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   BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69   

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BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69 (https://dejure.org/1970,658)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.1970 - II C 13.69 (https://dejure.org/1970,658)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 1970 - II C 13.69 (https://dejure.org/1970,658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Recht von verdrängten Beamten - Ausschluss von der Tätigkeit als Staatsanwalt wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit - Anklagetätigkeit eines Staatsanwalts - Tätigkeit eines Reichsanwalts beim Volksgerichtshof - Beantragung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    G 131 (1961) § 3 S. 1 Nr. 3a

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 35, 209
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69
    Das Berufungsgericht trete dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1966 (BVerwGE 25, 128) bei, soweit darin die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 und ferner dargelegt sei, unter welchen Voraussetzungen ein Urteil gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoße.

    Er sei ein Schulbeispiel dafür, was ein - im Sinne von BVerwGE 25, 128 - "widerspenstiger und ernstlich opponierender" Reichsanwalt damals zu erwarten hatte.

    Bei der Prüfung, ob ihm deshalb ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Verhalten im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 vorzuwerfen und ob er demgemäß durch die angefochtenen Bescheide rechtmäßigerweise von den Rechten nach Kapitel I dieses Gesetzes ausgeschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht, anknüpfend an die Darlegungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts Im Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128), entscheidend auf die Frage abgestellt, ob Dr. B. sich mit einem der in Rede stehenden, vom Beklagten als unmenschlich oder rechtsstaatswidrig erachteten Urteile des ... ... oder mit der Rechtsprechung des ... im ganzen "identifiziert" hat.

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82 [84/85]) angeschlossen und hierzu in Übereinstimmung mit dem VI. Senat klargestellt, daß für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf die Spruchtätigkeit eines früheren Richters die Feststellung seiner Zustimmung zu mindestens einem unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteil erforderlich ist und nicht etwa die Feststellung seiner "Identifizierung" mit dieser Rechtsprechung genügt.

    Das ist der Fall, wenn ihm - über das soeben gekennzeichnete Bewußtsein hinaus - die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war oder aber bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe die Schuld ausschließen (vgl. das zur auszugsweisen Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 37.66 - unter Bezugnahme u.a. auf BVerwGE 26, 82 [86]).

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69
    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 3, 110) habe zwar mit dem Satz, daß die Frage nach der Rechtswidrigkeit eines Todesurtels für alle Beteiligten nur einheitlich beantwortet Werden könne, einer solchen Betrachtung den Weg geebnet.

    Soweit ersichtlich, habe der Bundesgerichtshof aber bisher nur zwei Fälle von Denunzianten oder Lockspitzeln (BGHSt 3, 110 und 9, 302) und einen Fall eines (sowjetzonalen) Richters (NJW 1960 S. 974) zu entscheiden gehabt, nicht den Fall eines Polizeibeamten oder Staatsanwalts und vor allem nicht den Fall eines Zeugen, der weder Denunziant noch Lockspitzel war.

  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69
    Soweit ersichtlich, habe der Bundesgerichtshof aber bisher nur zwei Fälle von Denunzianten oder Lockspitzeln (BGHSt 3, 110 und 9, 302) und einen Fall eines (sowjetzonalen) Richters (NJW 1960 S. 974) zu entscheiden gehabt, nicht den Fall eines Polizeibeamten oder Staatsanwalts und vor allem nicht den Fall eines Zeugen, der weder Denunziant noch Lockspitzel war.
  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69
    Das ist der Fall, wenn ihm - über das soeben gekennzeichnete Bewußtsein hinaus - die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war oder aber bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe die Schuld ausschließen (vgl. das zur auszugsweisen Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 37.66 - unter Bezugnahme u.a. auf BVerwGE 26, 82 [86]).
  • BGH, 28.06.1956 - 3 StR 366/55

    Denunziation der Teilnehmer des 'Kaufmannkreises' innerhalb der christlichen

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69
    Soweit ersichtlich, habe der Bundesgerichtshof aber bisher nur zwei Fälle von Denunzianten oder Lockspitzeln (BGHSt 3, 110 und 9, 302) und einen Fall eines (sowjetzonalen) Richters (NJW 1960 S. 974) zu entscheiden gehabt, nicht den Fall eines Polizeibeamten oder Staatsanwalts und vor allem nicht den Fall eines Zeugen, der weder Denunziant noch Lockspitzel war.
  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69

    Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch den

    Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" des Klägers an, sondern es genügt, daß der Kläger in nur einem Falle - wie hier im Falle ... - einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag gestellt hat (BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970, 300]).

    Dies hat für die Tätigkeit eines Staatsanwalts auch deshalb zu gelten, weil es bei ihr Indizien für eine Stimmabgabe zum Urteil des Strafgerichts nicht geben kann (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970, 300]).

    Daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auch durch einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag des Staatsanwalts erfüllt wird, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 (a.a.O.) bemerkt.

    Für den Schlußvortrag und den Strafantrag des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung, die auf das Strafurteil und damit auf das Schicksal des Angeklagten stärker einwirken als die das strafgerichtliche Verfahren erst einleitende Anklageschrift, muß erst recht gelten, was der Senat in seinem wiederholt erwähnten Urteil BVerwG II C 13.69 zur Anklageschrift dargelegt hat.

    Bereits in dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil BVerwG II C 13.69 (a.a.O.) hat der erkennende Senat bemerkt, die Verantwortlichkeit des dortigen Klägers könne durch eine Weisung des Oberreichsanwalts grundsätzlich jedenfalls dann nicht in Frage gestellt werden, wenn diese Weisung nach der damaligen Gesetzeslage rechtswidrig gewesen sei, es sei denn, der Kläger habe durch die Befolgung der rechtswidrigen Weisung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben begegnen wollen.

    Der erkennende Senat hat in seinem wiederholt erwähnten Urteil BVerwG II C 13.69 ausgeführt, daß für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf die Mitwirkung eines Staatsanwalts an der Anklage unerheblich ist, ob ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil tatsächlich erging und ob es vollstreckt wurde, weil nicht die Beteiligung des Staatsanwalts am Zustandekommen oder an der Vollstreckung eines solchen Urteils und mithin an der darin zu erblickenden Straftat des Gerichts den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfüllt, sondern das an den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zu messende "Verhalten" des Staatsanwalts bei der Mitwirkung an der Anklage.

    Wenn der Kläger gerade im Hinblick auf die kriegsbedingte Verschärfung der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs - "um Schlimmeres zu verhüten" - auf seinem Posten ausharrte, so würde ihn dies von der Verantwortlichkeit für seinen Strafantrag gegen die Angeklagte ... nur freistellen, wenn er in dieser Strafsache alles zur Verhütung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ihm Zumutbare tatsächlich unternommen hätte (Urteil des erkennenden Senats BVerwG II C 13.69).

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

    Der Senat hat beiläufig bereits in den Gründen seines Urteils vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (ZBR 1970 S. 300) bemerkt, als Verhalten eines Staatsanwalts, das von § 3 Satz 1 Nr. Ja G 131 erfaßt werde, komme zunächst ein unmenschlich harter oder rechtsstaatswidriger Strafantrag in der Hauptverhandlung in Betracht.

    Auch das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (a.a.O.) klargestellt (vgl. auch BVerwGE 34, 331 [339, 341]).

    In den Gründen des Urteils vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (a.a.O.) hat der Senat ferner ausgeführt, die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit könnten verletzt sein, wenn die Anklageschrift durch eine unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Feststellung oder strafrechtliche Würdigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts die Verletzung der bezeichneten Grundsätze erkennen lasse, z.B. durch bewußt unrichtige den Beschuldigten belastende tatsächliche Angaben, durch eine strafrechtlich unzulässige Analogie oder durch die ersichtlich unbegründete Annahme eines "besonders schweren Falles".

    Der erkennende Senat hat in seinem bereits mehrfach angeführten Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (a.a.O.) dargelegt, daß für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf die Mitwirkung eines Staatsanwalts an der Anklage nicht erheblich sei, ob ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil tatsächlich ergangen und ob es vollstreckt worden ist, weil nicht die Beteiligung des Staatsanwalts am Zustandekommen oder an der Vollstreckung eines solchen Urteils und mithin an der darin etwa zu erblickenden Straftat des Gerichts den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfülle, sondern das unabhängig vom tatsächlichen Prozeßergebnis an den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zu messende "Verhalten" des Staatsanwalts bei der Mitwirkung an der Anklage.

    Der Senat hat bereits klargestellt (vgl. BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970 S. 300]) daß es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" ankommt, sondern daß in bezug auf die Spruchtätigkeit eines früheren Richters bereits die zustimmende Mitwirkung an einem einzigen unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil genügt.

  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 42.69

    Rechtsmittel

    Der Senat hat beiläufig bereits in den Gründen seines Urteils vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (ZBR 1970 S. 300) bemerkt, als Verhalten eines Staatsanwalts, das von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfaßt werde, komme zunächst ein unmenschlich harter oder rechtsstaatswidriger Strafantrag in der Hauptverhandlung in Betracht.

    Auch das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (a.a.O.) klargestellt (vgl. auch BVerwGE 34, 331 [339, 341]).

