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   BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67   

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BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67 (https://dejure.org/1972,91)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1972 - IV C 107.67 (https://dejure.org/1972,91)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 (https://dejure.org/1972,91)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht - Rechtsstellung bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis - Rechtsstellung bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung - Umfang einer Gewässerbenutzung - Abgrenzung zwischen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Bewilligung oder Erlaubnis; Nachbarschutz; Nachbarschutz, wasserrechtlicher; Wasserrecht

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 58
  • NJW 1974, 1358
  • MDR 1973, 702
  • ZMR 1974, 136
  • DVBl 1973, 217
  • DÖV 1973, 207
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 102.67

    Klage des Inhabers eines Wassertriebwerks gegen Minderung des Wasserzuflusses -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz ist für den Bereich des Wasserrechts nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Gefolge solcher Rechtsvorschriften anzunehmen, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; für das Gebiet des Baurechts vgl. z.B. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33] sowie Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [177]; für das Gebiet des Wasserrechts vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - [BVerwGE 36, 248] und Beschluß vom 17. August 1972 - BVerwG IV B 162.71 -).

    Von dieser Voraussetzung ausgehend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - (a.a.O.) - für Bewilligung und Erlaubnis gleichermaßen - entschieden, daß die gleichsam äußerste Grenze der Duldungspflicht des Nachbarn und damit seines mit ihr korrespondierenden Abwehrrechts durch die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG gebildet wird: Wird durch die Erlaubnis oder die Bewilligung bzw. durch deren Ausnutzung die vorgegebene wasserwirtschaftliche Situation nachhaltig verändert und der Nachbar dadurch schwer und unerträglich getroffen, so greift öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz jedenfalls nach Art. 14 Abs. 1 GG ein.

  • BVerwG, 07.06.1967 - IV C 208.65

    Anerkennung einer schwefelhaltigen Thermalquelle als öffentlich benutzte

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Ein wegen der Bohrung durch den Freistaat Bayern (Thermalbrunnen II) vom Kläger Franz O... geführter Verwaltungsrechtsstreit wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1967 - BVerwG IV C 208.65 - mit der Feststellung abgeschlossen, daß das Landratsamt G... als dafür zuständige Wasserbehörde verpflichtet gewesen sei, die Beseitigung der ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführten Bohrungen anzuordnen.

    Zu Unrecht berufen sich die Kläger zur Unterstützung ihres Standpunktes auf das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1967 - BVerwG IV C 208.65 - (BVerwGE 27, 176).

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 10.65

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen Garagenbau; Begriff des "Baublocks"

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz ist für den Bereich des Wasserrechts nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Gefolge solcher Rechtsvorschriften anzunehmen, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; für das Gebiet des Baurechts vgl. z.B. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33] sowie Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [177]; für das Gebiet des Wasserrechts vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - [BVerwGE 36, 248] und Beschluß vom 17. August 1972 - BVerwG IV B 162.71 -).
  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Die zuvor dargelegten Voraussetzungen, unter denen einer Rechtsnorm eine öffentlich-rechtliche Nachbarschutzfunktion beigemessen werden kann, schließen es zwar nicht aus, daß die einem Dritten oder auch einer anderen Behörde in einem Verwaltungsverfahren eingeräumte Verfahrensposition dem dadurch Begünstigten subjektive Rechte in der Weise gewähren, daß die unter Verletzung des vorgeschriebenen Anhörungs- oder Mitwirkungsverfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung schon allein aus diesem Grunde auf seine Anfechtung hin der Aufhebung unterliegt (vergleiche dazu einerseits Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI C 288.57 - in BVerwGE 9, 69 [72/73], sowie Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - in BVerwGE 11, 195 [205/206]; andererseits Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [269/270]; Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578 [579 f.].
  • BVerwG, 16.03.1970 - IV C 39.66

    Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellung nach dem Fernstraßengesetz (FStrG) -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Die zuvor dargelegten Voraussetzungen, unter denen einer Rechtsnorm eine öffentlich-rechtliche Nachbarschutzfunktion beigemessen werden kann, schließen es zwar nicht aus, daß die einem Dritten oder auch einer anderen Behörde in einem Verwaltungsverfahren eingeräumte Verfahrensposition dem dadurch Begünstigten subjektive Rechte in der Weise gewähren, daß die unter Verletzung des vorgeschriebenen Anhörungs- oder Mitwirkungsverfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung schon allein aus diesem Grunde auf seine Anfechtung hin der Aufhebung unterliegt (vergleiche dazu einerseits Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI C 288.57 - in BVerwGE 9, 69 [72/73], sowie Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - in BVerwGE 11, 195 [205/206]; andererseits Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [269/270]; Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578 [579 f.].
  • BVerwG, 08.07.1959 - VI C 288.57

