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   BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63   

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BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63 (https://dejure.org/1967,178)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1967 - II C 102.63 (https://dejure.org/1967,178)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1967 - II C 102.63 (https://dejure.org/1967,178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    G 131 (1961) § 3 Nr. 3a; GG Art. 97 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 82
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Die von der obersten Dienstbehörde zu treffende Feststellung des Rechtsverlustes gemäß § 3 Nr. 3 a G 131 sei zwar der Sache nach eine dienststrafrechtliche Maßnahme; gleichwohl seien hier nicht die Grundsätze des Disziplinarverfahrens anzuwenden, weil der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 für die von dieser Vorschrift erfaßten besonders hervorstechenden Fälle die von vornherein beabsichtigte Regelung schneller als im Disziplinarverfahren habe herbeiführen wollen (zu vgl. BVerfGE 12, 264 ff.).

    Verfassungsrecht wird hierdurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 12, 264 [269 f., 272]; BVerwGE 13, 36 [38 ff.] und 17, 104 [108]).

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß § 3 Nr. 3 a G 131 ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes - Verhalten voraussetzt (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]).

    Zurechenbar, vorwerfbar (vgl. BVerfGE 12, 270 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60]) ist dem früheren Richter seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil dann, wenn ihm die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen.

    Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetzgeber verbietet, solchen früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes neue Sonderleistungen zu gewähren, wie sie das Gesetz zu Art. 131 GG in Kapitel I vorsieht (vgl. BVerfGE 6, 132 [218]; 7, 129 [140]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).

    Sie sieht vielmehr ein die Gewährung neuer Rechte betreffendes "Ausleseverfahren" vor, das im Einzelfall den dem Gesetz zu Art. 131 GG immanenten gesetzlichen Vorbehalt verwirklicht, daß schon vom Inkrafttreten des Gesetzes an materiell solche früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Rechte nach Kapitel I des Gesetzes haben, die solcher Rechte unwürdig sind (vgl. BVerfGE 1, 129 [BVerfG 20.02.1952 - 1 BvF 2/51] [141]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).

    Ebenso wie das Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 5 GG), für die gesetzliche Ausführung des Art. 131 GG nur eingeschränkt gilt (vgl. BVerfGE 3, 58 [138]; 7, 129 [148]; 8, 1 [20]; 12, 264 [274]), erfährt auch der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz Einschränkungen durch den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG.

    Denn dieser Verfassungsauftrag - der darauf gerichtet war, nach der durch die nationalsozialistischen Machthaber herbeigeführten Staatskatastrophe eine Neuregelung der Rechtsverhältnisse der in einer Notlage befindlichen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der im Bundesgebiet vorhandenen Dienstherren und unter angemessener Berücksichtigung der heutigen verfassungsmäßigen Ordnung herbeizuführen - verbietet nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]) dem Gesetzgeber, Rechte der bezeichneten Art solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu gewähren, deren Tätigkeit vor allem der Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechts- und.

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Gegen die Menschlichkeit habe ein Strafrichter verstoßen, wenn er bei geringer Schuld die höchste Strafe verhängt habe, um eine höchstmögliche Abschreckung zu erreichen, und das Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe unerträglich sei (zu vgl. BGHSt 10, 294).

    Die Entscheidung, daß ein Richter durch seine vorwerfbare zustimmende Mitwirkung an mindestens einem unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, setzt nicht voraus, daß er dabei den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 336 StGB) erfüllt hat, der unbedingten (bestimmten) Vorsatz voraussetzt (BGHSt 10, 294 ff.).

    Zwar kommt der Schutz, den die Strafvorschrift des § 336 StGB dadurch zu bieten vermag, daß sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung richterlicher Tätigkeit auf Fälle beschränkt, in denen dem Richter Rechtsbeugung, (unbedingter Rechtsbeugungsvorsatz) nachgewiesen werden kann, auch Laienrichtern zugute, obgleich deren Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht möglich ist (BGHSt 10, 294 [297]).

    Auch wenn man in Kriegszeiten dem Abschreckungszweck der Bestrafung nach § 91 b StGB wegen "Feindbegünstigung" erhebliches Gewicht zuerkennen müßte, wie die Revision geltend macht, so rechtfertigt dies noch nicht die Bestrafung wegen "Feindbegünstigung" in einem Falle, in dem der gesetzliche Straftatbestand des § 91 b StGB nicht verwirklicht war, oder die Verhängung der denkbar schwersten Strafe in einem Fall, für den das Gesetz ausdrücklich eine mildere Strafe vorsah; das Verbot grausamen und übermäßig hohen Strafens war von jeher ein Grundsatz des deutschen Strafrechts (vgl. OGHBrZ St, 1, 217 [220]; BGHSt 3, 110 [119] und 10, 294 [301]).

