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   BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66   

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BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66 (https://dejure.org/1971,110)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1971 - I C 54.66 (https://dejure.org/1971,110)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1971 - I C 54.66 (https://dejure.org/1971,110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verbotsverfügung gegenüber einer von dem Personal eines kaufmännischen Unternehmens parallel betriebenen Vortragsorganisation - Verbot und Auflösung eines kaufmännischen Unternehmens - Relevanz der Rechtsform bzw. des Vorliegens rechtlicher Organisation für den Begriff ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg. Verwaltungsrecht: Bestimmtheit von Verwaltungsakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 344
  • NJW 1971, 1377 (Ls.)
  • DVBl 1971, 616
  • DÖV 1971, 777
  • JR 1971, 519
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Die Vorschriften des Grundgesetzes, auch die Grundrechtsartikel, sind nicht isoliert nach ihrem Wortlaut auszulegen und anzuwenden, sondern im Zusammenhang mit den anderen Vorschriften und im Einklang mit den elementaren Grundsätzen und der Wertordnung des Grundgesetzes; dabei kann auf Grund einer Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter die eine Vorschrift die Anwendbarkeit der anderen Vorschrift einschränken (vgl. BVerfGE 28, 243 [261]; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [DÖV 1971, 49, 50]).

    Das Grundrecht der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), welches das Recht auf Pflege des Bekenntnisses iii einer Vereinigung umfassen mag, findet seine Grenze in den Schranken, "die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat" (BVerfGE 12, 1 [BVerfG 08.11.1960 - 1 BvR 59/56] [4]; vgl. auch BVerfGE 28, 243 [261]).

    Auch hier gilt, daß die Vorschriften des Grundgesetzes in ihrem Zusammenhang zu sehen und miteinander in Einklang zu bringen und daß die verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter jeweils gegeneinander abzuwägen sind (BVerfGE 28, 243 [261]).

  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 37.54
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Maßgebend für die Vollziehung des in Art. 9 Abs. 2 GG bestimmten Vereinigungsverbotes waren im Jahre 1961 die Vorschriften des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151) - RVG - (vgl. BVerwGE 4, 188 [189]).

    Zuständig blieben also Landesbehörden (vgl. BVerwGE 4, 188 [190]).

    Schon dieser Verbotsausspruch stellt die "Konkretisierung des in Art. 9 Abs. 2 GG enthaltenen Verbots durch die hierfür zuständige Stelle" dar, die der Senat in einer früheren Entscheidung (BVerwGE 4, 188 [189]) zum Vollzuge des Art. 9 Abs. 2 GG als notwendig bezeichnet hat.

  • OVG Bremen, 15.05.1964 - a BA 6/64
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe zwar in seinem Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - (DVBl. 1964, 771) einer Landesbehörde die Befugnis abgesprochen, gemäß Art. 9 Abs. 2 GG eine überregionale Vereinigung mit partieller, auf das Landesgebiet beschränkter Wirkung aufzulösen; und seine Auffassung wäre vielleicht zutreffend, wenn allein die Freie Hansestadt Bremen die Auflösungsverfügung erlassen hätte.

    Für den Geltungsbereich des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 war nicht zweifelhaft, daß hierfür die landesrechtlich bestimmte Verwaltungsbehörde des Ortes zuständig war, an dem die Vereinigung ihren Sitz hatte (vgl. Romen, Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908, 4. Aufl. 1910, § 2 Anm. 5 und S. 271, 290, 297; Jellinek, Zuständigkeit des früheren Reichs Innenministers zur Erlassung von Verwaltungsakten und das Grundgesetz, DVBl. 1955, 47 [48]; OVG Bremen, Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - [DVBl. 1964, 771, 772]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24./25. Juni 1965 - I 763/64 - OVG Münster, Urteile vom 9. Mai 1966 - V A 298/65 und V A 24/66 -).

