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   BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70   

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BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70 (https://dejure.org/1971,314)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1971 - VII C 75.70 (https://dejure.org/1971,314)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1971 - VII C 75.70 (https://dejure.org/1971,314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Änderung des Familiennamens - Zulässigkeit der Zuteilung des Namens des Stiefvaters - Gewährleistung der Ordnungsfunktion des Namens - Anforderungen an die Gewährung von Doppelnamen - Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 301
  • MDR 1971, 514
  • DÖV 1972, 100
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 63.65
    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußte die bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes gebotene Interessenabwägung (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [VerwRspr. 20 S. 557 = StAZ 1970, 57]) im Falle des Klägers zur Bejahung eines wichtigen Grundes für die beantragte Änderung des Namens Lau in den Namen Lau-Siemssen führen.

    Der Senat hat in den Urteilenvom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - (StAZ 1969, 74) und vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 9.67 - (StAZ 1970, 76 = DÖV 1969, 796) bereits entschieden, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), je nach Lage des Falles mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen können und dies zu beachten ist.

  • BVerwG, 12.01.1956 - I C 105.54

    Erfordernis des "bestimmten Antrages" in der Berufungsschrift - Wahrung der

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Der Vorschrift des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO, daß die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten muß, ist genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache der Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwGE 13, 94; 12, 189 [BVerwG 13.04.1961 - III C 183/59]; zu entsprechenden Vorschriften früher schon BVerwGE 1, 222; 3, 75) [BVerwG 06.01.1956 - II C 250/55].
  • BVerwG, 16.02.1968 - VII C 56.63

    Vereinbarkeit von § 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) mit dem Grundgesetz -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Der Senat hat in den Urteilenvom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - (StAZ 1969, 74) und vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 9.67 - (StAZ 1970, 76 = DÖV 1969, 796) bereits entschieden, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), je nach Lage des Falles mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen können und dies zu beachten ist.
  • BVerwG, 03.10.1961 - VI B 23.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Der Vorschrift des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO, daß die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten muß, ist genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache der Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwGE 13, 94; 12, 189 [BVerwG 13.04.1961 - III C 183/59]; zu entsprechenden Vorschriften früher schon BVerwGE 1, 222; 3, 75) [BVerwG 06.01.1956 - II C 250/55].
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Zwar wird das allgemeine staatliche Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt (vgl. - auch zum folgenden - BVerwGE 15, 207 [209]).
  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 9.67

    Voraussetzungen für die Änderung eines Familiennamens - Wichtiger Grund für eine

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Der Senat hat in den Urteilenvom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - (StAZ 1969, 74) und vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 9.67 - (StAZ 1970, 76 = DÖV 1969, 796) bereits entschieden, daß die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [313]), je nach Lage des Falles mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen können und dies zu beachten ist.
  • BVerwG, 14.04.1961 - VII B 7.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Der Vorschrift des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO, daß die Berufungsschrift einen bestimmten Antrag enthalten muß, ist genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache der Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwGE 13, 94; 12, 189 [BVerwG 13.04.1961 - III C 183/59]; zu entsprechenden Vorschriften früher schon BVerwGE 1, 222; 3, 75) [BVerwG 06.01.1956 - II C 250/55].
  • BVerwG, 28.10.1960 - VII C 236.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Eine persönliche Neigung zu einer Familie, ein Sich-mit-ihr-verbunden-Fühlen, kann, wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - [Buchholz 402.10 § 3 Namens ÄndGes. Nr. 10 = NJW 1961, 1039]), kein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein.
  • BVerwG, 31.01.1969 - VII C 26.68

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Familiennamens - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußte die bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes gebotene Interessenabwägung (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [VerwRspr. 20 S. 557 = StAZ 1970, 57]) im Falle des Klägers zur Bejahung eines wichtigen Grundes für die beantragte Änderung des Namens Lau in den Namen Lau-Siemssen führen.
  • BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1971 - VII C 75.70
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußte die bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes gebotene Interessenabwägung (vgl. BVerwGE 15, 26, 183, 207; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG VII C 26.68 - [VerwRspr. 20 S. 557 = StAZ 1970, 57]) im Falle des Klägers zur Bejahung eines wichtigen Grundes für die beantragte Änderung des Namens Lau in den Namen Lau-Siemssen führen.
  • BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54

    Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1

  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 119.64

    Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen - Verteilung der Einnahmen aus

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Daß die Kläger von den Beigeladenen als Kinder angenommen werden könnten, stehe dem Namensänderungsbegehren nicht entgegen; denn die Adoption habe keinen Vorrang vor der öffentlich-rechtlichen Namensänderung (BVerwGE 37, 301).