  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 78.63
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Verfassungsrecht wird hierdurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 12, 264 [269 f., 272]; BVerwGE 13, 36 [38 ff.] und 17, 104 [108]).

    Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetzgeber verbietet, solchen früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes neue Sonderleistungen zu gewähren, wie sie das Gesetz zu Art. 131 GG in Kapitel I vorsieht (vgl. BVerfGE 6, 132 [218]; 7, 129 [140]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).

    Sie sieht vielmehr ein die Gewährung neuer Rechte betreffendes "Ausleseverfahren" vor, das im Einzelfall den dem Gesetz zu Art. 131 GG immanenten gesetzlichen Vorbehalt verwirklicht, daß schon vom Inkrafttreten des Gesetzes an materiell solche früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Rechte nach Kapitel I des Gesetzes haben, die solcher Rechte unwürdig sind (vgl. BVerfGE 1, 129 [BVerfG 20.02.1952 - 1 BvF 2/51] [141]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetzgeber verbietet, solchen früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes neue Sonderleistungen zu gewähren, wie sie das Gesetz zu Art. 131 GG in Kapitel I vorsieht (vgl. BVerfGE 6, 132 [218]; 7, 129 [140]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).

    Ebenso wie das Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 5 GG), für die gesetzliche Ausführung des Art. 131 GG nur eingeschränkt gilt (vgl. BVerfGE 3, 58 [138]; 7, 129 [148]; 8, 1 [20]; 12, 264 [274]), erfährt auch der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz Einschränkungen durch den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG.

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetzgeber verbietet, solchen früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes neue Sonderleistungen zu gewähren, wie sie das Gesetz zu Art. 131 GG in Kapitel I vorsieht (vgl. BVerfGE 6, 132 [218]; 7, 129 [140]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).

    Denn dieser Verfassungsauftrag - der darauf gerichtet war, nach der durch die nationalsozialistischen Machthaber herbeigeführten Staatskatastrophe eine Neuregelung der Rechtsverhältnisse der in einer Notlage befindlichen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der im Bundesgebiet vorhandenen Dienstherren und unter angemessener Berücksichtigung der heutigen verfassungsmäßigen Ordnung herbeizuführen - verbietet nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]) dem Gesetzgeber, Rechte der bezeichneten Art solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu gewähren, deren Tätigkeit vor allem der Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechts- und.

  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Revisibel ist aber im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur die Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und von Vorschriften des Beamtenrechts (§ 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]; vgl. BVerwGE 13, 303).
  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Der Senat pflichtet der im angefochtenen Urteil vertretenen - übrigens schon durch Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (ZBR 1967 S. 23) als richtig bestätigten - Auffassung bei, daß ein von Art. 131 GG erfaßter früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der in richterlicher Funktion an Strafverfahren beteiligt war, die mit unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen endeten, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstieß, wenn er vorwerfbar für mindestens ein solches Urteil seine Stimme abgab, also mindestens einem dieser Urteile zustimmte.
  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Sie sieht vielmehr ein die Gewährung neuer Rechte betreffendes "Ausleseverfahren" vor, das im Einzelfall den dem Gesetz zu Art. 131 GG immanenten gesetzlichen Vorbehalt verwirklicht, daß schon vom Inkrafttreten des Gesetzes an materiell solche früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Rechte nach Kapitel I des Gesetzes haben, die solcher Rechte unwürdig sind (vgl. BVerfGE 1, 129 [BVerfG 20.02.1952 - 1 BvF 2/51] [141]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Ebenso wie das Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 5 GG), für die gesetzliche Ausführung des Art. 131 GG nur eingeschränkt gilt (vgl. BVerfGE 3, 58 [138]; 7, 129 [148]; 8, 1 [20]; 12, 264 [274]), erfährt auch der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz Einschränkungen durch den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG.
  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63
    Auch wenn man in Kriegszeiten dem Abschreckungszweck der Bestrafung nach § 91 b StGB wegen "Feindbegünstigung" erhebliches Gewicht zuerkennen müßte, wie die Revision geltend macht, so rechtfertigt dies noch nicht die Bestrafung wegen "Feindbegünstigung" in einem Falle, in dem der gesetzliche Straftatbestand des § 91 b StGB nicht verwirklicht war, oder die Verhängung der denkbar schwersten Strafe in einem Fall, für den das Gesetz ausdrücklich eine mildere Strafe vorsah; das Verbot grausamen und übermäßig hohen Strafens war von jeher ein Grundsatz des deutschen Strafrechts (vgl. OGHBrZ St, 1, 217 [220]; BGHSt 3, 110 [119] und 10, 294 [301]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • OVG Hamburg, 23.06.1966 - Bf II 182/63
  • BVerwG, 31.08.1961 - II C 117.58
  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

