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   BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70   

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BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70 (https://dejure.org/1972,69)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1972 - VI C 8.70 (https://dejure.org/1972,69)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1972 - VI C 8.70 (https://dejure.org/1972,69)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines Dienstpostens - Besoldung eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 253
  • DVBl 1973, 573
  • JR 1973, 257
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70
    Der Senat kann sich hierfür zunächst auf sein mit den Beteiligten erörtertes Urteil BVerwGE 36, 192 beziehen, in dem für den Bereich der hessischen Dienstpostenbewertung bereits Ausführungen zur Zulässigkeit einer vergleichbaren Leistungsklage enthalten sind (S. 199 ff. unter C).

    Das besondere Rechtsschutzinteresse im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (sofern diese Vorschrift auf allgemeine Leistungsklagen überhaupt - entsprechend - anzuwenden ist) hat das Berufungsgericht ausdrücklich bejaht; die hiergegen erhobenen Angriffe der Beklagten und des Oberbundesanwalts gehen fehl (vgl. auch BVerwGE 36, 192 [199 f.]).

    Daß sich aus der Fürsorgepflicht in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch ein Anspruch auf "richtige" (korrekter: richtliniengetreue) Dienstpostenbewertung ergeben kann, ist in dem Urteil BVerwGE 36, 192 bereits dargetan worden.

    Auch hier kritisiert der Kläger nicht die behördeninterne Seite der Dienstpostenbewertung, er nacht vielmehr individuelle Ansprüche aus Fürsorgepflicht geltend, die seines Erachtens in diesem Zusammenhang aktuell geworden sind; ob sie es wirklich sind - wie im hessischen Falle BVerwGE 36, 192 allerdings bejaht -, ist wiederum eine Frage der Begründetheit der Klage.

    - Das Argument des Oberbundesanwalts, die Bewertung eines einzelnen Dienstpostens, wie sie hier vom Gericht verlangt werde, sei gar nicht möglich, weil sie sich nicht aus der Einbettung in das Gesamtgefüge lösen lasse, betrifft in Wirklichkeit nicht die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit als solcher, sondern - unter dem Gesichtspunkt des behördenhierarchischen Aufbaues - eine solche der gebotenen gerichtlichen Respektierung des verwaltungspolitischen Spielraums (vgl. den kurzen Hinweis hierauf im Urteil BVerwG 36, 192 [218] und - zur Bedeutung "richtiger Relationen" aller Funktionen für eine "prozeßfeste Dienstpostenbewertung" - Franz Mayer, ZBR 1971, 225 [233]).

    Hierbei hat er ersichtlich den jeder Dienstpostenbewertung innewohnenden "Beurteilungseffekt" (Einschätzung Wirkung) im Auge, der jedoch aus den vom erkennen den Senat schon in seiner früheren Rechtsprechung (BVerwGE 36, 192 [204]) angestellten Erwägungen grundsätzlich und so auch hier nicht ausreicht, um das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage zu bejahen.

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70
    Insbesondere hat sich der Senat dort (S. 202 f.) und mit ergänzenden Ausführungen in seinem Urteil BVerwGE 36, 218 (227) [BVerwG 28.10.1970 - VI C 55/68] auch schon mit dem Argument der Beklagten auseinandergesetzt, einschlägige Klagen seien im Verwaltungsstreitverfahren schon deshalb unzulässig, weil sie auf Abänderung einer vorbereitenden Maßnahme für einen legislativen Akt zielten; hierzu hatte er ähnlich wie das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache insbesondere darauf abgestellt, es gehe dem Kläger um Inhalt und Erfüllung der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn, er beanstande nicht das Gesetzgebungsverfahren zum Stellenplan.

    Der erkennende Senat hat zudem in seinem Urteil BVerwGE 36, 218 (224) [BVerwG 28.10.1970 - VI C 55/68] bereits ausdrücklich anerkannt, daß mit einer höheren Dienstpostenbewertung für den Posteninhaber eine unter Umständen sogar beträchtliche Beförderungschance verbunden sein kann.

    Zwar genügt, wie der Senat bereits in seinem Urteil BVerwGE 36, 218 (226) [BVerwG 28.10.1970 - VI C 55/68] dargetan hat, jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die dafür dort als Beispiel angeführte Chance einer nachträglichen Anhebung seiner Stelle oder einer Beförderung hat der Kläger als Ruhestandsbeamter aber nicht mehr.

