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   BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63   

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https://dejure.org/1965,70
BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63 (https://dejure.org/1965,70)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.1965 - I C 6.63 (https://dejure.org/1965,70)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 1965 - I C 6.63 (https://dejure.org/1965,70)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Beruf

  • Wolters Kluwer

    Begriff des "Wahrsagens" - Beruf im Sinne der Berufsfreiheit - Vereinbarkeit gesetzlicher Verbote mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit - Gleichstellung von Astrologie und Wahrsagen - Horoskoperstellung als sozialunwertige Betätigung - Wahrsagen als Gewerbe - Nachweis ...

  • astrologie-tarot.de PDF

    Ausübung der gewerbsmäßigen Astrologie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Astrologie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 286
  • MDR 1966, 260
  • DVBl 1966, 224
  • DÖV 1966, 198
  • DÖV 1966, 199
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63
    Die Berufsfreiheit gilt nicht nur für Berufe mit bestimmtem, gesetzlich geregeltem oder überliefertem Berufsbild, sondern auch für die vom einzelnen gewählten untypischen Betätigungen (BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 97 [106]; 16, 147 [163], 286 [296]; 17, 232 [241]; 18, 353 [361]).

    In ähnlicher Weise spricht das Bundesverfassungsgericht in seinem Apotheken-Urteil (BVerfGE 7, 377 [397]) von "(erlaubten) Betätigungen".

    Nur diese Gestaltung der Freiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert, und nur in diesem Rahmen läßt sich von dem Wert und der Würde der Arbeit als "Beruf" (BVerfGE 7, 377 [397]) sprechen.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63
    Das verfassungsrechtlich geordnete Verhältnis des einzelnen zur Gemeinschaft beruht vielmehr auf dem Gedanken der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person, deren Eigenwert dabei unangetastet bleibt (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12]; 4, 7 [15 f.]; 5/85 [134 ff., 197 ff.]; 6, 32 [40 f.]; 7, 198 [205, 215], 320 [323], 377 [403]; 8, 274 [329]; 10, 302 [322]; 12, 45 [51]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63
    Das verfassungsrechtlich geordnete Verhältnis des einzelnen zur Gemeinschaft beruht vielmehr auf dem Gedanken der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person, deren Eigenwert dabei unangetastet bleibt (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [12]; 4, 7 [15 f.]; 5/85 [134 ff., 197 ff.]; 6, 32 [40 f.]; 7, 198 [205, 215], 320 [323], 377 [403]; 8, 274 [329]; 10, 302 [322]; 12, 45 [51]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 4 A 1986/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4.11.1965 - 1 C 6.63 -, BVerwGE 22, 286 = juris, Rn. 7 f.
  • VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99

    Gewerbliches Ordnungsrecht und Bordellbetrieb

    Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Prostitution (im Anschluß an die ohne jede Begründung erfolgte grundrechtsausschließende Gleichstellung mit dem Berufsverbrechertum ["Astrologieentscheidung" vom 4.11.65, BVerwGE 22, 286, 289]) "als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit" bezeichnet, bei der es sich um eine "mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Art der Erzielung von Einkünften" handele und die - "wie sich von selbst versteht" - nicht Teil des Wirtschaftslebens sei (Urteil vom 15.7.80, BVerwGE 60, 284, 289 = GewArch 1981, 140 ff.).

    Die bisher vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, Prostitution falle als gemeinschaftsschädliche Tätigkeit ebenso wie die des Berufsverbrechers von vornherein nicht unter die Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ("Astrologie-Entscheidung" vom 4.11.65, BVerwGE 22, 286), dürfte jedenfalls heute nicht mehr haltbar sein (vgl. Berg, Berufsfreiheit und verbotene Berufe, GewArch 1977, 249 ff.; Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, September 1981, Art. 12, Rdnrn. 24 ff.; LG Münster, StV 1992, 581, 582 [Das Bundesverfassungsgericht, das diesen Vorlagebeschluss am 7.3.94 - 2 BvL 69/92 - (unveröffentlicht) als unzulässig zurückwies, deutete allerdings an, dass es anders hätte entscheiden können, wenn ausreichend begründet worden wäre, dass "die zur Prüfung gestellten Strafvorschriften einen nicht erforderlichen und daher verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Grundrechte des Bordellbetreibers und der Prostituierten aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellten"]; Leo, Die strafrechtliche Kontrolle von Prostitution - Bestandsaufnahme und Kritik, Diss.

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Er erfaßt grundsätzlich "jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung" (BVerwGE 22, 286 (287) m. w. Nachw.; Urteil vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 C 73.86 - Buchholz 451.26 Sachverständige Nr. 8, S. 5; BVerfGE 7, 377 (397); 54, 301 (313)).

    Eine Erwerbstätigkeit kann daher die Eigenschaft eines Berufes im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht dadurch verlieren, daß sie durch einfaches Gesetz verboten und/oder für strafbar erklärt wird (BVerwGE 22, 286 (288)).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen Betätigungen als schlechthin gemeinschaftsschädlich von vornherein außerhalb der Freiheitsverbürgung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG liegen (BVerwGE 22, 286 (289)), bedarf keiner grundsätzlichen Erörterung.

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