG).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 6 K 6070/12

    Vergnügungsteuer Januar 2011

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 44; ebenso wohl BFH, Beschluss vom 19. Februar 2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38; ferner FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 64).

    Hierbei ist, soweit es - wie vorliegend - um den Beruf des Spielgerätebetreibers geht, zu beachten, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 62 ff.).

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14
    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 - BVerfGE 68, 287 , vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 und vom 23. September 2010 - 1 BvQ 28/10 - juris Rn. 33).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 54.87

    Bescheinigung - Aufenthaltsgestaltung - Asylbewerber - Asylverfahren -

  • BVerfG, 23.09.2010 - 1 BvQ 28/10

    Zeitliche Beschränkung der staatlichen Förderung von Strom aus solarer

  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 80.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; steuerliche Belastungsgleichheit;

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

  • BFH, 19.02.2010 - II B 122/09

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerwG, 16.05.2013 - 9 B 6.13

    LKW-Maut; Mautsatz; Differenzierung; Sachgerechtigkeit; Achszahl; Wegekosten;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

    Er müsse zwar eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände vornehmen; hierbei dürfe er insbesondere die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116).

    Denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 13, vom 13.04.2005, a.a.O., vom 10.12.2009, a.a.O. juris Rn. 18 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116, juris Rn. 11).

    Bei der angegriffenen Spielgerätesteuer handelt es sich somit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb um eine direkte Unternehmenssteuer, für die der Antragsgegnerin die Kompetenz fehlt, weil die belastenden Auswirkungen der Spielgerätesteuer angesichts deren Höhe die der Ertragssteuern überträfen und das Aufkommen an Vergnügungssteuer sich in den letzten zehn Jahren verdreifacht habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 11; Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.).

    Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 -, BVerfGE 110, 274 ; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 15; NdsOVG, Urteil vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 -, juris Rn. 42).

    Das gilt jedenfalls für eine auf Abwälzung angelegte indirekte Steuer wie die Vergnügungssteuer (anders für die Einkommen- und Gewerbesteuer: BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 ; zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 40; Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 ) liegt ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 40 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 16; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 und vom 04.02.2009, a.a.O.).

    Da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet, ist zu ermitteln, ob der durchschnittlich von den Aufstellern von Spielgeräten zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2009, a.a.O., vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 17 und vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 40; Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 38.16 -, juris).

    Hierbei ist, soweit es - wie vorliegend - um den Beruf des Spielgerätebetreibers geht, zu beachten, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 18; FG Berlin-Bbg., Urteil vom 07.07.2015 - 6 K 6070/12 -, juris Rn. 62 ff.).

    Ihn treffen neben der Vergnügungssteuer nicht nur weitere Steuern wie die Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer, vielmehr bestehen gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 18; vgl. allgemein zum sog. additiven Grundrechtseingriff BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372 m.w.N.), worauf der Antragsteller auch hingewiesen hat.

    Die Gemeinde ist daher beispielsweise nicht gehalten, den Betrieb einer Spielhalle an einem hierfür ungeeigneten Standort durch die Absenkung oder Nichterhebung von Steuern erst zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 18; zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.).

    Vielmehr kommt auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe in der Gemeinde als maßgeblichem Erhebungsgebiet und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zu (Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38, juris Rn. 7).

    Denn die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38, juris Rn. 7; Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 20; zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.).

    Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 42 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 30).

    Die Steuer muss daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2009, a.a.O. juris Rn. 28 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 33; Beschlüsse vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54, juris Rn. 7 und vom 21.11.2014 - 9 B 20.14 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 57, juris Rn. 14) auf den Benutzer des Spielgeräts abwälzbar sein.

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann und die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler rechtlich und tatsächlich möglich ist (BVerwG, Urteile vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 33 f. und vom 10.12.2009, a.a.O. juris Rn. 30).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung, zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 44 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 33 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 35 und Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 -, juris Rn. 4; ebenso NdsOVG, Urteile vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 -, juris Rn. 43 und vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 -, juris Rn. 26; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 29.07.2016 - 14 A 1240/16 -, juris Rn. 13) und des Senats (Urteil vom 20.07.2017, a.a.O.) ist geklärt, dass das Erfordernis der kalkulatorischen Abwälzbarkeit teilidentisch ist mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist.

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 35).

    In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand des Spielers, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 CN 1.09 -, BVerwGE 137, 123; Urteil vom 10.12.2009, a.a.O. juris Rn. 22, vgl. auch Urteile vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 12 und vom 29.06.2017 a.a.O. Rn. 54).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass der gewählte Steuermaßstab des elektronisch gezählten Einspielergebnisses einen zulässigen realitätsnahen Bemessungsmaßstab darstellt, für den sich die Antragsgegnerin kraft ihrer steuerlichen Gestaltungsfreiheit entscheiden durfte (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 19.08.2013, a.a.O. Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).

