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   BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56   

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BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56 (https://dejure.org/1957,33)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1957 - V C 305.56 (https://dejure.org/1957,33)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1957 - V C 305.56 (https://dejure.org/1957,33)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG) - Verlust der Rechtsstellung als Kriegsgefangener wegen der Verurteilung des Kriegsgefangenen von einem Gericht der neuen Gewahrsamsmacht wegen einer vor seiner Gefangennahme begangenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 186
  • NJW 1957, 1451
  • MDR 1957, 699
  • DVBl 1958, 29
  • DÖV 1957, 809
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.02.1956 - IV C 027.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
    § 1 Abs. 1 erster Halbsatz HkG umschreibt den Begriff "kriegsgefangen" in seiner völkerrechtlich bestimmten Bedeutung (Aufgabe der Rechtsprechung von BVerwG IV C 027.55 - DVBl. 1956 S. 477 = MDR 1956 S. 569 [BVerwG 24.02.1956 - BVerwG IV C 027.55] -).

    Soweit der bisher in Kriegsgefangenenentschädigungssachen zuständig gewesene IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. die Entscheidungen BVerwG IV C 027.55 - DVBl. 1956 S. 477 = MDR 1956 S. 569 [BVerwG 24.02.1956 - BVerwG IV C 027.55] -, BVerwG IV C 073.54), vermag ihm der jetzt erkennende Senat nicht zu folgen.

    Hiervon abweichend hat der IV. Senat in seiner oben angegebenen Entscheidung BVerwG IV C 027.55 angenommen, aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 HkG ergebe sich, daß der Gesetzgeber es hier auf den Grund des Gefangenhaltens abstellen wolle, so daß Kriegsgefangene, die wegen einer ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlung weiter in Haft gehalten worden seien, nicht als Heimkehrer anerkannt werden könnten.

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
    Dieser Kriegsgefangenenbegriff bestimmt sich nach Völkerrecht (vgl. BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [322] und Leitsatz 4).
  • BVerwG, 24.02.1956 - IV C 073.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56
    Soweit der bisher in Kriegsgefangenenentschädigungssachen zuständig gewesene IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. die Entscheidungen BVerwG IV C 027.55 - DVBl. 1956 S. 477 = MDR 1956 S. 569 [BVerwG 24.02.1956 - BVerwG IV C 027.55] -, BVerwG IV C 073.54), vermag ihm der jetzt erkennende Senat nicht zu folgen.
  • BVerwG, 29.06.1960 - V C 59.58

    Rechtsmittel

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sein die Klagabweisung bestätigendes Berufungsurteil besonders damit begründet, daß er der Auslegung, die das erkennende Gericht in seinen Urteil vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186) dem Begriffe "kriegsgefangen" in § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Heimkehrergesetzes gegeben hat, nicht beipflichten könne.

    Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1957 (a.a.O.) ab.

    Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 8. Juli 1957 (a.a.O.) Stellung zu dem Begriffe "kriegsgefangen" im Sinne des § 1 Abs. 1 HkG genommen und ausgesprochen, daß die Rechtsstellung als Kriegsgefangener weder dadurch verlorengehe, daß die Gewahrsamsmacht den Kriegsgefangenen einer anderen Macht übergibt, noch dadurch, daß der Kriegsgefangene von einen Gericht der bisherigen oder neuen Gewahrsamsmacht wegen einer Handlung verurteilt wird, die er vor seiner Gefangennahme begangen hat.

    Das erkennende Gericht sieht sich auch nach nochmaliger Prüfung außerstande, seine Rechtsprechung zu ändern, und zwar aus den gleichen Gründen, die es in seinem Urteil vom 8. Juli 1957 (a.a.O.) dargelegt hat, so daß sie einer Wiederholung nicht bedürfen.

  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 37/90

    Begriff der Kriegsgefangenschaft in § 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO

    Das Genfer Abkommen von 1949 war, obwohl es für die Bundesrepublik Deutschland erst am 3. März 1955 in Kraft getreten ist (BGBl II, 1954 S 1133), dem Bundesgesetzgeber bei der Neufassung des § 1251 RVO durch Art. 1 Arbeiterrentenversicherungsneuregelungsgesetz (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 45) bekannt und hat seinen Vorstellungen über die Rechtsstellung des Kriegsgefangenen zugrundegelegen (vgl zur gleichgelagerten Frage im Heimkehrergesetz: BVerwGE 5, 186, 188 ff).

    Damit weicht das BSG für § 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO von der Rechtsprechung des BVerwG zum Heimkehrergesetz (HKG) und Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) ab (BVerwGE 5, 186; Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 41), wonach ein Wechsel des Festhaltegrundes im Laufe der Gefangenschaft keine Rolle spielt und maßgebend allein der ursprüngliche Grund der Festnahme ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 6 S 3360/96

    Verhältnis von Haftentschädigung für politische Häftlinge nach dem

    Die Rechtsstellung als Kriegsgefangener geht weder dadurch verloren, daß die Gewahrsamsmacht den Kriegsgefangenen einer anderen Macht übergibt, noch dadurch, daß der Kriegsgefangene von einem Gericht der neuen Gewahrsamsmacht wegen einer Handlung verurteilt wird, die er vor seiner Gefangennahme begangen hat (BVerwG, Urt. v. 08.07.1957 - V C 305.56 -, Buchholz 412.1 § 1 HkG Nr. 1).

    Dieser Absicht kann nur eine solche Auslegung der genannten Vorschriften gerecht werden, die in Übereinstimmung mit der völkerrechtlichen Regelung des Kriegsgefangenenrechts diese Verurteilten von der Anwendung des § 1 Abs. 1 HkG nicht ausnimmt" (BVerwG, Urt. v. 08.07.1957 - 5 C 305.56 -, Buchholz 412.1 § 1 HkG Nr. 1).

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