  • BGH, 28.06.1956 - 3 StR 366/55

    Denunziation der Teilnehmer des 'Kaufmannkreises' innerhalb der christlichen

  • BSG, 24.11.2005 - B 9a/9 V 8/03 R

    Verstoß - Grundsätze - Menschlichkeit - Rechtsstaatlichkeit - Unwürdigkeit -

    Ihrer Art nach sind sie auch während der Herrschaft des Nationalsozialismus verbindlich geblieben (s BVerwGE 15, 336, 338, 339; 19, 1; 25, 128, 131; 26, 82; 31, 337, 338) und mit der Stimme des Gewissens erkennbar gewesen (vgl Schröcker, DÖV 1963, 455, 458).

    Die Regelung beinhaltet vielmehr einen ethischen Schuldvorwurf des Staates, sodass der die Strafbarkeit regelnde Art. 103 Abs. 2 GG hiervon nicht berührt wird (vgl hierzu Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit ..., aaO, S 241 und Frank, br 2000, 125, 133; s auch BVerwGE 25, 128, 129 zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; BVerfGE 6, 132, 221; 22, 387, 420 f; BVerwGE 19, 1, 3; 26, 82, 88; 31, 337, 342; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25).

    Die Verletzungshandlung gegen die von den Grundsätzen der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfassten Schutzgüter ist ohne Rücksicht auf ihre Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30. Januar 1997 - 4 RA 23/96, S 16 f; vom 30. Januar 1997 - 4 RA 99/95, S 17; vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R, S 25) .

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 42.69

    Rechtsmittel

    Wenn nicht schon durch das Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]), so ist doch Jedenfalls durch das Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82 [84/85]) klargestellt worden, erforderlich sei die Feststellung, "daß der Betroffene mit Sicherheit mindestens an einem ... von mehreren ... unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen zustimmend mitwirkte"; dies muß durch Aufklärung der Beratungsvorgänge oder anhand anderer Hilfstatsachen festgestellt werden.

    Diese Darlegungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge ein Richter durch einen übermäßig harten Strafausspruch den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfüllte (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [133 ff.]; 26, 82 [83 f.]).

    Strafvorschriften durch das Berufungsgericht ist für die Revisionsentscheidung maßgebend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) mit der Folge, daß das Revisionsgericht diese Vorschriften nicht abweichend von der Entscheidung des Berufungsgerichts anwenden darf (ebenso schon Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 -, insoweit nicht veröffentlicht, und Urteil vom 23. April 1970 - BVerwG II C 102.67 -).

    Der Senat hat in bezug auf einen früheren Richter ausgeführt (BVerwGE 26, 82 [86]), ihm sei seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes Urteil dann vorwerfbar, "wenn ihm die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen".

    Der Senat hat bereits klargestellt (vgl. BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970 S. 300]), daß es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" ankommt, sondern daß in bezug auf die Spruchtätigkeit eines früheren Richters bereits die zustimmende Mitwirkung an einem einzigen unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil genügt.

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69

    Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch den

    Fehl geht der Hinweis der Revision, daß der Senat in den Gründen seines Urteils vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82) dem dortigen Kläger nicht angelastet habe, daß er als Richter des ... bei dem Todesurteil gegen die Angeklagte ... mitgewirkt hatte.

    Denn in dem Verfahren II C 102.63 stand der Fall ... nicht zur Erörterung.

    Der im Revisionsvorbringen anklingenden Auffassung, § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei nur auf Grund einer Prüfung nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen anwendbar, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 264 [269 f., 272]) wiederholt entgegengetreten (BVerwGE 13, 36 [38 f.]; 17, 104 [108]; 26, 82 [88]).

    Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" des Klägers an, sondern es genügt, daß der Kläger in nur einem Falle - wie hier im Falle ... - einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag gestellt hat (BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970, 300]).

    Der Senat hat bei der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf einen Richter ausgeführt, diesem sei seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil vorwerfbar, "wenn ihm die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen" (BVerwGE 26, 82 [86]).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 , vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).
  • BVerwG, 20.06.1969 - VI B 42.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erforderlichen Verschulden nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff, sondern um eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer "willentlichen und wissentlichen Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze" (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135]); vorwerfbar ist die Mitwirkung an einem rechtsstaatswidrigen Urteil dann, wenn dem Richter "die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen" (BVerwGE 26, 82 [86]).

