Rechtsprechung
   BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,12
BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62 (https://dejure.org/1966,12)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1966 - II C 197.62 (https://dejure.org/1966,12)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 (https://dejure.org/1966,12)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,12) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 24, 92
  • MDR 1966, 1027
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Zur Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten auf Grund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später rechtskräftig abgewiesene - Anfechtungsklage gezahlt worden sind (im Anschluß an BVerwGE 18, 72 ff.).
  • BVerwG, 29.04.1965 - II C 41.61
    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Zur Rückforderung des - die abgeführte Lohnsteuer umfassenden - Bruttobetrages (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - [ZBR 1966, 24]).«.
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R

    Krankengeld - Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen

    Die aufschiebende Wirkung entfällt - außer in dem hier nicht vorliegenden Fall begünstigender, durch belastete Dritte angefochtener Verwaltungsakte (dazu BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 7 f und BSG SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 RdNr 17 ff bei statusbegründenden Entscheidungen im Vertragsarztrecht) - rückwirkend (ex tunc), wenn die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wird (Zeihe, SGG, Stand Juli 2014, § 86a RdNr 4e Buchst aa; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2013, § 86a RdNr 22; BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; BVerwG Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 19 S 21 - Pflicht des Beamten zur Rückzahlung der weiter erhaltenen Bezüge nach Zurückweisung seiner Anfechtung der Entlassung; ebenso BVerwG NJW 1977, 823 zum Widerruf der Zulassung zum Postzeitungsdienst und zu der Pflicht zur Gebührennachzahlung bei erfolgloser Anfechtung) .
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die aufschiebende Wirkung der vom Kläger gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Anfechtungsklage keinen rechtlich verselbständigten, die Endentscheidung in der Hauptsache überdauernden Leistungsgrund materiellrechtlicher Art darstellt, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das insoweit insbesondere in dem auch vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - (BVerwGE 24, 92 [98, 99]) ausgeführt hat: "Solange und soweit die aufschiebende Wirkung gilt, hat der Dienstherr den entsprechenden Teil der Dienstbezüge weiterzuzahlen; insoweit bildet die Fiktion des fortbestehenden Beamtenverhältnisses den Rechtsgrund der Zahlungen.

    Im Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - (BVerwGE 24, 92 [96]) ist hierzu ausgeführt:.

    Denn es kann keinen Unterschied machen, ob, wie hier, die aufschiebende Wirkung noch gewisse Zeit belassen und dann durchbrochen wird oder ob, wie in dem durch Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - (BVerwGE 24, 92) entschiedenen Fall, die aufschiebende Wirkung sofort durchbrochen und nach gewisser Zeit wiederhergestellt wird.

    Derartige Leistungen beruhen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluß vom 7. September 1962 - BVerwG VI B 10.62 - [DÖV 1962, 795], Urteil vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [BVerwGE 18, 72], Beschluß vom 14. Oktober 1965 - BVerwG VI C 35.65 - und Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197-62 - [BVerwGE 24, 92]) auf einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden und der weggefallen ist (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB).

    Insbesondere ist in dem letztgenannten Urteil (BVerwGE 24, 92 [100]) hierzu ausgeführt:.

    Es hat weiterhin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - [BVerwGE 24, 92, 101, 102 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]] mit weiteren Nachweisen) dargelegt, daß in einem solchen Fall die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung in der Regel, aber nicht schlechthin ausgeschlossen ist.

    Mit Recht ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, daß ein Verbrauch der wegen der aufschiebenden Wirkung fortgezahlten Bezüge zum Lebensunterhalt im Falle der verschärften Haftung nur ausnahmsweise als Wegfall der Bereicherung berücksichtigt werden kann, wenn besondere Umstände nach Treu und Glauben verbieten, diesen Einwand unberücksichtigt zu lassen (Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 11 = DÖD 1963, 233], vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25 = DÖD 1966, 55] und vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - [BVerwGE 24, 92, 102 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]]; im Ergebnis zu nichts anderem führt die in den Urteilen vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [BVerwGE 18, 72] und vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 28.66 - [BVerwGE 30, 296 [BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66]] dargelegte, typisierend auf die "Lebensnotdurft im engen Sinne" abstellende Betrachtungsweise).

  • BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85

    Sozialleistung - Rechtssreit - Entziehungsbescheid - Rückerstattung - Kondiktion

    Rechtsgrundlage für jene Leistung war die im anhängigen Gerichtsverfahren vom SG nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGG angeordnete Aussetzung der Vollziehung des damals angefochtenen Entziehungsbescheides vom 12. März 1976, mithin eine prozeßrechtliche Maßnahme im vorläufigen Rechtsschutz (BVerwGE 24, 92, 95 f, 98; Finkelnburg/Janck, Vorläufiger Rechtsschutz im.

    Dadurch wird der Gerichtsbeschluß, der sie rechtfertigte, gegenstandslos (BVerwGE 24, 92, 98 f; für die einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-: BVerwG, DVBl 1985, 1243).

    Der Rückforderungsvorbehalt ergab sich unabhängig von diesem Hinweis aus der Natur der einstweiligen Regelung (BVerwGE 24, 92, 100; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1976, 718).

    Der Empfänger der vorläufig vom Gericht angeordneten Leistung muß mit einer Erstattungspflicht auch dann rechnen, wenn er den von ihm angefochtenen Entziehungsbescheid für rechtswidrig und deshalb die Leistungen für rechtmäßig hält (BVerwGE 24, 92, 101; vgl zum früheren Recht für vorläufige Leistungen nach § 60a BVG: BSG SozR Nr. 22 zu § 47 VerwVG).

    Schließlich ist die Rechtsfolge nicht wie im Fall des auch im Sozialgerichtsverfahren entsprechend anwendbaren § 123 VwGO (BVerfGE 46, 166, 181 ff) dem § 945 Zivilprozeßordnung (ZPO) zu entnehmen (im Ergebnis ebenso BVerwGE 18, 72, 77 ff; 24, 92, 93); denn eine derartige einstweilige Anordnung, die keine Klage gegen einen Verwaltungsakt voraussetzt, unterscheidet sich von der vorläufigen Aussetzung eines Verwaltungsaktes nach § 97 Abs. 2 SGG, einem ordentlichen Rechtsbehelf.

    Nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts, wie sie in § 820 Abs. 1 iVm § 818 Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für das bürgerliche Recht festgelegt sind, besteht auch in Fällen dieser Art, in denen mit der Vorläufigkeit der Leistung zwangsläufig eine Ungewißheit verbunden war, mit der Rechtskraft der entgegenstehenden Gerichtsentscheidung die Herausgabepflicht so, wie wenn der Erstattungsanspruch zur Zeit des Empfanges der Leistung rechtshängig geworden wäre, also ohne den Fortfall dessen, um das der Empfänger nicht mehr bereichert ist (BVerwGE 24, 92, 100 f; für den Zivilprozeß: Kohler, Zeitschrift für Zivilprozeß 1986, 34, 44 ff, bes 49 ff).

    Gleichwohl kann nach allgemeinen Vorschriften, besonders nach dem allgemein im Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, die Erstattung einer Leistung, die während eines Prozesses zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt wurde, wegen Wegfalls der Bereicherung verweigert werden (BVerwGE 18, 72, 74 ff; 24, 92, 101 ff; 30, 296, 298 ff).

    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht