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   BVerwG, 15.12.1964 - VI C 9.62   

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BVerwG, 15.12.1964 - VI C 9.62 (https://dejure.org/1964,376)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1964 - VI C 9.62 (https://dejure.org/1964,376)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1964 - VI C 9.62 (https://dejure.org/1964,376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen Dienstverhältnis - Nichtberücksichtigung der Beamtendienstzeit aus disziplinaren Gründen - Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 117
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 148.59
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1964 - VI C 9.62
    Zutreffend geht das Berufungsurteil im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 12, 284) davon aus, daß eine Sollvorschrift der Behörde in der Regel nur einen eng begrenzten Raum für die Ausübung von Ermessen läßt; nur wenn ein wichtiger Grund der vorgeschriebenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf sie anders verfahren als im Gesetz vorgesehen ist.

    Der Senat hatte allerdings in dem Zusammenhang, in dem diese Sätze stehen (BVerwGE 12, 284 [288]), keinen Anlaß, abschließend zu entscheiden, ob nur solche Verfehlungen der Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG entgegenstehen; in jener Entscheidung ging es lediglich darum, zur Erläuterung der Sollvorschrift des § 115 Abs. 1 BBG herauszuarbeiten, daß es überhaupt atypische Fälle gibt.

  • BVerwG, 23.03.1960 - VI C 106.57
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1964 - VI C 9.62
    In Fortführung dieser Rechtsprechung ist aber festzuhalten, daß die Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Sinne des § 121 Abs. 1 LBG (F. 1954) [= § 122 Abs. 1 LBG (F. 1962) = § 115 Abs. 1 BBG] nach dem Sinn und Zweck der Regelung, diese Zeiten grundsätzlich der folgenden Beamtendienstzeit gleichzustellen, wegen Verfehlungen des Beamten nur unterbleiben kann, wenn die Dienstzeit in dem an die Vordienstzeit sich anschließenden Beamtenverhältnis gemäß § 118 Abs. 2 LBG (F. 1954) [= § 119 Abs. 2 LBG (P. 1962) = § 111 Abs. 2 BBG] nicht zu berücksichtigen ist (so für die Dienstzeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, auf dem das gemäß § 111 Abs. 2 BBG nicht zu berücksichtigende Beamtenverhältnis beruht, schon BVerwGE 10, 229 [236, 237]) oder wenn der Berücksichtigung der Vordienstzeit selbst der Grundgedanke des § 118 Abs. 2 LBG (F. 1954) entgegensteht.
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwGE 12, 284 ; 20, 117 ; 56, 220 ; 64, 318 ; 78, 101 ; BSGE 59, 111 sowie BAG, Urteil vom 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - <NZA 1992, 23/24>).
  • BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 77.74

    Nachdienen von Arrestzeiten - Begründung einer Ermessensentscheidung -

    Bei der Anwendung von Sollvorschriften bedarf es in der Regel keiner Begründung für die Ausübung des Ermessens zum Nachteil des Betroffenen, wenn dessen Einwendungen auf keine Umstände führen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen (im Anschluß an BVerwGE 20, 117).

    Bei der Anwendung von Sollvorschriften ist der Ermessensspielraum der zuständigen Stelle sehr eng (vgl. BVerwGE 20, 117 [118] mit Bezugnahme auf BVerwGE 12, 284): Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf sie anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen ist.

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 31.91

    Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten

    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwGE 12, 284 ; 20, 117 ; 56, 220 ; 64, 318 ; 78, 101 ; BSGE 59, 111 sowie BAG, Urteil vom 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - <NZA 1992, 23/24>).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 80.88

    Revisionszulassung, Beschränkung der - auf einen von mehreren Ansprüchen in der

    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwGE 12, 284 ; 20, 117 ; 56, 220 ; 64, 318 ; 78, 101 sowie Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 - zum wort- und inhaltsgleichen § 21 Abs. 4 SchwbG F. 1986 ).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Sie läßt im Falle der Unbilligkeit nur in atypischen Fällen die Erhebung der Geldleistung zu, weil die Behörde in allen übrigen Fällen vom Gebrauch ihrer Befugnisse absehen soll (vgl. dazu BVerwGE 12, 284 [285]; 20, 117 [118]; 49, 16 [23]).
  • BVerwG, 28.02.1973 - VIII C 49.72