    Das Oberverwaltungsgericht meint unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. März 1971 - BVerwG 7 C 75.70 - (BVerwGE 37, 301), die Kläger könnten schon darum nicht auf die Möglichkeit der Adoption verwiesen werden, weil dieser kein Vorrang vor der öffentlich-rechtlichen Namensänderung einzuräumen sei.

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78

    Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund -

    Das BVerwG kann auch zur Namensänderung verpflichten, weil eine ablehnende Ermessensentscheidung nach Lage der Sache nicht denkbar ist (vgl. dazu BVerwGE 37, 301 (306); 36, 357 (360 f.)).
  • BVerwG, 18.02.1981 - 7 B 69.80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Namensänderung - Namensänderung eines

    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Gewährung von Doppelnamen Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (vgl. dazu auch Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV), mag auch das allgemeine Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt werden; deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an (vgl. BVerwGE 15, 207; 20, 300 [BVerwG 26.02.1965 - VII C 71/63]; 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - VII C 119/64][313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]; Beschlüsse vom 2. Februar 1973 - BVerwG 7 B 116.71 [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 34] und vom 8. März 1974 - BVerwG 7 B 86.73 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35]).

    In dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 5. März 1971 - BVerwG 7 C 75.70 - (BVerwGE 37, 301 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 29) hat der Senat entschieden, daß beim Vorliegen besonderer Umstände Stiefkinder auch einen aus ihrem Familiennamen und dem Familiennamen des Stiefvaters gebildeten Doppelnamen erhalten können.

  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

    Die Beklagte ist zur Namensänderung zu verpflichten, weil eine ablehnende Ausübung ihres Änderungsermessens aus § 3 NÄG nach Lage der Sache außer Betracht bleiben muß (vgl. BVerwGE 37, 301 [BVerwG 05.03.1971 - VII C 75/70]).
  • BVerwG, 08.03.1974 - VII B 86.73

    Gewährung eines Doppelnamens - Mädchenname der Mutter als zusätzlicher Name für

    Hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 207 [209]) und zuletzt auch in dem Urteil vom 5. März 1971 (BVerwGE 37, 301 [305]) hingewiesen, auf das sich das erstinstanzliche Urteil bezieht (vgl. Urteilsabdruck S. 7).

    Dies hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerwGE 15, 207 [209]; 20, 300; 22, 312 [313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

    In diese Richtung auch: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - VII C 140.61 -, DVBl. 1963, 443; Urteil vom 5. März 1971 - VII C 75.70 -, BVerwGE 37, 301 (307); Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG, Nr. 53, S. 31 (36); OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1961 - II A 1515/60 -, StAZ 1962, 335 (336); OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 1978 - V B 45.75 - (Juris); OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. August 1995 - 10 L 4913/93 -, StAZ 1996, 19 (20).
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 30/96

    Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Oberlandesgericht vor Ablauf der

    Er hat jedoch angenommen, hier sei ausnahmsweise im Ergebnis nur eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers möglich (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BVerwGE 37, 301, 306 f; 69, 90, 94 f; 95, 15, 19).
  • BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86

    Namensänderung - Stiefkinder

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 5. März 1971 - BVerwG 7 C 75.70 - (BVerwGE 37, 301) ausgesprochen, daß es aus wichtigem Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, Stiefkindern im Wege der Namensänderung einen aus ihrem Familiennamen (= Geburtsnamen) und dem Familiennamen des Stiefvaters gebildeten Doppelnamen zu erteilen.
  • BVerwG, 29.09.1972 - VII C 18.71

    Namensänderung alsbald nach der Geburt - Häufigkeit von Sammelnamen in einem

    Wenn der Name B. ein Sammelname ist und deswegen eine Namensänderung in Betracht kommt, dann wird das allgemeine staatliche Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem bisherigen Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt (vgl. zuletzt BVerwGE 37, 301 [305]).
  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 30.79

    Schutzwürdiges Interesse an einer Namensänderung

    Das Bundesverwaltungsgericht kann auch das zur Namensänderung verpflichtende Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wiederherstellen, weil eine ablehnende Ermessensentscheidung nach der Lage der Sache nicht denkbar ist (vgl. BVerwGE 37, 301 [306 f.]).
  • BVerwG, 12.09.1975 - VII B 95.74

    Änderung des Familiennamens eines minderjährigen ehelichen Kindes -

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 45/96

    Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Oberlandesgericht - Fehler bei einer

  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 33.78

    Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung vom Grundwehrdienst - Ruhen der Wehrpflicht

  • BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 146.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.02.1979 - 8 C 23.77
  • BGH, 01.12.1977 - IX ZR 55/73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.10.1977 - 7 B 65.76

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Änderung eines

  • BVerwG, 08.11.1973 - VII B 76.72

    Änderung des Familiennamens eines minderjährigen ehelichen Kindes in den

  • VG Berlin, 26.06.1980 - 15 A 200.79

    Ausweisung eines pakistanischen Staatsangehörigen ; Ausweisung wegen Organisation

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