    Keine Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Die zuvor dargelegten Voraussetzungen, unter denen einer Rechtsnorm eine öffentlich-rechtliche Nachbarschutzfunktion beigemessen werden kann, schließen es zwar nicht aus, daß die einem Dritten oder auch einer anderen Behörde in einem Verwaltungsverfahren eingeräumte Verfahrensposition dem dadurch Begünstigten subjektive Rechte in der Weise gewähren, daß die unter Verletzung des vorgeschriebenen Anhörungs- oder Mitwirkungsverfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung schon allein aus diesem Grunde auf seine Anfechtung hin der Aufhebung unterliegt (vergleiche dazu einerseits Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI C 288.57 - in BVerwGE 9, 69 [72/73], sowie Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - in BVerwGE 11, 195 [205/206]; andererseits Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [269/270]; Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578 [579 f.].
  • BVerwG, 17.08.1972 - IV B 162.71

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz ist für den Bereich des Wasserrechts nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Gefolge solcher Rechtsvorschriften anzunehmen, die das individuell geschützte private Interesse, die Art seiner Verletzung und den Kreis der unmittelbar geschützten Personen hinreichend deutlich klarstellen und abgrenzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; für das Gebiet des Baurechts vgl. z.B. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33] sowie Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [177]; für das Gebiet des Wasserrechts vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - [BVerwGE 36, 248] und Beschluß vom 17. August 1972 - BVerwG IV B 162.71 -).
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Unter diesen Umständen hätte die Rüge der Kläger Erfolg nur haben können, wenn sie mit ihr im einzelnen dargelegt hätten, daß und aus welchen Gründen die vom Gericht verwerteten Sachverständigengutachten für seine Überzeugungsbildung nicht ausreichend oder ungeeignet waren, und zu welchen entscheidungserheblichen Erkenntnissen das Gericht bei Erhebung der von ihnen angeregten weiteren Beweise gekommen wäre (vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 29.67 - in BVerwGE 31, 149 [155 bis 157]).
  • BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Die zuvor dargelegten Voraussetzungen, unter denen einer Rechtsnorm eine öffentlich-rechtliche Nachbarschutzfunktion beigemessen werden kann, schließen es zwar nicht aus, daß die einem Dritten oder auch einer anderen Behörde in einem Verwaltungsverfahren eingeräumte Verfahrensposition dem dadurch Begünstigten subjektive Rechte in der Weise gewähren, daß die unter Verletzung des vorgeschriebenen Anhörungs- oder Mitwirkungsverfahrens ergangene Verwaltungsentscheidung schon allein aus diesem Grunde auf seine Anfechtung hin der Aufhebung unterliegt (vergleiche dazu einerseits Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI C 288.57 - in BVerwGE 9, 69 [72/73], sowie Urteil vom 4. November 1960 - BVerwG VI C 163.58 - in BVerwGE 11, 195 [205/206]; andererseits Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [269/270]; Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 39.66 - in DVBl. 1970, 578 [579 f.].
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 14.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67
    Die in dieser Vorschrift enthaltenen Bestimmungen über alte Rechte und Befugnisse setzen aber voraus, daß solche Rechte und Befugnisse vorhanden sind, was sich allein aus nicht revisiblem Landesrecht ergeben muß (vgl. Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - [Buchholz 445.4, § 17 WHG Nr. 1]).
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

  • BVerwG, 24.10.1967 - I C 64.65

    Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Die Annahme einer schlechthin drittschützenden Funktion des Gebotes der Rücksichtnahme verbietet sich deshalb, weil zumindest im Baurecht einer Vorschrift drittschützende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn sie einen bestimmten und abgrenzbaren, d.h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen läßt (vgl. dazu die Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33], vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [275 f.], vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [175], vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - in BVerwGE 41, 58 [63] und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 3 S. 1 [10]).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Beide Gerichte beziehen sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 58 (63ff)), in dem es heißt, im Regelfall sei die in den Verfahrensvorschriften vorgesehene förmliche Verfahrensbeteiligung Dritter nichts weiter als ein der Verwaltung vorgeschriebenes Mittel, sich möglichst umfassend über die entscheidungserheblichen Sachverhalte zu unterrichten.
  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (Fortführung von BVerwGE 41, 58).

    Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - dienen, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht dem Schutz anderer Betroffener (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67]; 62, 243 ).

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben, daß sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten läßt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwGE 41, 58 [BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67] m.w. Hinweisen und Beschluß vom 17. August 1972 - 4 B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1).

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