    Der Senat teilt nicht die von der Revision und von mehreren Verwaltungsgerichten (vgl. u.a. OVG Bremen, Urteil vom 15. Mai 1964 - a BA 6/64 - [DVBl. 1964, 771]) vertretene Auffassung, daß die "partielle" Auflösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung rechtsbegrifflich unmöglich und deshalb rechtswidrig sei und daß daher weder Behörden des Bundeslandes, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, noch Behörden anderer Bundesländer befugt und imstande seien, das Verbot und die Auflösung einer überregionalen verfassungsfeindlichen Vereinigung mit räumlicher Beschränkung auf ihr Land auszusprechen.

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Die Vorschriften des Grundgesetzes, auch die Grundrechtsartikel, sind nicht isoliert nach ihrem Wortlaut auszulegen und anzuwenden, sondern im Zusammenhang mit den anderen Vorschriften und im Einklang mit den elementaren Grundsätzen und der Wertordnung des Grundgesetzes; dabei kann auf Grund einer Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter die eine Vorschrift die Anwendbarkeit der anderen Vorschrift einschränken (vgl. BVerfGE 28, 243 [261]; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [DÖV 1971, 49, 50]).

    Eine Norm von verfassungsrechtlichem Rang, die auch bei Auslegung und Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten ist, ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge ein Grundrecht - hier das der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - Von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 27, 344 [352];Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [a.a.O. S. 50/51]).

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Es sei anerkannt, daß sich die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, den eine Landesbehörde zum Vollzug eines Bundesgesetzes er lasse, auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke (zu vgl. BVerfGE 11, 6 [19]).

    Sie trifft insbesondere nicht für den Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften wie hier des Art. 9 Abs. 2 GG zu; denn "es liegt im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat" (BVerfGE 11, 6 [19]; vgl. auch Jellinek, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1956 - III A 1322/54 - [NJW 1956, 1252]; Schmitt-Lermann, DÖV 1962, 667 [672]).

  • BVerwG, 17.01.1964 - VII C 50.62

    Anfechtung einer Wahl zur Gemeindevertretung - Beeinflussung einer Wahl durch die

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Ihnen wird deshalb im politischen Raum grundsätzlich ein "Öffentlichkeitsanspruch" zuerkannt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 1962 - III A 726/61 - [DVBl. 1963, 112, 114 f.]; BVerwGE 18, 14 [15]), ohne daß sie dadurch die ihnen durch Art. 137 WRV gewährleistete Rechtsstellung verlieren.
  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Eine Norm von verfassungsrechtlichem Rang, die auch bei Auslegung und Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten ist, ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge ein Grundrecht - hier das der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - Von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 27, 344 [352];Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [a.a.O. S. 50/51]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.1962 - III A 726/61
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Ihnen wird deshalb im politischen Raum grundsätzlich ein "Öffentlichkeitsanspruch" zuerkannt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 1962 - III A 726/61 - [DVBl. 1963, 112, 114 f.]; BVerwGE 18, 14 [15]), ohne daß sie dadurch die ihnen durch Art. 137 WRV gewährleistete Rechtsstellung verlieren.
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Das Grundrecht der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), welches das Recht auf Pflege des Bekenntnisses iii einer Vereinigung umfassen mag, findet seine Grenze in den Schranken, "die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat" (BVerfGE 12, 1 [BVerfG 08.11.1960 - 1 BvR 59/56] [4]; vgl. auch BVerfGE 28, 243 [261]).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66
    Eine Norm von verfassungsrechtlichem Rang, die auch bei Auslegung und Anwendung des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten ist, ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge ein Grundrecht - hier das der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - Von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 27, 344 [352];Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [a.a.O. S. 50/51]).
  • BVerwG, 16.07.1954 - I A 23.53

    Freie Deutsche Jugend (FDJ)

  • RG, 03.06.1924 - IV 523/24

    1. Welche Landeszentralbehörde ist für den Erlaß der nach § 14 RepSchutzG. gegen

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (vgl. BVerfGE 32, 98 (108) [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65]; BVerwGE 37, 344 (363) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]; 61, 152 (154, 156) [BVerwG 14.11.1980 - 8 C 12/79]).

