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   BVerwG, 05.10.1965 - IV C 26.65   

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https://dejure.org/1965,55
BVerwG, 05.10.1965 - IV C 26.65 (https://dejure.org/1965,55)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1965 - IV C 26.65 (https://dejure.org/1965,55)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1965 - IV C 26.65 (https://dejure.org/1965,55)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtiung des mit dem Voreigentümer geschlossenen Vertrages, zur Einordnung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 138
  • NJW 1966, 219
  • ZMR 1966, 94
  • DVBl 1967, 40
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1959 - BVerwG 7 C 65.57 - (MdR 1959, 518), vom 15. Oktober 1964 - BVerwG 7 C 56.64 - (BVerwGE 19, 308) und vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 26.65 - (NJW 1966, 219), aus denen die Beschwerden die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs herleiten wollen, betreffen sämtlich andere Lebenssachverhalte als die Verweigerung des Zugangs zu einer gemeindlichen Einrichtung und geben daher für die Beurteilung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs nichts her.
  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Aber selbst wenn die Rechtsnatur eines derartigen Mischvertrages nur einheitlich bestimmt werden könnte und deshalb nach dem Schwerpunkt der Regelung zu bestimmen wäre (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 26.65 - BVerwGE 22, 138 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 4a; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - NVwZ-RR 2000, 845), so verbliebe es bei der Geltung öffentlichen Rechts.
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (BSGE 35, 47, 50; 51, 126, 129; BVerwGE 22, 138, 140 f.; BGHZ 56, 365, 368; BGH, JZ 1973, 410).
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