    Abschluss des Musterungsverfahrens als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung

    Die Behörde darf von dem, was sie tun soll, nur abweichen, wenn ein wichtiger Grund der vorgeschriebenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen (BVerwGE 12, 284 [285]; 20, 117 [118]).
  • BVerwG, 06.03.1975 - II C 20.73

    Beförderung eines Beamten

    Da der Kläger diese Voraussetzungen nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfüllte und im Lande Nieder Sachsen seinen Wohnsitz hatte, kann davon ausgegangen werden, daß der Beklagte auf Grund dieser Soll-Vorschrift zur Übernahme des Klägers verpflichtet war (vgl. BVerwGE 20, 117 [118] mit Hinweis auf BVerwGE 12, 284).
  • VGH Hessen, 14.01.1991 - 6 TH 3410/90

    Zur Frage der Kreisumlage als öffentliche Abgabe

    Dabei kann es dahinstehen, ob - wie bei Entscheidungen von Verwaltungsbehörden allgemein anerkannt - die "Soll"-Regelung grundsätzlich als "Muß"-Vorschrift aufzufassen ist, von der nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden darf (BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 148.59 - BVerwGE 12, 284 ff., vom 15. Dezember 1964 - BVerwG VI C 9.62 - BVerwGE 20, 117, vom 17. August 1978 - BVerwGE 5 C 33.77 - BVerwGE 56, 220, und vom 14. Januar 1982 - BVerwGE 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318 ff., 323; Hess.VGH, Urteil vom 9. April 1984 - 11 UE 149/84 - NVwZ 1984, 802), oder ob es - wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 24. September 1990 ausführt - im freien Ermessen des Kreistags als "Kreisgesetzgeber" liegt, eine Ermäßigung der Kreisumlage festzusetzen (vgl. zur Problematik Beckmann, DVBl. 1990, 1193 ff., 1199 ff., m.w.N. zum Streitstand).
  • BVerwG, 26.10.1978 - 6 B 59.78

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Abweichung von

    Die Rechtsauffassung, die der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 7 C 9.62 - (nicht 6 C 9.62) vertreten hatte, ist durch die Rechtsprechung des später zuständig gewesenen 8. Senats und des nunmehr zuständigen beschließenden Senats dahin modifiziert worden, daß allgemeine Glaubwürdigkeit, Ehrlichkeit und verbales Bekenntnis eines Wehrpflichtigen allein nicht ausreichen, um die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als erwiesen anzusehen.
  • BVerwG, 09.11.1972 - II B 49.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

    Wird nämlich durch eine "Soll"-Vorschrift - gemeint ist eine Vorschrift, die in den Regel fällen anzuwenden ist und Ausnahmen von der Anwendung nur aus besonderen Umständen - in atypischen Fällen - zuläßt (vgl. BVerwGE 12, 284 [285]; 20, 117 [118]) - für alle Regel fälle die praktische Tätigkeit als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis gefordert, so ist eine solche "Soll"-Vorschrift einer entsprechenden "Muß"-Vorschrift bei Anwendung des Art. 130 Satz 2 BayBG jedenfalls in den Regelfällen gleichzusetzen, nämlich in den Fällen, die keine Besonderheiten aufweisen und in denen deshalb die Zeit praktischer Tätigkeit zur Zeit der Einstellung des betreffenden Beamten in der Tat für die Berufung in das Beamtenverhältnis gefordert wurde (auch Schütz/Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, dargestellt am Beamtengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, § 124 RdNr. 27, verneinen die Einbeziehung der "Soll"-Vorschriften nicht schlechthin).
  • OVG Hamburg, 30.10.1987 - Bf I 6/87

    Hilfe zur Pflege - Telephonhilfe - Einkommensberechnung

  • BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 79.74

    Nachdienen wegen disziplinaren Arrestes während der Wehrdienstzeit -

  • VGH Hessen, 02.05.1973 - I OE 43/71
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