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   BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66   

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BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66 (https://dejure.org/1967,25)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1967 - IV C 86.66 (https://dejure.org/1967,25)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1967 - IV C 86.66 (https://dejure.org/1967,25)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Anforderungen an die Erteilung einer Baugenehmigung für ein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 3
    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen Belangen gegenüber privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 148
  • NJW 1968, 1105
  • DVBl 1968, 385
  • DVBl 1968, 722
  • DÖV 1968, 579
 
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Wird zitiert von ... (132)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66
    Das Verwaltungsgericht habe seine Erkenntnis im Vordergrund auf BVerwGE 18, 247 gestützt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht übersehen, daß die bisherigen rechtsgrundsätzlichen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts - dies sind im Vordergrund die im angefochtenen Urteil herangezogene und bewertete Entscheidung BVerwGE 18, 247 und neuerdings - dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt gewesen - das Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - (BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]) sich nach dem gegebenen Tatbestand darauf beschränken, Umfang und Inhalt der Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen Belangen, die durch nicht bevorrechtigte Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden, rechtsgrundsätzlich zu bestimmen, soweit dies bei der Verschiedenheit der zu überprüfenden Einzelfälle überhaupt möglich ist.

    Der erkennende Senat vermag dieser Auslegung, die nach der zutreffenden Darlegung des angefochtenen Urteils auch in einem in der Amtlichen Sammlung nicht wiedergegebenen, nicht entscheidungserheblichen Teil der Begründungsausführungen von BVerwG I C 30.62 (BVerwGE 18, 247) aufzuklingen scheint, nach eingehender rechtsgrundsätzlicher Prüfung aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:.

  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65

    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66
    Flächennutzungsplänen der Gemeinden kommt - im Gegensatz zur Beurteilung der Zulässigkeit sog. sonstiger Vorhaben - für die Feststellung von öffentlichen Belangen gegenüber privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich keine in sich entscheidungserhebliche Aussagekraft zu (vgl. dazu - für sonstige Vorhaben - BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht übersehen, daß die bisherigen rechtsgrundsätzlichen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts - dies sind im Vordergrund die im angefochtenen Urteil herangezogene und bewertete Entscheidung BVerwGE 18, 247 und neuerdings - dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt gewesen - das Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - (BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]) sich nach dem gegebenen Tatbestand darauf beschränken, Umfang und Inhalt der Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen Belangen, die durch nicht bevorrechtigte Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden, rechtsgrundsätzlich zu bestimmen, soweit dies bei der Verschiedenheit der zu überprüfenden Einzelfälle überhaupt möglich ist.

  • BVerwG, 17.12.1964 - I C 36.64

    Rechtscharakter des § 33 BBauG; Auslegung von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66
    Im einzelnen unterscheidet diese Regelung drei Grundtatbestände (vgl. dazu Urteil vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 36.64 - [BVerwGE 20, 127]), nämlich die Geltungsbereiche eines Bebauungsplans (§ 30 a.a.O.), die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 a.a.O.) und den Außenbereich (§ 35 a.a.O.).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Außenbereichsvorhaben, die an sich privilegiert sind, aber auf die Interessen Pritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47).

    Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - in BVerwGE 28, 148 [152 f.], vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [274 f.], vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - in BVerwGE 29, 286 [288] und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [50]).

  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

    Diese sind dem Außenbereich vom Gesetzgeber im Grundsatz "planähnlich" zugewiesen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ).
  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

    Innerhalb dieser Beziehung war dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 1 BBauG) gebührend Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148 >151<; Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1979, S. 159 f. m.w.N.; seitdem stRspr auch zu § 35 BauGB ).

    Raumordnung und Landesplanung als öffentliche Belange nicht nur sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG, sondern auch privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BBauG entgegengehalten werden konnten (anders noch Senatsurteil vom 25. Oktober 1967, a.a.O., S. 151 ff.).

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