    Diese Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 1971 (BVerwGE 37, 344 (362 ff.) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]), das die Auflösung der sog. Ludendorff-Bewegung wegen verfassungsfeindlicher politischer Betätigung betrifft, ausdrücklich verworfen.

    Das bedeutet im Ergebnis, daß der Staat zu flexiblen, den Freiheitsraum der Bürger schonenden Reaktionen angehalten wird; damit wird zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich gewahrt (vgl. BVerwGE 37, 344 (360 f.) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]).

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Normen des Grundgesetzes überhaupt um Bundesgesetze im Sinne der Art. 83 ff. GG handeln kann (vgl. hierzu BVerwGE 37, 344 ; 115, 373 ).
  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Die Verbotsbefugnis ermöglicht es daher, Organisationen rechtzeitig entgegenzutreten (vgl. Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 57 f.; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 76; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 52; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 3 VereinsG Rn. 77; Gerlach, Die Vereinsverbotspraxis der streitbaren Demokratie, 2012, S. 85 f. und seit 1971 BVerwGE 37, 344 , stRspr).

    So kann ein Vereinsverbot nicht schon dann auf eine politische Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung abstellen, wenn entsprechende Auffassungen geäußert werden, sondern erst, wenn diese Ausrichtung kämpferisch-aggressiv verfolgt wird (oben Rn. 108 f.; vgl. BVerwGE 37, 344 ; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 134; Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2018, Art. 3 Abs. 3 Rn. 70), und nur dann auf eine Ausrichtung gegen die Völkerverständigung, wenn Gewalt aktiv propagiert und gefördert wird (oben Rn. 112).

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BVerfGE 32, 98, 107; BVerwGE 37, 344, 363; 61, 152, 156; 90, 112, 115).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Vereinigung ihre Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht allein dadurch, daß sie überwiegend politisch oder erwerbswirtschaftlich tätig ist (BVerwGE 37, 345 [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]; 90, 112, 116).

  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

    Verfassungsrechtlich gilt deshalb für die einen das gleiche wie für die anderen (BVerwG 23. März 1971 - I C 54.66 - BVerwGE 37, 344) .
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Denn das Grundrecht der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses findet wie das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner Entscheidung BVerwGE 37, 344 (364) klargestellt hat seine Grenzen in den Schranken, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat (vgl. BVerfGE 12, 1 [4]).
  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Ungeachtet möglicher Unterschiede in der verfassungsrechtlichen Ableitung ist allgemein anerkannt, dass die Vereinigungsfreiheit der Religionsgemeinschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV (vgl. BVerfGE 83, 341, 354 f.) grundsätzlich ihre Schranke in der Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung findet (vgl. Urteile vom 23. März 1971 - BVerwG 1 C 54.66 - BVerwGE 37, 344, 363 ff. und vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - BVerwGE 105, 117, 121 f.; Pieroth/Kingreen, NVwZ 2001, 841, 845; Schmieder, VBlBW 2002, 146, 148; Michael, JZ 2002, 482, 485 f.; Groth, KritV 85, 39; vgl. auch Poscher, KritV 85, 298).

    Der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung ist angesichts des Gewichts, das die Freiheit des religiösen Bekenntnisses in der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes hat, allerdings nur gerechtfertigt, wenn er bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter nach dem Grundsatz eines schonenden Ausgleichs (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) unerlässlich ist (vgl. Urteil vom 23. März 1971, a.a.O., S. 365 f.).

    Dies ist mit der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Würde des Menschen unvereinbar (vgl. Urteil vom 23. März 1971, a.a.O., S. 360).

