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   BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53   

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BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53 (https://dejure.org/1955,53)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1955 - I C 15.53 (https://dejure.org/1955,53)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1955 - I C 15.53 (https://dejure.org/1955,53)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 2, 295
  • NJW 1956, 196
  • MDR 1956, 268
  • DVBl 1956, 97
  • JR 1956, 194
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53

    Gaststättenbedürfnis und Grundrechtsauslegung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53
    Unter Beruf ist dabei jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende Erwerbszwecken dienende Betätigung zu verstehen (vgl. BVerwGE 1, 48; 1, 92) [BVerwG 09.03.1954 - I C 47/53].

    Vielmehr stellt Art. 12 GG ein Spezialgesetz dar, welches das Recht der Berufsfreiheit ohne Bindung an Art. 2 GG regelt (vgl. BVerwGE 1, 48; so auch BGH vom 28. April 1952 - DVBl. 1953 S. 471 -).

  • BVerwG, 10.03.1954 - I C 5.53

    Genehmigung zum Betrieb des Personenbeförderungsgewerbes - Droschkengewerbe als

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53
    Unter Beruf ist dabei jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende Erwerbszwecken dienende Betätigung zu verstehen (vgl. BVerwGE 1, 48; 1, 92) [BVerwG 09.03.1954 - I C 47/53].
  • BVerwG, 09.03.1954 - I C 47.53

    Einschränkungsmöglichkeit des Grundrechts der Berufsfreiheit durch das

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53
    Unter Beruf ist dabei jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende Erwerbszwecken dienende Betätigung zu verstehen (vgl. BVerwGE 1, 48; 1, 92) [BVerwG 09.03.1954 - I C 47/53].
  • BVerwG, 29.06.1954 - I C 161.53
    Auszug aus BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53
    Vielmehr ist die Vorschrift nunmehr in dem Sinne anzuwenden, daß der Berufsbewerber bei Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen - soweit diese selbst nicht auch das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in seinem Wesensgehalt antasten - einen Rechtsanspruch auf die Zulassung einer Ausnahme von der Berufssperre, also auf die Erteilung der Berufserlaubnis, hat (vgl. hierzuUrteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1954 - BVerwG I C 161.53 -, BVerwGE 1, 165 [169]).
  • BGH, 25.01.1952 - VRG 5/51
    Auszug aus BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53
    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Frage nach den der gesetzlichen Einschränkbarkeit des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl gezogenen Grenzen in seinem Gutachtenvom 25. Januar 1953 - VRG 5/51 (DVBl. 1953 S. 370) - wie folgt beantwortet:.
  • BVerwG, 14.12.1954 - I C 24.54
    Auszug aus BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53
    Wie er in seinem Urteil vom 14. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 269) ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werde, nicht nach dem Zweck oder Grund der Beschränkung, sondern ausschließlich danach, was nach der Beschränkung von dem Grundrecht überhaupt übrigbleibt.
  • BGH, 28.04.1952 - VRG 3/52
    Auszug aus BVerwG, 03.11.1955 - I C 15.53
    Vielmehr stellt Art. 12 GG ein Spezialgesetz dar, welches das Recht der Berufsfreiheit ohne Bindung an Art. 2 GG regelt (vgl. BVerwGE 1, 48; so auch BGH vom 28. April 1952 - DVBl. 1953 S. 471 -).
  • BGH, 04.07.1957 - 2 StR 48/57

    Sachkunde für Lebensmittelverkaufsstelle

    Bedenken formeller Art gegen ihre Gültigkeit bestehen nicht (BVerwGE 2, 295).

    Auch vom damaligen Standpunkt aus hielt sich dieses Erfordernis damit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 5 EHSchG (BVerwGE 2, 295 [297]).

    Da unter Beruf jede auf die Dauer bestimmte und nicht nur vorübergehenden Erwerbszwecken dienende Betätigung zu verstehen ist, steht auch der Einzelhandel als Beruf unter dieser grundrechtlichen Schutzvorschrift (BVerwGE 1, 92 [93]; 2, 295 [298]).

    Denn es wäre widersinnig, die Berufsaufnahme zunächst jedem zu gestatten, die Berufsausübung aber dann, weil die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs fehlt, zu versagen (BGH in LM Nr. 1 zu § 1 RechtsberatG; BVerwGE 2, 295 [299]).

    12 Abs. 1 GG schließt somit gesetzliche Vorschriften über die Berufswahl nicht aus, sondern läßt sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer zum Schutze der Allgemeinheit notwendigen Regelung der Berufsausübung zu (BVerwGE 2, 295 [298]).

    Die gesetzliche Einschränkbarkeit von Grundrechten und damit auch des Rechts auf Berufsfreiheit durch den ordentlichen Gesetzgeber auf Grund von Gesetzesvorbehalten findet aber in Art. 19 GG ihre unverrückbare Grenze (BVerwGE 2, 295 [298]).

    Ziffer 1 der Durchführungsverordnung darf deshalb in Zukunft nur noch in dem Sinne angewandt werden, daß der Berufsbewerber bei Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen - soweit diese selbst nicht auch das Grundrecht in seinem Wesensgehalt antasten - einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Berufserlaubnis hat (BVerwGE 2, 295 [299]).

    Es ist der Auffassung, sogenannte subjektive Zulassungsbeschränkungen, d.h. solche Beschränkungen, die der Berufsbewerber in seiner Person nach seinem freien Entschluß erfüllen könne, tasteten das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in seinem Wesensgehalt in keinem Falle an; deshalb wird das Erfordernis des Sachkundennachweises für alle Zweige des Einzelhandelsgewerbes als mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG vereinbar erklärt (vgl. BVerwGE 2, 295 [300, 301]).

    Insoweit kann er sich nur des richterlich nachprüfbaren Ermessens seiner Organe bei der Entscheidung im Einzelfalle bedienen (vgl. auch BVerwGE 2, 295 [301]).

  • BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
    I C 15/53.

    W. F.: DÖV 1956, 737; DVBl. 1956, 97; NJW 1956, 196.}} , wird dieses durch subjektive Zulassungsbeschränkungen, insbesondere durch Eignungsanforderungen, grundsätzlich nicht in seinem Wesensgehalt angetastet.

    Der Senat sieht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 des Grundgesetzes auch Art. 6 als eine Sonderbestimmung an, die das elterliche Erziehungsrecht ohne Bindung an Art. 2 regelt (vgl. BVerwGE 2, 295 mit weiteren Nachweisen) {{Fussnote|14|BVerwG, 03.11.1955.

    I C 15/53.

    W. F.: DÖV 1956, 737; DVBl. 1956, 97; NJW 1956, 196.}} ; er erachtet sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 52) .

  • BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54

    Rechtsmittel

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 HPG stellt also die Erteilung der Erlaubnis völlig in das Ermessen der entscheidenden Behörde und tastet nach der Rechtsprechung des Senats damit das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in seinem Wesensgehalt an (vgl. besonders BVerwGE 2, 295 [299] und Urteil des Senats vom 22. November 1956 - DÖV 1957 S. 85 = DVBl. 1957 S. 173 = NJW 1957 S. 356 = MDR 1957 S. 183 -).

    Nach diesen Grundsätzen besitzt jeder Berufsbewerber, der die durch das Gesetz vorgeschriebenen, das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt, einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Berufserlaubnis (BVerwGE 1, 165 [169]; 2, 295 [299]).

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