    Damit weist das Einspielergebnis einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 19.08.2013, a.a.O. Rn. 9; Urteil vom 13.04.2005, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).

    Er muss aber eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände vornehmen; hierbei darf er insbesondere die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2012 - 1 BvR 367/12 -, BVerfGE 131, 47; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 26).

    Nach der gebotenen Abwägung kann eine Übergangsregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs (Geräteaustausch) gezwungen ist und ohne Übergangsregelung seine Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 26).

    Die Verfassung schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 26; so schon BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 ).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

    Vielmehr gehört es zum herkömmlichen Bild einer Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer, dass sie indirekt vom Geräteaufsteller erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. - juris Rn. 43; Urteil vom 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 -juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -juris Rn. 11; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/5 - juris Rn. 15).

    Auch der mit der Erhöhung des Steuersatzes um vier Prozentpunkte verbundene Anstieg der Spielgerätesteuerlast führt nicht zum Vorliegen einer direkten Unternehmensteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -juris Rn. 11).

    Denn Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 51; BVerwG, Urteile vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 11 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 17).

    Diese Voraussetzungen sind für die Spielgerätesteuer anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufswahl der Spielhallenbetreiber liegt nur vor, wenn die Steuer es ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach in aller Regel unmöglich macht, den Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebens- bzw. Unternehmensführung zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 - juris Rn. 6; vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. - juris Rn. 56 und vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 40 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 16).

    Einer kommunalen Steuer kommt eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der betreffenden Kommune infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 5.18 - juris Rn. 6; Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 40 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 15 f., 30; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 32; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 77; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 160; vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 24 und vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - juris Rn. 43; - 9 KN 76/15 - juris Rn. 44; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 74; - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 und vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 40).

    Maßgebend ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40 und vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9).

    Vielmehr bestehen gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen, welche die unternehmerischen Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen, begrenzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 41 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 18 m. w. N.; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 7).

    Nur Erstes muss die Ausgestaltung einer berufsregelnden kommunalen Steuer berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 18; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 33; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 161; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 74; - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 und vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 41).

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse 9.8.2018 - 9 BN 5.18 - juris Rn. 6; vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32 und vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - juris Rn. 19 f.; Urteile vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 20 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 46; BFH, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38).

    Maßgeblich ist, ob bei einer der bestehenden Nachfrage angemessenen Spielhallenzahl der durchschnittliche Aufsteller mit dem durchschnittlich zu erzielenden Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.9.2020, a. a. O., Rn. 85 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 17; vom 18.8.2020, a. a. O., Rn. 87).

    Wirkt eine Steuer - wie hier - nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 42 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 30; Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 4; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 53; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 115; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 216 und vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - juris Rn. 43; VGH BW, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 88).

    Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 30).

    Denn die Verfassung schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten einer Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 f.; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 55; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 117; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 218 und vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 36).

    Insoweit ist von Bedeutung, ob ein Gerätetausch erforderlich und mit welchem Investitions- und Zeitaufwand er verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 27 f.).

    Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, jedenfalls bei einer - wie hier - auf eine Abwälzung angelegten indirekten Steuer bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 15; anders für Einkommen- und Gewerbesteuern: BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006 - 2 BvR 2194/99 - juris Rn. 32 ff.).

    Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer generell die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 124 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 33; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 61; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 128; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 236; vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 39 und vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - juris Rn. 23; - 9 LC 335/14 - juris Rn. 62; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 80; - 2 S 1359/17 - juris Rn. 91 und vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 47).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 62; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 28).

    Entscheidend ist, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann vgl. (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 30 und vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33).

    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44 und vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

    Eine Preiserhöhung ist wegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielV allein dadurch möglich, dass in Fällen, in denen die Höchstgrenze des zulässigen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts nicht ausgeschöpft worden ist, Geldspielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt eingesetzt werden, sofern ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 22 ff.; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 65; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 132).

    Ausgeschlossen wäre eine Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 34).

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (sog. Teilidentität, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 4; - 9 BN 6.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

    Vielmehr gehört es zum herkömmlichen Bild einer Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer, dass sie indirekt vom Geräteaufsteller erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. - KStZ 1997, 193 = juris Rn. 43; Urteil vom 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 = juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 = juris Rn. 11).

    Auch der mit der Neueinführung des Steuersatzes von 20 % der Bruttokasse verbundene erhebliche Anstieg der Spielgerätesteuerlast führt nicht zum Vorliegen einer direkten Unternehmensteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 11).

    Denn Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a. a. O., Rn. 51; BVerwG, Urteile vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 11; vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 = juris Rn. 17).

    Der hohe Aufwand des viel Spielenden schlägt sich nämlich in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers nieder und führt zu einer entsprechend höheren Besteuerung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 12; vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = juris Rn. 30).

    Diese Voraussetzungen sind für die Spielgerätesteuer anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.).

    Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufs wahl liegt nur vor, wenn die Steuer es ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach in aller Regel unmöglich macht, den Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebens- bzw. Unternehmensführung zu machen (BVerfG, Beschlüsse vom 3.5.2001, a. a. O., Rn. 6; vom 1.3.1997, a. a. O., Rn. 56; vom 1.4.1971, a. a. O., Rn. 48; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 16).

    Einer kommunalen Steuer kommt eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der betreffenden Kommune infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 15 f. und 30; Senatsurteile vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 24; vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 43; - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 44; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 74; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 79; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 40).

    Maßgebend ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9).

    Vielmehr bestehen für die Fremdaufsteller umfangreiche gewerberechtliche und sonstige Beschränkungen, welche die unternehmerischen Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen, begrenzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 41; vom 14.10.2015, a. a. O., m. w. N.; Beschluss vom 3.5.2017, a. a. O., Rn. 7).

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32; vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 = juris Rn. 19 f.; Urteile vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 20; vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 46; BFH, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/90 - BFH/NV 1992, 602 = juris Rn. 38).

    Fehlt es an Vergleichszahlen, weil es in der betroffenen Gemeinde keine hinreichende Zahl von Spielhallen gibt, kann als Indiz auf die Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 20).

    Wirkt eine Steuer - wie hier - nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 42; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 30; Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 4; Senatsurteil vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 43; VGH BW, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 88).

    Etwas Anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 30).

    Denn die Verfassung schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten einer Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 f.; Senatsurteil vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 36).

    Insoweit ist von Bedeutung, ob ein Gerätetausch erforderlich und mit welchem Investitions- und Zeitaufwand er verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 27 f.).

    Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, jedenfalls bei einer - wie hier - auf eine Abwälzung angelegten indirekten Steuer bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 15; anders für Einkommen- und Gewerbesteuern: BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97 = juris Rn. 32 ff.).

    Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer generell die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a. a. O., juris Rn. 124 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33; Senatsurteile vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 39; vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 23; - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 62; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 80; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 91; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 47).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a. a. O., Rn. 62; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33; vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 28).

    Entscheidend ist, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann (BVerwG, Urteile vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 30; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33).

    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

    Zwar ist eine Preiserhöhung wegen § 12 Abs. 2 Buchstabe a SpielV allenfalls dadurch möglich, dass in Fällen, in denen die Höchstgrenze des zulässigen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts nicht ausgeschöpft worden ist, Geldspielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt eingesetzt werden, sofern ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 22 ff.; Senatsbeschluss vom 28.11.2017, a. a. O.).

    Ausgeschlossen wäre eine Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (sog. Teilidentität, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015, a. a. O., Rn. 3; vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 4 und - 9 BN 6.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

    Vielmehr gehört es zum herkömmlichen Bild einer Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer, dass sie indirekt vom Geräteaufsteller erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. - KStZ 1997, 193 = juris Rn. 43; Urteil vom 10.5.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 = juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 = juris Rn. 11).

    Auch der mit der Erhöhung des Steuersatzes um fünf Prozentpunkte verbundene erhebliche Anstieg der Spielgerätesteuerlast führt nicht zum Vorliegen einer direkten Unternehmensteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 11).

    Denn Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a. a. O., Rn. 51; BVerwG, Urteile vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 11; vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 = juris Rn. 17).

    Diese Voraussetzungen sind für die Spielgerätesteuer anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.).

    Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufs wahl der Spielhallenbetreiber liegt nur vor, wenn die Steuer es ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach in aller Regel unmöglich macht, den Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebens- bzw. Unternehmensführung zu machen (BVerfG, Beschlüsse vom 3.5.2001, a. a. O., Rn. 6; vom 1.3.1997, a. a. O., Rn. 56; vom 1.4.1971, a. a. O., Rn. 48; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 16).

    Einer kommunalen Steuer kommt eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der betreffenden Kommune infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 15 f. und 30; Senatsurteile vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 24; vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 43; - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 44; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 74; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 79; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 40).

    Maßgebend ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9).

    Vielmehr bestehen gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen, welche die unternehmerischen Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen, begrenzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 41; vom 14.10.2015, a. a. O., m. w. N.; Beschluss vom 3.5.2017, a. a. O., Rn. 7).

    Nur Erstes muss die Ausgestaltung einer berufsregelnden kommunalen Steuer berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 18; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 74; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 79; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 41).

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32; vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 = juris Rn. 19 f.; Urteile vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 20; vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 46; BFH, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/90 - BFH/NV 1992, 602 = juris Rn. 38).

    Wirkt eine Steuer - wie hier - nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 42; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 30; Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 4; Senatsurteil vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 43; VGH BW, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 88).

    Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 30).

    Denn die Verfassung schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten einer Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 f.; Senatsurteil vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 36).

    Insoweit ist von Bedeutung, ob ein Gerätetausch erforderlich und mit welchem Investitions- und Zeitaufwand er verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 27 f.).

    Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, jedenfalls bei einer - wie hier - auf eine Abwälzung angelegten indirekten Steuer bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 15; anders für Einkommen- und Gewerbesteuern: BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97 = juris Rn. 32 ff.).

    Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer generell die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a. a. O., juris Rn. 124 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33; Senatsurteile vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 39; vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 23; - 9 LC 335/14 - a. a. O., Rn. 62; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 80; - 2 S 1359/17 - a. a. O., Rn. 91; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 47).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a. a. O., Rn. 62; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33; vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 28).

    Entscheidend ist, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann (BVerwG, Urteile vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 30; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33).

    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein (BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

    Zwar ist eine Preiserhöhung wegen § 12 Abs. 2 Buchstabe a SpielV allenfalls dadurch möglich, dass in Fällen, in denen die Höchstgrenze des zulässigen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts nicht ausgeschöpft worden ist, Geldspielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt eingesetzt werden, sofern ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 22 ff.; Senatsbeschluss vom 28.11.2017, a. a. O.).

    Ausgeschlossen wäre eine Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (sog. Teilidentität, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015, a. a. O., Rn. 3; vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 4 und - 9 BN 6.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2023 - 9 KN 238/20

    Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; COVID-19-Pandemie; Spielgeräteaufsteller;

    Diese Voraussetzungen sind für die Spielgeräte-steuer anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufswahl der Spielhallenbetreiber liegt nur vor, wenn die Steuer es ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach in aller Regel unmöglich macht, den Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebens- bzw. Unternehmensführung zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.5.2001 - 1 BvR 624/00 - juris Rn. 6; vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 u. a. - juris Rn. 56 und vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 40 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 16).

    Einer kommunalen Steuer kommt eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der betreffenden Kommune infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 5.18 - juris Rn. 6; Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 40 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 15 f., 30; Senatsurteile vom 24.5.2022 - 9 KN 6/18 - juris Rn. 55; vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 32; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 77; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 160; vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 24 und vom 28.11.2016 - 9 LC 335/14 - juris Rn. 43; - 9 KN 76/15 - juris Rn. 44; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 74; - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 und vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 40).

    Maßgebend ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 40 und vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9).

    Vielmehr bestehen gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen, welche die unternehmerischen Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen, begrenzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 41 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 18 m. w. N.; Beschluss vom 3.5.2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 7).

    Nur Erstes muss die Ausgestaltung einer berufsregelnden kommunalen Steuer berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 18; Senatsurteile vom 24.5.2022 - 9 KN 6/18 - juris Rn. 56 und vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 33; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 161; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 74; - 2 S 1359/17 - juris Rn. 79 und vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 41).

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 9 B 20.21 - juris Rn. 28; vom 9.8.2018 - 9 BN 5.18 - juris Rn. 6; vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32 und vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - juris Rn. 19 f.; Urteile vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 20 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 46; BFH, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38).

    Maßgeblich ist, ob bei einer der bestehenden Nachfrage angemessenen Spielhallenzahl der durchschnittliche Aufsteller mit dem durchschnittlich zu erzielenden Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.9.2020, a. a. O., Rn. 85 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 17; vom 18.8.2020, a. a. O., Rn. 87).

    Wirkt eine Steuer - wie hier - nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 42 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 30; Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 4; Senatsurteile vom 24.5.2022 - 9 KN 6/18 - juris Rn. 143; vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 53; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 115; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 216 und vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - juris Rn. 43; VGH BW, Urteil vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 88).

    Etwas anderes kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 30).

    Denn die Verfassung schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten einer Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 f.; Senatsurteile vom 24.5.2022 - 9 KN 6/18 - juris Rn. 145; vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 55; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 117; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 218 und vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 36).

    Insoweit ist von Bedeutung, ob ein Gerätetausch erforderlich und mit welchem Investitions- und Zeitaufwand er verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 27 f.).

    Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, jedenfalls bei einer - wie hier - auf eine Abwälzung angelegten indirekten Steuer bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 15; anders für Einkommen- und Gewerbesteuern: BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006 - 2 BvR 2194/99 - juris Rn. 32 ff.).

    Dies bedeutet, dass für den steuerpflichtigen Unternehmer generell die Möglichkeit besteht, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einzusetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 124 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 33; Senatsurteile vom 24.5.2022 - 9 KN 6/18 - juris Rn. 152; vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 61; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 128; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 236; vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 39 und vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - juris Rn. 23; - 9 LC 335/14 - juris Rn. 62; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - juris Rn. 80; - 2 S 1359/17 - juris Rn. 91 und vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 47).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 62; BVerwG, Urteile vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 44; vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 28).

