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   BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65   

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BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65 (https://dejure.org/1969,106)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1969 - II C 80.65 (https://dejure.org/1969,106)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1969 - II C 80.65 (https://dejure.org/1969,106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fahrlässige Nichtanmeldung angestellter Putzfrauen zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Beschränkung der Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nur im hoheitlichen Bereich - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 34, 123
  • MDR 1970, 443
  • DVBl 1970, 680
  • DÖV 1970, 489
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß die dem Kläger zur Last gelegte schadenverursachende und schuldhafte Amtspflichtverletzung sich schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift ereignete (vgl. BVerwGE 19, 243 [248] mit weiteren Hinweisen).

    Der erkennende Senat hat schon in den Gründen seines Urteils vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - (BVerwGE 19, 243 [251]) zu der dem § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG entsprechenden Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NW S. 272) ausgeführt, daß ein Beamter "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" nur handelt , wenn er hoheitlich tätig wird.

    Im Beschluß vom 21. Februar 1968 - BVerwG II B 86.67 -, der die Auslegung der mit § 86 Abs. 1 Satz 2 NBG inhaltsgleichen Regelung des § 42 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (Berl.GVBl. S. 925) betraf, hat der Senat an dieser Auffassung festgehalten; in diesem Zusammenhang hat er klargestellt, daß mit dem in dem Urteil BVerwG II C 147.61 (a.a.O. S. 251) verwendeten Begriff der "schlichten" Verwaltung die nichthoheitliche Tätigkeit des Staates gemeint war - im Gegensatz zu der sowohl die Eingriffsverwaltung als auch die sogenannte Daseinsvorsorge umfassenden hoheitlichen Tätigkeit.

    Die Frage, ob bei Verletzung von Amtspflichten, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit (vgl. BAG 5, 1; 7, 290; BGHZ 15, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53]; 27, 62) [BGH 01.04.1958 - VIII ZR 191/57]mit der Folge eines innerbetrieblichen Ausgleichs sinngemäß heranzuziehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offenlassen können (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - [BVerwGE 19, 243 [251] und von 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - [BVerwGE 29, 127]).

  • RG, 13.05.1919 - III 545/18

    Bestimmung der Sorgfaltspflichten eines zur Geldbeförderung beauftragten Beamten

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Im Urteil vom 13. Mai 1919 (RGZ 95, 344 [347]) wurde hierzu auf die - bereits im preußischen Allgemeinen Landrecht geregelte - gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter, durch deren Verschulden ein Verlust öffentlicher Gelder entstand, verwiesen und ferner ausgeführt, daß selbst bei mitwirkendem Verschulden der als verfassungsmäßig berufene Vertreter des Staates anzusehenden Vorgesetzten nichts anderes gelten könne, weil diese auch bei der Auswahl und der Beaufsichtigung der ihnen unterstellten Beamten "in Erfüllung ihrer Pflicht gegenüber dem Staate, nicht gegenüber den Mitbeamten", handelten.
  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Die Frage, ob bei Verletzung von Amtspflichten, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit (vgl. BAG 5, 1; 7, 290; BGHZ 15, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53]; 27, 62) [BGH 01.04.1958 - VIII ZR 191/57]mit der Folge eines innerbetrieblichen Ausgleichs sinngemäß heranzuziehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offenlassen können (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - [BVerwGE 19, 243 [251] und von 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - [BVerwGE 29, 127]).
  • BVerwG, 17.07.1963 - VI C 173.61

    Begehren auf Ersatz grob fahrlässig verursachten Schadens - Haftungsminderung bei

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Die Frage, ob bei Verletzung von Amtspflichten, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit (vgl. BAG 5, 1; 7, 290; BGHZ 15, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53]; 27, 62) [BGH 01.04.1958 - VIII ZR 191/57]mit der Folge eines innerbetrieblichen Ausgleichs sinngemäß heranzuziehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offenlassen können (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - [BVerwGE 19, 243 [251] und von 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - [BVerwGE 29, 127]).
  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Die Frage, ob bei Verletzung von Amtspflichten, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit (vgl. BAG 5, 1; 7, 290; BGHZ 15, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53]; 27, 62) [BGH 01.04.1958 - VIII ZR 191/57]mit der Folge eines innerbetrieblichen Ausgleichs sinngemäß heranzuziehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offenlassen können (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - [BVerwGE 19, 243 [251] und von 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - [BVerwGE 29, 127]).
  • BVerwG, 18.01.1967 - VI C 82.63

    Rücknahme der Festsetzung von Versorgungsbezügen - Materielle Beweislast des

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Das Berufungsgericht hat daher, ohne sich dem Vorwurf der "vorweggenommenen" Beweiswürdigung auszusetzen, mangels substantiierter eigener Behauptungen des Klägers, wie sie der Mitwirkungspflicht der Prozeßbeteiligten bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts entsprechen (vgl. BVerwGE 16, 241 [245]; 26, 30 [31], von der Vernehmung des Oberregierungsrats Bannier absehen dürfen.
  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57

    Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Die Frage, ob bei Verletzung von Amtspflichten, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit (vgl. BAG 5, 1; 7, 290; BGHZ 15, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53]; 27, 62) [BGH 01.04.1958 - VIII ZR 191/57]mit der Folge eines innerbetrieblichen Ausgleichs sinngemäß heranzuziehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offenlassen können (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - [BVerwGE 19, 243 [251] und von 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - [BVerwGE 29, 127]).
  • BGH, 01.04.1958 - VIII ZR 191/57

    Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Die Frage, ob bei Verletzung von Amtspflichten, die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit (vgl. BAG 5, 1; 7, 290; BGHZ 15, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53]; 27, 62) [BGH 01.04.1958 - VIII ZR 191/57]mit der Folge eines innerbetrieblichen Ausgleichs sinngemäß heranzuziehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offenlassen können (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1], vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 - [BVerwGE 19, 243 [251] und von 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - [BVerwGE 29, 127]).
  • BVerwG, 30.08.1962 - VIII C 49.60
    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Ist die fehlerhaft getroffene Feststellung nach der sachlich-rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht - so wie im vorliegenden Fall die hier in Rede stehende Feststellung - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich, so besteht kein Anlaß, das angefochtene Urteil dennoch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen mit der Folge einer neuen Entscheidung gleichen Inhalts, in der die fehlerhafte Feststellung fehlen würde, ohne durch eine andere ersetzt zu werden und ersetzt werden zu müssen (ebenso BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] [26]).
  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 86.66

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch Leistungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1969 - II C 80.65
    Eine diesem Gedankengang entsprechende Erwägung kommt in dem zum Soldatenrecht ergangenen Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1967 - BVerwG VIII C 86.66 - zum Ausdruck.
  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 158.62

    Rechtsmittel

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

  • BVerwG, 21.02.1968 - II B 86.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 06.01.1969 - VI C 38.66

    Erleiden eines Dienstunfalls - Bewertung eines Unfalls als qualifizierter

  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • BSG, 20.02.1963 - 12 RJ 504/62
  • RG, 10.01.1941 - III 43/40

    1. Nach welchen Gesichtspunkten ist zu beurteilen, ob das Verhalten eines

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 22.16

    Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines

    Denn bei Anerkennung eines Mitverschuldens wäre der Staat dann, weil er durch Verschulden mehrerer Beamter geschädigt worden ist, wegen der Reduzierung seines Schadensersatzanspruchs schlechter gestellt als bei schuldhafter Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - 2 C 80.65 - BVerwGE 34, 123 ).

    Jeder der beteiligten Beamten haftet für den vollen Schaden, wenn und soweit sich feststellen lässt, dass der Schaden auch durch die grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung dieses Beamten adäquat verursacht ist, d.h. ohne seine Dienstpflichtverletzung nicht entstanden wäre (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - 2 C 80.65 - BVerwGE 34, 123 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2014 - 1 L 51/12

    Inregressnahme eines Beamten aufgrund grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung

    Dem in Anspruch genommenen Beamten ist die Berufung auf die in § 254 BGB enthaltenen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden anderer Beamter mitgewirkt, nämlich grundsätzlich verwehrt, da die in § 75 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelte gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter nicht auf Fälle bewussten und gewollten Zusammenwirkens beschränkt ist, sondern alle Fälle betrifft, in denen mehrere Beamte, wenn auch jeder für sich, schuldhaft eine adäquat ursächliche Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt haben ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - II C 80.65 -, BVerwGE 34, 123; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272 [m. w. N.] ).

    In einem solchen Fall wäre zumindest denkbar, dass sich der Dienstherr das mitwirkende Mitverschulden des zweiten Beamten nach den in §§ 254, 278 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätzen anrechnen lassen müsste ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969, a. a. O. ).

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    Diese Haftungsbeschränkung gilt anerkanntermaßen nur im Bereich der hoheitlichen Verwaltung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 13 = DÖV 1971, 62] unter Bezugnahme auf BVerwGE 34, 123).

    In BVerwGE 34, 123 (126) [BVerwG 23.10.1969 - II C 80/65] ist ausdrücklich klargestellt, daß mit diesem Begriff nur die nichthoheitliche (fiskalische) Tätigkeit des Staates gemeint ist - im Gegensatz zu der sowohl die Eingriffsverwaltung als auch die sog. Daseinsvorsorge umfassenden hoheitlichen Tätigkeit, auf die sich die Haftungsbeschränkung des § 42 Abs. 1 Satz 2 LBG (§ 78 Abs. 1 Satz 2 BBG) ausschließlich erstreckt.

    Es erscheint sachgerecht, zur haftungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts an die Formel in BVerwGE 34, 123 (128) [BVerwG 23.10.1969 - II C 80/65] anzuknüpfen, nach der die Haftungsbeschränkung dann zum Zuge kommt, wenn "die in Rede stehende Verrichtung nach den Umständen des Einzelfalls mit der hoheitlichen Tätigkeit, der sie dient, in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang steht, daß auch sie bei natürlicher Betrachtungsweise dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden muß".

    Jedenfalls entspricht es grundsätzlich nicht dem gesetzgeberischen Motiv für die Haftungsbeschränkung, die in erster Linie auf die in der Regel schnell zugreifende Eingriffsverwaltung abgestellt ist (vgl. hierzu BVerwGE 34, 123 [126, 127]), wenn derartige dienstliche Tätigkeiten ohne Außenwirkung in ihre Regelung mit einbezogen werden.

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