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96

    Zeugen Jehovas I

    Da die Religionsgemeinschaften im Gegensatz zu anderen gesellschaftlichen Kräften und Gruppen keine partiellen Interessen vertreten, sondern den ganzen Menschen in allen Feldern seiner Betätigung ansprechen (BVerfGE 42, 312 (333) [BVerfG 21.09.1976 - 2 BvR 350/75]), weisen sie sowohl unter dem Gesichtspunkt ihres "Öffentlichkeitsanspruchs" (BVerwGE 37, 344 (363) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]) als auch nach ihrem tatsächlichen organisatorischen Erscheinungsbild gewisse Parallelen zur Herrschaftsordnung des Staates auf, an die dieser mit der Gewährung eines besonderen, seiner eigenen Rechtsgestalt angeglichenen Status sowie bestimmter hiermit verbundener öffentlich-rechtlicher Befugnisse anknüpft.

    Das ergibt sich aus der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 GG über das Verbot von Vereinigungen, die auch auf Vereinigungen zur gemeinsamen Pflege eines religiösen Bekenntnisses anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 37, 344 (358) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]).

  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1971 - BVerwG I C 54.66 - (BVerwGE 37, 344 ) ist das Berufungsgericht schon deswegen nicht abgewichen, weil dieses Urteil ein Vereinsverbot und damit einen Sachverhalt betrifft, der mit staatlichen Meinungsäußerungen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, nicht vergleichbar ist.
  • BVerwG, 19.02.1992 - 6 C 5.91

    Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der

    Dafür spricht neben dem allgemeinen Sprachverständnis die Gleichstellung von Religion und Weltanschauung, wie sie in Art. 4 Abs. 1 GG als Gewährleistung der "Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses" zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwGE 37, 344, 362 f.) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66].
  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 254/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

  • BVerwG, 25.01.2006 - 6 A 6.05

    Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 1.02

    Kalifatsstaat"; Religionsgemeinschaft; Teilorganisation; Vereinsverbot.

  • LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1249/21

    Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast;

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

  • VG Düsseldorf, 02.11.2001 - 1 K 10519/98

    Klage eines islamischen Dachverbandes auf Einführung islamischen

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

  • BVerwG, 08.08.2005 - 6 A 1.04

    Beteiligungsfähigkeit; Genehmigung der Prozessführung; Nachreichung der

  • LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1248/21

    Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.2000 - 11 A 10349/99
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der

  • VG Köln, 11.11.2004 - 20 K 1882/03

    Beobachtung der "Scientology Kirche Deutschland" (SKD) durch den

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 22.90
  • BSG, 14.12.2000 - B 11/7 AL 30/99 R

    Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung - Zuverlässigkeit -

  • OVG Berlin, 04.11.1998 - 7 B 4.98

    Religionsgemeinschaft; Religionsunterricht an Berliner Schulen

  • BVerwG, 04.12.1973 - I C 31.62

    Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) - Voraussetzungen für das

  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

  • LAG Hamm, 17.05.2002 - 10 TaBV 140/01

    absoluter und relativer Tendenzschutz bei Weltanschauungsgemeinschaften,

  • VG Berlin, 18.04.2018 - 28 K 6.14

    Benachteiligung/Diskriminierung aufgrund des Alters, der Religion und der

  • BVerwG, 30.11.1973 - IV C 20.73

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1994 - 25 A 945/90

    Registrierung als studentische Vereinigung

  • VG Potsdam, 22.08.2003 - 12 K 2130/01

    Klage auf Zulassung zur Erteilung des Faches "Humanistische Lebenskunde" als

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 106.68

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 1 A 9.05

    Vereinsverbot bei verfassungsfeindlichen Tendenzen

  • BVerwG, 05.02.1974 - IV B 135.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Berlin, 06.08.1993 - 3 A 893.92

    Anfechtungsklage; Lebenskundeunterricht; Genehmigung; Weltanschauung;

  • VG Freiburg, 18.08.1981 - 6 K 64/81

    Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Zulassung zum Vorbereitungsdienst;

  • BVerwG, 18.08.1975 - 4 B 107.75

    Bezeichnung eines Abrechnungsabschnittes in einem Beitragsbescheid - Auslegung

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