Rechtsprechung
BVerwG, 17.01.1964 - VII C 50.62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anfechtung einer Wahl zur Gemeindevertretung - Beeinflussung einer Wahl durch die Verlesung eines Hirtenbriefes - Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Vertagungsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 18, 14
- NJW 1964, 1385
- MDR 1964, 263
- MDR 1964, 623
- DVBl 1964, 585
- DÖV 1964, 312
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.1962 - III A 726/61
Auszug aus BVerwG, 17.01.1964 - VII C 50.62
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit dem Urteil vom 14. Februar 1962 zurückgewiesen (OVGE 18, 1; dazu Anmerkungen von Ridder JZ 1962, 771 [OVG Nordrhein-Westfalen 14.02.1962 - III A 726/61] und von Pitzer DVBl. 1963, 118)."In der Sache III A 726/61 wird auf dortige Anfrage zum Ausdruck gebracht, daß neben Verlesung des Hirtenbriefes der Herr Pfarrer P. in der Gemeinde Istrup noch weitere Diffarmierungen verbreitet hat, um damit die Wahl in seinem Sinne zu beeinflussen.".
- BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61
Wahlgebietsgröße
Auszug aus BVerwG, 17.01.1964 - VII C 50.62
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluß vom 6. Dezember 1961 verworfen (BVerfGE 13, 243).Wie das Bundesverfassungsgericht verbindlich festgestellt hat, verstößt dieses Wahlgesetz nicht gegen das Grundgesetz (BVerfGE 13, 243).
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Wahlprüfung Hessen
Entsprechendes gilt für Einflussnahmen auf die Willensbildung des Wählers mit Mitteln des Zwangs oder Drucks (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, OVGE 18, 1 und NVwZ-RR 1998, S. 196 sowie BVerwGE 18, 14). - BVerwG, 08.07.1966 - VII C 192.64
Empfehlung eines Bürgermeisters zu Gemeinderatswahl
Zwar seien in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1964 (BVerwG VII C 50.62) die Gemeindeorgane von der Teilnahme am Wahlkampf nicht schlechthin ausgeschlossen, doch stelle die von ihnen ausgehende Einwirkung auf den Wählerwillen dort eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung dar, wo sie in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes zugunsten oder zum Nachteil einer politischen Gruppe in den Wahlkampf eingriffen und dadurch das ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht sowie die ihnen in diesem Rahmen gegebenen Einflußmöglichkeiten in einer Weise benutzten, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sei.Das angefochtene Urteil sei auch nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 18, 14) in Einklang zu bringen.
Ein solcher Verstoß muß hier festgestellt werden; denn nach Art. 5 GG steht auch dem Bürgermeister das Recht der freien Meinungsäußerung zu, und nach Art. 28 GG durfte der Bürgermeister nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern auch seihe Meinung hierzu äußern (vgl. BVerwGE 18, 14).
- BVerwG, 26.09.1969 - VII C 65.68
Vorbeugende Unterlassungsklage, Sog. politisches Mandat der Studentenschaft
- BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg. …
Ihnen wird deshalb im politischen Raum grundsätzlich ein "Öffentlichkeitsanspruch" zuerkannt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 1962 - III A 726/61 - [DVBl. 1963, 112, 114 f.]; BVerwGE 18, 14 [15]), ohne daß sie dadurch die ihnen durch Art. 137 WRV gewährleistete Rechtsstellung verlieren. - BVerwG, 31.08.1965 - VII CB 192.64
Rechtsmittel
Das Revisionsgericht hat sich zwar in dem Urteil vom 17. Januar 1964 (BVerwGE 18 S. 14) bereits mit wahlrechtlichen Fragen befaßt, doch ist zu erwarten, daß die grundsätzlichen Rechtsfragen, insbesondere die Bedeutung der Vahlfreiheit einerseits und des Grundrechts der freien Meinungsäußerung andererseits, weiter geklärt werden können. - BVerwG, 18.03.1966 - VII B 197.65
Rechtsmittel
Kirchenamtliche Erklärungen in Gemeindewahlen hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 17. Januar 1964 (BVerwGE 18, 14) als mit Bundesrecht vereinbar erklärt.