    Entscheidend ist, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann vgl. (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 30 und vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33).

    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss außerdem rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44 und vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34).

    Eine Preiserhöhung ist wegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielV allein dadurch möglich, dass in Fällen, in denen die Höchstgrenze des zulässigen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts nicht ausgeschöpft worden ist, Geldspielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt eingesetzt werden, sofern ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 22 ff.; Senatsurteile vom 24.5.2022 - 9 KN 6/18 - juris Rn. 156 und vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 65; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 132).

    Ausgeschlossen wäre eine Überwälzbarkeit im Fall der Spielgerätesteuer etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2017, a. a. O., Rn. 44 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 34).

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (sog. Teilidentität, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 4; - 9 BN 6.15 - juris Rn. 4; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

    Denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 13, vom 13.04.2005 a.a.O., vom 10.12.2009, a.a.O. juris Rn. 18 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116, juris Rn. 11).

    Bei der angegriffenen Spielgerätesteuer handelt es sich somit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb um eine direkte Unternehmenssteuer, für die der Antragsgegnerin die Kompetenz fehlt, weil die belastenden Auswirkungen der Spielgerätesteuer angesichts deren Höhe die der Ertragssteuern überträfen und das Aufkommen an Vergnügungssteuer sich in den letzten zehn Jahren verdreifacht habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 11; Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.).

    Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 -, BVerfGE 110, 274 ; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 15; NdsOVG, Urteil vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 -, juris Rn. 42).

    Das gilt jedenfalls für eine auf Abwälzung angelegte indirekte Steuer wie die Vergnügungssteuer (anders für die Einkommen- und Gewerbesteuer: BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 ; zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 40; Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 ) liegt ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen.

    Einer kommunalen Steuer kommt danach eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 40 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 16; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.04.1971, a.a.O. und vom 04.02.2009, a.a.O.).

    Da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet, ist zu ermitteln, ob der durchschnittlich von den Aufstellern von Spielgeräten zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2009, a.a.O., vom 14.10.2015, a.a.O. Rn. 17 und vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 40; Beschluss vom 03.05.2017 - 9 B 38.16 -, juris).

    Hierbei ist, soweit es - wie vorliegend - um den Beruf des Spielgerätebetreibers geht, zu beachten, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 18; FG Berlin-Bbg., Urteil vom 07.07.2015 - 6 K 6070/12 -, juris Rn. 62 ff.).

    Ihn treffen neben der Vergnügungssteuer nicht nur weitere Steuern wie die Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer, vielmehr bestehen gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 18; vgl. allgemein zum sog. additiven Grundrechtseingriff BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372 m.w.N.), worauf der Antragsteller auch hingewiesen hat.

    Die Gemeinde ist daher beispielsweise nicht gehalten, den Betrieb einer Spielhalle an einem hierfür ungeeigneten Standort durch die Absenkung oder Nichterhebung von Steuern erst zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 18; zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.).

    Vielmehr kommt auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe in der Gemeinde als maßgeblichem Erhebungsgebiet und der aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zu (Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38, juris Rn. 7).

    Denn die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011, a.a.O. juris Rn. 7; Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 20; zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.).

    Die Steuer muss daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2009, a.a.O. juris Rn. 28 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 33; Beschlüsse vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54, juris Rn. 7 und vom 21.11.2014 - 9 B 20.14 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 57, juris Rn. 14) auf den Benutzer des Spielgeräts abwälzbar sein.

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann und die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler rechtlich und tatsächlich möglich ist (BVerwG, Urteile vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 33 f. und vom 10.12.2009, a.a.O. juris Rn. 30).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung, zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 29.06.2017, a.a.O. Rn. 44 und vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 33 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 35 und Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5.15 -, juris Rn. 4; ebenso NdsOVG, Urteile vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 -, juris Rn. 43 und vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 -, juris Rn. 26; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 29.07.2016 - 14 A 1240/16 -, juris Rn. 13) und des Senats (Urteil vom 20.07.2017, a.a.O.) ist geklärt, dass das Erfordernis der kalkulatorischen Abwälzbarkeit teilidentisch ist mit der im Rahmen der Erdrosselungswirkung anstehenden Prüfung, ob eine Steuererhöhung für einen durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftbar ist.

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (zum Ganzen Senatsurteil vom 20.07.2017, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O. juris Rn. 35).

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden

    Diese Voraussetzungen seien für die Spielapparatesteuer anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege dann vor, wenn es die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach unmöglich mache, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuer mithin erdrosselnde Wirkung habe (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00).