    In den Gründen des Urteils vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (a.a.O.) hat der Senat ferner ausgeführt, die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit könnten verletzt sein, wenn die Anklageschrift durch eine unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Feststellung oder strafrechtliche Würdigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts die Verletzung der bezeichneten Grundsätze erkennen lasse, z.B. durch bewußt unrichtige, den Beschuldigten belastende tatsächliche Angaben, durch eine strafrechtlich unzulässige Analogie oder durch die ersichtlich unbegründete Annahme eines "besonders schweren Falles".

    Der Senat hat bereits klargestellt (vgl. BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970 S. 300]), daß es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" ankommt, sondern daß in bezug auf die Spruchtätigkeit eines früheren Richters bereits die zustimmende Mitwirkung an einem einzigen unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil genügt.

  • BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

    In den vorbezeichneten Urteilen und im Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - hat der erkennende Senat in Anknüpfung an sein Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (BVerwGE 35, 209) ferner die Auffassung vertreten, daß ein Staatsanwalt als Sitzungsvertreter der Anklagebehörde gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstieß, wenn er mindestens einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag stellte.

    Daß es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf ein irgendwie geartetes "Gesamtverhalten" ankommt, hat der Senat bereits wiederholt dargelegt (vgl. BVerwGE 26, 82 [85]; 35, 209 [212]).

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 32.68

    Bewertung des Lebenslaufs hinsichtlich der Laufbahn zur Zeit des Nazi-Regimes -

    Im Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (BVerwGE 35, 209 [214]) ist ausgeführt, daß nicht die Beteiligung des Staatsanwalts am Zustandekommen oder an der Vollstreckung eines unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteils den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfüllt, sondern das.

    Einem Staatsanwalt ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Strafantrag vorwerfbar, wenn der Staatsanwalt die Tatsachen gekannt hat, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Antrags bewußt gewesen ist oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (vgl. zur Vorwerfbarkeit allgemein BVerwGE 31, 337 [342]; 34, 331 [341]; zur Vorwerfbarkeit gegenüber einem Anklagevertreter im besonderen BVerwGE 35, 209 [215]; 36, 268 [273, 274]; Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - und - BVerwG II C 43.69 - sowie vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -).

  • BVerwG, 21.12.1981 - 2 B 4.81

    Voraussetzungen für das "Bezeichnen" des Verfahrensmangels unzureichender

    Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, daß einem früheren Richter seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil dann zurechenbar, vorwerfbar ist, wenn ihm Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (BVerwGE 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 102/63] [86]; vgl. für Staatsanwälte BVerwGE 35, 209 [BVerwG 21.05.1970 - II C 13/69] [215]; 36, 268 [273 f.]; vgl. im übrigen auch BVerwGE 31, 337 [BVerwG 19.03.1969 - VI C 115/63] [342]; 34, 331 [341 f.]).
  • VG Gera, 07.01.2010 - 5 K 757/08

    Anspruch der Erben eines Leiters der Anklagebehörde vor einem Sondergericht auf

    Ein Staatsanwalt, der in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes (1933 bis 1945) durch das vorwerfbare Stellen eines unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrags oder durch das Unterschreiben einer Anklageschrift ein entsprechendes Urteil des Volksgerichtshofs mit herbeigeführt oder zumindest das Ergehen eines solchen Urteils bewusst in Kauf genommen hat, hat gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961" (BGBl. I S. 1579 - G 131 -) verstoßen (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1970 - II C 13.69 - BVerwGE 35, 209-217 , zitiert nach juris, Rdnr. 26 bis 28).
  • BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68
    gestanden hätte, so hat er doch jedenfalls selber nichts unternommen, um sich von seiner persönlichen Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Straftaten zu befreien° Es besteht auch kein hinreichender Anhalt dafür" daß er ernsthaft versucht hätte9 einem Heeresverband zugeteilt zu werden, um dadurch einer Verstrickung in die Unrechtsmaßnahmen zu entgehen° Bei seiner hohen Stellung und bei dem Bildungsgrad eines Volljuristen9 der seine Ausbildung weitgehend vor Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft genossen hatte, sind viele Möglichkeiten denkbar9 die er hätte wahrnehmen können, um zu verhindern, aufgrund ihm erteilter Befehle - allgemeiner Art oder Einzelfallweisungen - schwere persönliche Schuld auf sich zu nehmeno Mindestens war ihm ein solcher ernsthafter Versuch zuzumuten (vgl() hierzu auch Urteil des BVerwG vom 2105019709 BVerwGE 35, 209)° Die Revision hat nichts dazu Vorgetragen, was auf solche Bemühungen des 10 schließen ließe; sie sind im Hinblick auf die Berufslaufbahn des IO, die sich fast ausschließlich im 25.
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