    Wenn die von der Beschwerde erwähnten Urteile vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) in der Regel von der Stimmabgabe sprechen, ist dies darauf zurückzuführen, daß in diesen beiden Fällen nach den Feststellungen der Tatsachengerichte der Kläger für mindestens ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil gestimmt hatte.

    Diese Erkenntnis findet entgegen der Annahme der Beschwerde ihre Bestätigung darin, daß das Bundesverwaltungsgericht nicht nur im Urteil vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [136]), sondern auch im Urteil vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82 [85]) ausgeführt hat, sogenannte Hilfstatsachen könnten sogar die Feststellung ausschließen, daß der betroffene Richter auch nur hin und wieder gegen die Terrorurteile gestimmt oder bei der Urteilsberatung pflichtgemäß Bedenken vorgebracht haben könnte.

    In zwei Fällen glaubt das beklagte Land eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 (BVerwGE 26, 82) feststellen zu können, auf der das Berufungsurteil auch beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO):.

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

    Wenn nicht schon durch das Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]), so hat das Bundesverwaltungsgericht doch jedenfalls durch das Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82 [84/85]) klargestellt, erforderlich sei die Feststellung, "daß der Betroffene mit Sicherheit mindestens an einem ... von mehreren ... unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen zustimmend mitwirkte"; dies muß durch Aufklärung der Beratungsvorgänge oder anhand anderer Hilfstatsachen festgestellt werden.

    Der Senat hat in bezug auf einen früheren Richter ausgeführt (BVerwGE 26, 82 [86]), ihm sei seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes Urteil dann vorwerfbar, "wenn ihm die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen".

    Der Senat hat bereits klargestellt (vgl. BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970 S. 300]) daß es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" ankommt, sondern daß in bezug auf die Spruchtätigkeit eines früheren Richters bereits die zustimmende Mitwirkung an einem einzigen unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil genügt.

  • BVerwG, 21.12.1981 - 2 B 4.81

    Voraussetzungen für das "Bezeichnen" des Verfahrensmangels unzureichender

    Es ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt, daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes - Verhalten voraussetzt, daß es sich dabei aber nicht um ein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne handeln muß (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [270]; BVerwGE 25, 128 [135]; 26, 82 [83]; 31, 337 [342]; vgl. auch BVerwGE 15, 336 [338]).

    Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, daß einem früheren Richter seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil dann zurechenbar, vorwerfbar ist, wenn ihm Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (BVerwGE 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 102/63] [86]; vgl. für Staatsanwälte BVerwGE 35, 209 [BVerwG 21.05.1970 - II C 13/69] [215]; 36, 268 [273 f.]; vgl. im übrigen auch BVerwGE 31, 337 [BVerwG 19.03.1969 - VI C 115/63] [342]; 34, 331 [341 f.]).

    Dieser dem Gesetz zu Art. 131 GG von vornherein durch die Verfassung auferlegten Begrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises entspricht auch § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [129]; 26, 82 [87]).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25 S. 113 f., vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 342 und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Dementsprechend sind Verletzungshandlung sowie subjektive Vorwerfbarkeit nach § 1a BVG ohne Rücksicht auf eine Strafbarkeit als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen (vgl BSG, aaO; vgl hierzu auch BVerfGE 6, 132, 221; BVerwGE 19, 1, 3; 25, 128 f; 26, 82, 88; 31, 337, 340, 342; 34, 332, 341; BSG, Urteile vom 30.1.1997 - 4 RA 23/96 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 1 S 16 f und - 4 RA 99/95 - SozR 3-8850 § 5 Nr. 2 S 33 f; Urteil vom 24.3.1998 - B 4 RA 78/96 R - SozR 3-8850 § 5 Nr. 3 S 67 f).
  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Die in dieser Vorschrift nicht näher umschriebenen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336; 19, 1 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]; ferner BDH 6, .64 und OVG Lüneburg in ZBR 1964, 56).

    Zurechenbar, vorwerfbar ist daher ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze nur dann, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (vgl. BVerwGE 26, 82 [86]).

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69

    Recht von verdrängten Beamten - Ausschluss von der Tätigkeit als Staatsanwalt

  • BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 269/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2006 - 11 N 37.05

    Voraussetzungen für den Anspruch auf eine einmalige Zuwendung nach dem

  • BVerwG, 18.12.1968 - C 62.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.04.1970 - II C 102.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Tätigkeit bei einem Sondergericht -

  • BVerwG, 05.06.1975 - 2 B 25.75

    Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit -

  • BVerwG, 12.08.1969 - II B 10.69

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 18.07.1969 - VI B 25.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

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