    Einer kommunalen Steuer komme eine erdrosselnde Wirkung dann zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde in Folge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn mehr erzielt werden könne (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, Az.: 1 BvL 22/67; Beschluss vom 04.02.2009, Az. 1 BvL 8/05, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Entscheidend sei mithin, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken könne (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, Az. 9 C 12/08, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Solche Feststellungen seien jedenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Der jeweilige Normgeber sei bei einem Systemwechsel - wie er vorliegend bei der Umstellung des Besteuerungssystems gegeben sei - gehalten, eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände andererseits (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az.: 9 C 22/14).

    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach einer überschlägigen Kalkulation die Steuerbelastung um das Drei- bis Vierfache steige, seien aber nähere Ausführungen, Erwägungen und Abwägungen notwendig gewesen, wie sich dies aus dem Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, ergebe.

    Diesbezüglich werde auf das Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, verwiesen, wonach insbesondere Feststellungen zur Erforderlichkeit eines Geräteaustauschs sowie dazu zu treffen seien, mit welchem Zeit- und Investitionsaufwand ein Geräteaustausch verbunden wäre.

    Für die Frage einer erdrosselnden Wirkung komme es nicht auf den einzelnen, sondern auf den durchschnittlichen Betreiber im Gemeindegebiet an (s. etwa BVerwG, Urteil vom 14.10.2016, Az. 9 C 22/14).

    Das Automatengewerbe habe sich spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005, Az. 10 C 5/04 (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabes einstellen müssen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Insofern sei die vorliegende Situation mit dem Sachverhalt, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, zu Grunde lag, nicht identisch.

    Die Kontrolle der satzungsrechtlichen Spielapparatesteuer beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 13, juris, m.w.N.).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Spielapparatesteuer als indirekte Steuer vom Geräteaufsteller erhoben wird (vgl.BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11, juris).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).".

    Dies begrenzt die Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 17-19, juris).

    Bei einem steuerlichen Systemwechsel (Stückzahlmaßstab zu einem am Einspielergebnis ausgerichteten Maßstab der Vergnügungssteuer) kann eine Übergangsregelung erforderlich sein, wenn der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs (Geräteaustausch) gezwungen ist und ohne Übergangsregelung seine Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, juris).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26 m.w.N., juris).

    Ein solcher besonderer Vertrauensschutz bestand hier schon deshalb nicht, weil sich gerade das Automatengewerbe spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabs einstellen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26 m.w.N., juris).

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Diese Voraussetzungen seien für die Spielapparatesteuer anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege dann vor, wenn es die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach unmöglich mache, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuer mithin erdrosselnde Wirkung habe (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001, Az. 1 BvR 624/00).

    Einer kommunalen Steuer komme eine erdrosselnde Wirkung dann zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde in Folge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn mehr erzielt werden könne (BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, Az.: 1 BvL 22/67; Beschluss vom 04.02.2009, Az. 1 BvL 8/05, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Entscheidend sei mithin, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken könne (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009, Az. 9 C 12/08, BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Solche Feststellungen seien jedenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Der jeweilige Normgeber sei bei einem Systemwechsel - wie er vorliegend bei der Umstellung des Besteuerungssystems gegeben sei - gehalten, eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände andererseits (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az.: 9 C 22/14).

    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach einer überschlägigen Kalkulation die Steuerbelastung um das Drei- bis Vierfache steige, seien aber nähere Ausführungen, Erwägungen und Abwägungen notwendig gewesen, wie sich aus dem Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, ergebe.

    Diesbezüglich werde auf das Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, verwiesen, wonach insbesondere Feststellungen zur Erforderlichkeit eines Geräteaustauschs sowie dazu zu treffen seien, mit welchem Zeit- und Investitionsaufwand ein Geräteaustausch verbunden wäre.

    Das Automatengewerbe habe sich spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005, Az. 10 C 5/04 (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabes einstellen müssen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14).

    Insofern sei die vorliegende Situation mit dem Sachverhalt, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 14.10.2015, Az. 9 C 22/14, zu Grunde lag, nicht identisch.

    Die Kontrolle der satzungsrechtlichen Spielapparatesteuer beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 13, juris, m.w.N.).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Spielapparatesteuer als indirekte Steuer vom Geräteaufsteller erhoben wird (vgl.BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11, juris).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).".

    Dies begrenzt die Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 17-19, juris).

    Bei einem steuerlichen Systemwechsel (Stückzahlmaßstab zu einem am Einspielergebnis ausgerichteten Maßstab der Vergnügungssteuer) kann eine Übergangsregelung erforderlich sein, wenn der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs (Geräteaustausch) gezwungen ist und ohne Übergangsregelung seine Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, juris).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26 m.w.N., juris).

    Ein solcher besonderer Vertrauensschutz bestand hier schon deshalb nicht, weil sich gerade das Automatengewerbe spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - (BVerwGE 123, 218) zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs auf Änderungen hinsichtlich des Steuermaßstabs einstellen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 26 m.w.N., juris).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 17).