    Die in dem Urteil BVerwGE 36, 218 als weiteres Beispiel schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen anerkannte Absicht eines Beamten, bei fehlerhafter Dienstpostenbewertung Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen, kann hier nicht als gegeben gelten; denn der Kläger hat trotz wiederholter richterlicher Anregungen entsprechende Erklärungen nicht abgegeben.

  • BVerwG, 11.08.1971 - VI C 50.68
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70
    Die von ihm schriftsätzlich vertretene Auffassung, aus einer Höherbewertung würde sich ohne weiteres ein Anspruch auf höhere Bezüge ergeben, ist unzutreffend und mit beamtenrechtlichen Grundregeln unvereinbar; der Kläger ist hierzu in der Revisionsverhandlung bereits auf das einschlägige Urteil des Senats BVerwGE 38, 269 hingewiesen worden.
  • BVerwG, 20.03.1962 - II C 6.60
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70
    Maßnahmen, die normalerweise (nach § 42 Abs. 2 VwGO) unanfechtbare oder unüberprüfbare Behördeninterna sind, weil sie nicht bestimmt sind, Außenwirkung zu entfalten, können im Einzelfall sich doch als Verletzung der individuellen Rechtssphäre auswirken und mit dieser Begründung dem Verwaltungsgericht unterbreitet werden (vgl. BVerwGE 14, 84).
  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70
    In einem Urteil vom 11. August 1971 - BVerwG VI C 54.68 - (RiA 1972, 155) hat der Senat die Feststellungsklage eines mit der Bewertung seines Dienstpostens nicht einverstandenen aktiven Beamten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und hierbei zum Gesichtspunkt des Einschätzungseffektes ausgeführt: Für die Beurteilung von Befähigung und Leistung eines Beamten spielten die bei der Dienstpostenbewertung allein zu ermittelnden rein objektiven Merkmale seiner Beschäftigungsstelle nur die Rolle eines potentiellen Elements; ob dieses für die Einschätzung des derzeitigen Posteninhabers wirklich Bedeutung erlangen werde, sei noch durchaus offen, schon deshalb sei es nicht zur Auslösung einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung geeignet.
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Ob einer Regelung unmittelbare Außenwirkung in dem dargelegten Sinne zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten (BVerwGE 41, 253 [258]), nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt.

    Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Urteils vom 20. März 1962 - BVerwG 2 C 6.60 - (BVerwGE 14, 84) hat bereits der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dieses in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - (BVerwGE 41, 253 [258]) dahin präzisiert, daß "Maßnahmen, die normalerweise (nach § 42 Abs. 2 VwGO) unanfechtbare oder unüberprüfbare Behördeninterna sind, weil sie nicht bestimmt sind, Außenwirkung zu entfalten ... im Einzelfall sich doch als Verletzung der individuellen Rechtssphäre auswirken und mit dieser Begründung dem Verwaltungsgericht unterbreitet werden (vgl. BVerwGE 14, 84)" können.

    Da der Kläger geltend macht, durch die Umsetzung in seiner individuellen Rechtssphäre verletzt zu sein, ist das in § 42 Abs. 2 VwGO normierte "besondere Rechtsschutzinteresse" - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gegeben (vgl. BVerwGE 36, 192 [199]; siehe dazu auch BVerwGE 41, 253 [258]).

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Nach seiner ständigen Rechtsprechung kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung, die Umsetzung, die Änderung seines Aufgabenbereichs durch Organisationsverfügung (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 und - BVerwG 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 , vom 8. Dezember 1972 - BVerwG 6 C 8.70 - BVerwGE 41, 253 , vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 , vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 9 f. und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - Buchholz 237.1 Art. 4 BayLBG Nr. 1 S. 2 f.), den Entzug des Tarnkennzeichens für Kraftfahrzeuge (vgl. Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 2 A 6.96 - DokBer B 1998, 107), die Anordnung der dienstärztlichen Untersuchung (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 3) und die dienstliche Beurteilung (vgl. Urteile vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 , vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 und vom 10. Februar 2000 - BVerwG 2 A 10.98 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 1 S. 1 f.) ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktscharakter unmittelbar mit dem Widerspruch "anfechten", um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2018 - 4 B 4.17

    Pflicht eines Polizeibeamten zum Tragen eines Namensschildes auf der

    Hierfür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1972 - 6 C 8.70 - juris Rn. 23).
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