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   BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63   

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BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63 (https://dejure.org/1965,53)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1965 - VIII C 334.63 (https://dejure.org/1965,53)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1965 - VIII C 334.63 (https://dejure.org/1965,53)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 258
 
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Wird zitiert von ... (88)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Der Ablauf der Jahresfrist führt auch dazu, dass der Anspruch auf eine Beihilfe zu der betreffenden Aufwendung erlischt (vgl. Urteil vom 28. Juni 1965 - BVerwG 8 C 334.63 - BVerwGE 21, 258 ).
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Bereits das Entstehen einer beihilfefähigen Aufwendung löst den Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu dieser Aufwendung aus (Urteil vom 28. Juni 1965 - BVerwG 8 C 334.63 - BVerwGE 21, 258 ).
  • VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11

    Ausschlussfrist im Beihilferecht

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht noch im Jahr 1965 im Hinblick auf eine vergleichbare Ausschlussfrist in der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung anders entschieden (vgl. Urteil vom 28. Juni 1965 -VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258 f.).

    Es handele sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Folge sei, dass nach Ablauf der Jahresfrist der Anspruch als solcher vernichtet werde (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258 ff.).

    Ihre Wirkung beschränkt sich nicht darauf, dass der Beihilfeberechtigte nunmehr seinen nach materiellem Beihilferecht bestehenden Anspruch nicht mehr geltend machen kann, sondern der Anspruch wird als solcher vernichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258, 261, zur wortgleichen Vorschrift von § 3 Abs. 6 der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in der damals geltenden Fassung).

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