    Soweit durch die Rechtsprechung des Senats zuletzt für den Beruf des Spielgerätebetreibers darauf hingewiesen wurde, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzung der Steuer auf den Kunden eingeengt sind, weil gerade für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 m.w.N.; vgl. zu diesen Beschränkungen zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 12 ff., zur Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkungen vgl. Rn. 118 ff.), lässt sich dies angesichts vergleichbarer Reglementierungen von Wettvermittlungsstellen ohne Weiteres auf den Betreiber eines Wettbüros übertragen.

    Wirkt die Steuer nicht erdrosselnd, weil sie einem umsichtig handelnden durchschnittlichen Unternehmer die Möglichkeit belässt, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, ist sie in der Regel nicht unverhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 30).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - NVwZ 2017, 1037 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

    Dies ist für die Vergnügungssteuer in ständiger Rechtsprechung anerkannt, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 - und vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 18 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 11.

    Die Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Beklagten fehle die Kompetenz zur Erhebung der Vergnügungssteuer, bei der es sich in Wirklichkeit um eine Art. 106 GG unterfallende Ertrags- bzw. eine Unternehmenssteuer handele, weil nach den maßgeblichen Satzungsregelungen ein negatives Einspielergebnis keine Berücksichtigung finde und damit nach seiner Auffassung lediglich der verlierende Spieler besteuert werde, während im Fall des gewinnenden Spielers der Aufsteller die Steuerlast aus seinem unternehmerischen Gewinn tragen müsse, überzeugt bereits vor dem Hintergrund nicht, dass es sich insoweit um eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer handelt, die ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 11.

    a) Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - und vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.

    Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn ein durchschnittlicher - nicht der einzelne - Aufsteller im konkreten Gemeindegebiet mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen keinen angemessenen Reingewinn erzielen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (36 f.).

    Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet insoweit keinen Bestandsschutz für eine unwirtschaftliche Betriebsführung, weshalb ggfs. zu ermitteln ist, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris Rn. 90 ff.

    Vielmehr kommt zunächst der Bestandsentwicklung seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 20 m.w.N.

    Wenn - wie hier - bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der jeweiligen Aufsteller im Satzungsgebiet, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 -, juris; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 - (anders nur, wenn der Vergleichsmaßstab fehlt); OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2013, - 14 A 1583/09 -, juris Rn. 79, und vom 23. Juni 2010 - 14 A 718/09 -, juris Rn. 109 f.

    Für die Annahme einer allgemeinen, unterhalb der Erdrosselungsgrenze liegenden Schwelle einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung ist vorliegend ebenfalls kein Raum, vgl. hierzu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - , juris Rn. 30, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 6/15 und 9 BN 5/15 - , juris Rn. 4.

    Dementsprechend darf der Steuerpflichtige nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt, vgl. zu den Anforderungen für den Fall eines Systemwechsels BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 25 f.

    Da die Vergnügungssteuerregelungen in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und damit an die berufliche Betätigung anknüpfen, sind die Vorschriften an Art. 12 Abs. 1 GG als dem sachnäheren Grundrecht und nicht am Grundrecht der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) zu messen, st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 -, juris Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367, juris Rn. 44.

    Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt jedenfalls bei einer auf Abwälzung angelegten indirekten Steuer wie der Vergnügungssteuer nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 -, BVerfGE 110, 274, 290, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97, 110 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris.

    Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 62 ff., 93 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Geräteaustausch auf Geräte mit einem höheren langfristig durchschnittlichen Kasseninhalt nicht zumutbar (gewesen) wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Klägers, der die in seinen Erkenntnisbereich bzw. in seine Sphäre fallenden Tatsachen substantiieren muss, - wie hier - keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, juris, und vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 , Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 -, juris.

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • VG Karlsruhe, 19.10.2021 - 2 K 2649/19

    Verbandskompetenz einer Gemeinde zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung;

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 KN 76/15

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Bestandsstatistik;

  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
  • VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14

    Vergnügungssteuer - Anhebung des Spielgerätesteuersatzes von 12 % auf 18 % der

  • VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16

    Vergnügungssteuer

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
  • BFH, 25.04.2018 - II R 43/15

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 1671/16

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21

    Zweitwohnungssteuer - Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2016 - 14 A 1501/15

    Klage gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuer mit Blick auf die

  • BFH, 25.04.2018 - II R 42/15

    Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer von 20 % des Einspielergebnisses

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

  • BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17

    Kein weiterer Klärungsbedarf im Vergnügungssteuerrecht (Spielgerätesteuer);

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • VG Arnsberg, 29.08.2019 - 5 K 4315/18

    Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Steuer auf Geldspielgeräte in Meschede

