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   BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 77.74   

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https://dejure.org/1975,256
BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 77.74 (https://dejure.org/1975,256)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1975 - VIII C 77.74 (https://dejure.org/1975,256)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1975 - VIII C 77.74 (https://dejure.org/1975,256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachdienen von Arrestzeiten - Begründung einer Ermessensentscheidung - Nachdieneanordnung - Anwendung von Sollvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 49, 16
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.12.1964 - VI C 9.62

    Rechtsanspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 77.74
    Bei der Anwendung von Sollvorschriften bedarf es in der Regel keiner Begründung für die Ausübung des Ermessens zum Nachteil des Betroffenen, wenn dessen Einwendungen auf keine Umstände führen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen (im Anschluß an BVerwGE 20, 117).

    Bei der Anwendung von Sollvorschriften ist der Ermessensspielraum der zuständigen Stelle sehr eng (vgl. BVerwGE 20, 117 [118] mit Bezugnahme auf BVerwGE 12, 284): Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf sie anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen ist.

  • BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 102.73

    Anfechtung einer Diensteintrittsanordnung - Erledigung einer

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 77.74
    Dies gilt auch dann, wenn Wehrpflichtige entgegen ihrer Einberufung ihren Dienst bei der Truppe nicht angetreten haben (Urteile vom 30. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 31.74 - [Buchholz 448.0 § 14 WPflG Nr. 1] und vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 102.73 - [NJW 1975, 661]).
  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 148.59
    Auszug aus BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 77.74
    Bei der Anwendung von Sollvorschriften ist der Ermessensspielraum der zuständigen Stelle sehr eng (vgl. BVerwGE 20, 117 [118] mit Bezugnahme auf BVerwGE 12, 284): Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf sie anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen ist.
  • BVerwG, 30.10.1974 - VIII C 31.74

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids - Zuständigkeit für eine isolierte

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 77.74
    Dies gilt auch dann, wenn Wehrpflichtige entgegen ihrer Einberufung ihren Dienst bei der Truppe nicht angetreten haben (Urteile vom 30. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 31.74 - [Buchholz 448.0 § 14 WPflG Nr. 1] und vom 13. November 1974 - BVerwG VIII C 102.73 - [NJW 1975, 661]).
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 17.82

    Öffentlicher Dienst - Soldat auf Zeit - Probezeit - Anrechnung von Dienstzeiten

    Nur in atypischen Fällen darf anders verfahren werden als im Gesetz vorgesehen (BVerwGE 49, 16 [23] m.w. Nachw; BVerwGE 56, 220 [223]; 64, 318 [323]).
  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

    Die abschließende Abwägung besteht hier in der Entscheidung, dass das raumordnerische Anliegen der Walderhaltung grundsätzlich uneingeschränkt umzusetzen ist und lediglich in atypischen Ausnahmefällen das vorgegebene Abwägungsergebnis überwunden werden kann (vgl. so zu Soll-Vorschriften allgemein Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Auflage, § 7 Rdnr. 11; s. auch die Rechtsprechung des BVerwG zu Soll-Vorschriften z. B. Urteil v. 17.03.1992 - 1 C 31.89 - BVerwGE 90, 88, 93; Urteil v. 25.06.1975 - VIII C 77.74 -, BVerwGE 49, 16, 23).
  • BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 28.81

    Notwendigkeit der Zustimmung des Reichsministers des Innern zu landesbehördlichen

    Das bedeutet, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorgesehene Rechtsfolge grundsätzlich gezogen werden muß und nur in atypischen Fällen ausnahmsweise verweigert werden darf (vgl. BVerwGE 49, 16 [23]; 56, 220 [223]; ferner Makarov/v. Mangoldt, StAngR-Komm. 3. Aufl., § 9 RuStAG Rdnr. 9; Schwerdtfeger, 53. DJT, Gutachten A S. 125).
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