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

  • VG Karlsruhe, 30.06.2020 - 1 K 10440/18

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen;

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 9.16

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 14 A 2838/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 181/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 8.16

    Dortmunder Wettbürosteuer derzeit unzulässig

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 KN 88/15

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Bestandsstatistik;

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 5.18

    Annahme einer erdrosselnden Wirkung durch die Erhöhung der Vergnügungssteuer auf

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 38.16

    Zur erdrosselnden Wirkung der Spielgerätesteuer; Rentabilitätsrechnung

  • VG Lüneburg, 21.01.2016 - 2 A 156/14

    Doppelbesteuerung; kalkulatorische Abwälzbarkeit; Kalkulierbarkeit;

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18

    Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 218/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • VG Düsseldorf, 03.06.2019 - 25 K 7130/18
  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16

    Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht

  • BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 69.15

    Bundesrechtliche Schranken für die Höhe einer Geldspielgerätesteuer

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1648/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3471/15

    Besteuerung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 14 A 733/16

    Aufklärung der Erdrosselungswirkung der Steuer anhand der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1728/15

    Wettbürosteuer rechtens

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2021 - 2 S 457/21

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Spielgeräte Steuer; erdrosselnde Wirkung

  • VG Köln, 23.11.2016 - 24 K 3034/15

    Besteuerung des Vermittelns oder Veranstaltens von Pferde- und Sportwetten in

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 39.16

    Erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer (Vergnügungssteuer); Gerätebezogene

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 3.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

  • BVerwG, 06.07.2021 - 9 B 51.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 14.16

    Keine Jagdsteuerpflicht einer GmbH

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 14 A 576/16

    Erdrosselungswirkung bzgl. Erhebung der Vergnügungssteuer durch das Aufstellen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - 14 A 2225/15

    Rechtmäßigkeit einer Satzung zur Erhebung der Spielgerätesteuer; Zulässigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20

    Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2474/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 2.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses der Automaten des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17

    Zu der Frage, in welcher Höhe der Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers

  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

  • BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 2.20

    Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer

  • VG Braunschweig, 07.02.2024 - 8 A 148/22

    Amtsermittlungspflicht; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Kunstfreiheit;

  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 22.17

    Kalkulation der Elternbeiträge: Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten

  • OVG Niedersachsen, 14.10.2016 - 9 LA 37/16

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Bestandsentwicklung; Durchschnittsbetrieb; Poker;

  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 5.15

    Erdrosselnde Wirkung und Übergangsregelung bei Erhöhung der Spielgerätesteuer;

  • VG Schleswig, 13.12.2019 - 4 B 61/19

    Vergnügungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 838/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • VG Braunschweig, 17.01.2024 - 8 A 55/22

    Amtsermittlungspflicht; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Kunstfreiheit;

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 17.16

    Anforderungen an die erforderliche Eignung von Lehrkräften im Sinne des § 4 Nr.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2016 - 14 A 1240/16

    Unbedenklichkeit einer kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2016 - 14 A 1734/16

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldgewinnspielgeräte hinsichtlich

  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 6.15

    Ableitung einer verfassungsrechtlich zulässigen Belastungsgrenze aus dem Gebot

  • VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2016 - 14 B 362/16

    Besteuerung von Tanzveranstaltungen als Vergnügungen (Veranstaltungen)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 841/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 849/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 840/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 847/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 846/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 848/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen

  • BVerwG, 09.03.2016 - 9 B 6.16

    Grundsatzfrage bzgl. des Bestehens einer bundesrechtlichen Schranke unterhalb der

  • VG Schleswig, 16.07.2020 - 4 B 24/20

    Vergnügungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 418/17

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten neben Umsatzsteuer - Erdrosselung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2016 - 14 B 1187/16

    Spieleraufwand als Summe der von den Spielern zur Erlangung des Spielvergnügens

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

  • VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 250/14

    Keine bundesrechtlichen Schranken für Höhe der Spielgerätesteuer abgesehen vom

  • VG Lüneburg, 16.06.2020 - 3 A 71/17

    Abschreibungen; Fremdleistung; Fremdleistung, Dritter; Kalkulation;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2016 - 14 B 1479/15

    Geltendmachung der erdrosselnden Wirkung einer Steuererhöhung (hier:

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 8 A 284/21

    Aufwandsteuer; Belastungsgrund; Bodenrichtwert; Flächenmaßstab;

  • FG Münster, 20.08.2020 - 8 K 470/19

    Grunderwerbsteuer - Verstößt die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Kauf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2016 - 14 A 2072/16

    Besteuerung des Glücksspiels in den Einrichtungen nach dem Spielumsatz

  • VG Köln, 09.08.2023 - 24 K 4338/22
  • VG Köln, 14.06.2019 - 24 L 133/19
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